Der Erste Bürgermeister verlas folgenden Sachverhalt:

 

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Gartenhauses und Stützmauer sowie die Reihenbepflanzung mittels Thujas auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 157/16 der Gemarkung Baunach. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Sommerleite II“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Georg-Görtler-Straße“. Ein Anschluss an die Wasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung soll nicht erfolgen. Die Erschließung kann somit gesichert werden.

 

Gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) BayBO sind Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von max. 75 m³ verfahrensfrei. Grundsätzlich sind aber auch bei verfahrensfreien Vorhaben alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten (vgl. Art. 55 Abs. 2 BayBO).

 

Der Antragsteller plant die Errichtung eines Gartengerätehauses(3,80 m x 3,80 m x 2,05 m -mittlere Wandhöhe-) auf einer Stützmauer. Des Weiteren ist eine Reihenbepflanzung mit Thujas im Bereich der Grundstücksgrenze zur Fl.Nr. 161/1 geplant.

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

überbaubare Grundstücksfläche

 

Das Gartengerätehaus sowie die geplante Stützmauer sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen geplant. Die Prüfung hat ergeben, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bereits mehrfach Nebenanlagen errichtet wurden.

 

Zulässigkeit von Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO

 

Der Bebauungsplan lässt keine Nebenanlagen gem. §14 Abs. 1 BauNVO zu, bei dem Gartengerätehaus handelt es sich um eins solches. Die Prüfung hat ergeben, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bereits mehrfach Nebenanlagen errichtet wurden.

 

Abweichende Reihenbepflanzung

 

Der Bebauungsplan legt fest, dass Reihenbepflanzung mittels Thuja oder Nadelgehölzen nicht zulässig ist. Der Antragsteller beabsichtigt eine Reihenbepflanzung mittels Thuja.

Die unmittelbar betroffenen Nachbarn haben dem Vorhaben durch Unterschrift zugestimmt. Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.


Beschluss:          7 : 0

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Baunach stimmt der isolierter Befreiung von Herrn Tobias Ley zur Errichtung eines Gartengerätehauses und Stützmauer sowie Reihenbepflanzung mittels Thujas auf dem Grundstück der Gemarkung Dorgendorf, Fl.Nr. 157/16, 96148 Baunach-Dorgendorf, Georg-Görtler-Str. 10 zu.

 

Die beantragten Befreiungen

-          zur Überschreitung überbaubaren Grundstücksfläche

-          Zulässigkeit von Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO

-          zur Reihenbepflanzung mittels Thujas

werden erteilt.