Folgender Sachverhalt wurde vom Vorsitzenden erläutert:

 

Der Antragsteller beabsichtigt die Erweiterung der bestehenden Fischerscheune auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 276/11 der Gemarkung Daschendorf. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist daher dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen.

 

 

Die bestehende Fischerscheune in Daschendorf ist als grenzständiges Gebäude zur Fl.Nr. 27 errichtet. Sie wurde als massiv gebautes Gebäude mit MW-Wänden und einem 14° geneigten Pultdach errichtet. Die Fassaden sind mit einem Zementputz und sandfarbenen Anstrich versehen, die Dacheindeckung als Hartdachdeckung besteht aus Biberschwanzziegeln. Es ist geplant die bestehende Fischerscheune an der Giebelseite zu erweitern. Auch die Erweiterung soll als grenzständiges Gebäude errichtet werden. Die Bauart der Erweiterung wird, nach Angaben des Bauherrn sowie Architekten, dem Bestandsgebäude entsprechen. Die Wände werden als Mauerwerkswände errichtet, mit Zementputz und ebenfalls mit einem sandfarbigen Anstrich versehen. Die Dachneigung und Dacheindeckung wird ebenfalls beibehalten. Die Gebäudeaußenwand an der Grundstücksgrenze wird als Brandwand ausgebildet.

 

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen ein Vorhaben zulässig, wenn

1. es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung,

2. der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und

3. die Erschließung gesichert ist.

Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung (GRZ, GFZ im Verhältnis zur Nachbarbebauung gering), der Bauweise (offen) und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zulässig.

 

Da die Erweiterung als grenzständiges Gebäude geplant ist, beantragt der Antragsteller zudem eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (Grenzbebauung Art. 6 BayBO). Die Erteilung von Abweichungen obliegt dem Landratsamt Bamberg als untere Bauaufsichtsbehörde. Die Stadt Baunach erteilt hierzu lediglich ihr Einvernehmen, sofern keine Bedenken bestehen.

 

Die Nachbarn haben dem Vorhaben durch Unterschrift zugestimmt.

 

Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.


Beschluss:          7 : 0

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Baunach stimmt den Bauantrag von Herrn Dr. Max Iann zur Erweiterung der bestehenden Fischerscheune auf dem Grundstück der Gemarkung Daschendorf, Fl.Nr. 276/11, 96148 Baunach-Daschendorf, Itzgrundstraße 12 zu

 

Gegen die beantragte Abweichung von den Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO bestehen keine Bedenken.