Der Vorsitzende verlas folgende Beschlussvorlage:

 

Der Antragsteller beabsichtigt den Neubau eines Carports mit Werkstatt auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 165/15 der Gemarkung Dorgendorf. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Sommerleite“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Der Carport und die Werkstatt (11m x 6m) werden mit jeweils 3 Meter Abstand zur Nachbargrenze siehe dem Lageplan errichtet

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Sommerleite“. Ein Anschluss an die Wasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung soll nicht erfolgen. Die Erschließung kann somit gesichert werden.

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

überbaubare Grundstücksfläche

 

Das Nebengebäude wird außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen errichtet.

 

Dachform

 

Anstatt dem festgesetzten Satteldach ist ein Pultdach geplant. Begründet wird dies damit, dass ein Satteldach einen nicht notwendigen Dachraum ergibt.

 

Dachneigung

 

Das Pultdach ist mit 5° Dachneigung geplant. Festgesetzt ist nur eine Dachneigung für Satteldächer. Da ein Pultdach geplant ist, kann die Dachneigung von 35° - 48° folglich nicht eingehalten werden.

 

Dacheindeckung

 

Der Bebauungsplan legt als Dacheindeckung für Garagen und Nebengebäude ziegelrot bzw. Kießpreßdach fest, der Antragsteller plant ein Trapezblech in ziegelrot. Begründet wird dies damit, dass die Dachneigung keine Ziegeldeckung zulässt.

 

Die Prüfung hat ergeben, dass im Bebauungsplangebiet bereits alle Befreiungen erteilt wurden. Aus Gründen der Gleichberechtigung sollten daher auch hier die beantragten Befreiungen erteilt werden.

 

Die Nachbarunterschriften waren bei Einreichung der Bauantragsunterlagen am 14.05.2020 nicht vollständig. Ein Antrag gem. Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO auf Benachrichtigung der Nachbarn, deren Unterschriften fehlen, wurde nicht gestellt. Es fehlt die Unterschrift der südlichen Grundstückseigentümer mit der Fl.Nr. 162/24. Der Antragsteller erklärte schriftlich, dass die Eigentümer die Unterschrift verweigerten. Durch die Bezeichnung Werkstatt befürchteten Herr und Frau Lorz eine übermäßige Lärmentwicklung. Die Unterschrift des Sohnes, welcher auch im Grundbuch eingetragen ist, fehlt ebenfalls. Der Antragsteller konnte keine Telefonnummer ausfindig machen, auch von Herr und Frau Lorz bekam er keine Telefonnummer. Beim zweimaligen persönlichen Aufsuchen des Sohnes an seinem Wohnhaus war beide Male niemand anzutreffen, so der Antragsteller.

 

Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.


Beschluss:          7 : 0

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Baunach stimmt den Bauantrag von Herrn Matthias Langhojer zum Neubau eines Carports und Werkstatt auf dem Grundstück der Gemarkung Dorgendorf, Fl.Nr. 165/15, 96148 Baunach-Dorgendorf, Sommerleite 18 zu.

 

Die beantragten Befreiungen

-          zur Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche

-          zur Abweichung der Dachform

-          zur Abweichung der Dachneigung

-          zur Abweichung der Dacheindeckung

werden erteilt.