Folgender Sachverhalt wurde mit der Sitzungsladung versendet:

 

Der Antragsteller beabsichtigt den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Nebengebäude auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 2101/2 der Gemarkung Baunach. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist daher dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen.

 

 

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen ein Vorhaben zulässig, wenn

1. es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung,

2. der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und

3. die Erschließung gesichert ist.

Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Das Vorhaben fügt sich insgesamt in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Da die nähere Umgebung gem. § 34 Abs. 2 BauGB einem allgemeinen bzw. reinen Wohngebiet (§ 3 bzw. § 4 BauNVO) entspricht, ist das Vorhaben (Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung = Wohnnutzung) entsprechend zulässig.

Auch das Maß der baulichen Nutzung entspricht der Umgebungsbebauung. Mit einer Grundflächenzahl von 0,11 für Haupt- und Nebengebäuden bzw. einer Geschossflächenzahl von 0,6 liegt das Vorhaben deutlich unter den Grund- und Geschossflächenzahlen der Nachbargrundstücke. Auch die offene Bauweise (§ 22 Abs. 1 BauNVO) entspricht der Umgebung. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Galgenweg“. Entsprechende Leitungen zur Wasserversorgung (Zentralversorgung) sowie zur Abwasserentsorgung durch die Kanalisation im Mischsystem sind in der Straße „Galgenweg“ vorhanden. Die Erschließung hat an die bestehenden Leitungen zu erfolgen und kann somit gesichert werden.

 

Die erforderlichen Stellplätze, welche sich aus der geltenden Stellplatzsatzung ergeben, werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen.

 

Die Nachbarunterschriften waren bei Einreichung der Bauantragsunterlagen am 29.05.2020 nicht vollständig. Ein Antrag gem. Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO auf Benachrichtigung der Nachbarn, deren Unterschriften fehlen, wurde nicht gestellt. Es fehlt die Unterschrift der Grundstücke mit der Fl.Nr. 2136/7 und 2136/6.

 

Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.


Beschluss:          7 : 0

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Baunach stimmt den Bauantrag von Herrn Ulrich Raab zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Nebengebäuden auf dem Grundstück der Gemarkung Baunach, Fl.Nr. 2101/2, 96148 Baunach, Galgenweg 29 zu.