Der Erste Bürgermeister trug folgenden Sachverhalt vor:

 

Die Antragsteller beabsichtigen den Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit Carport auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 208/5 der Gemarkung Priegendorf. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Geracher Weg Süd“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Am Brennofen“. Entsprechende Leitungen zur Wasserversorgung (Zentralversorgung) sowie zur Abwasserentsorgung durch die Kanalisation im Mischsystem sind in der Straße „Am Brennofen“ vorhanden. Die Erschließung hat an die bestehenden Leitungen zu erfolgen und kann somit gesichert werden.

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

überbaubare Grundstücksfläche

 

Das Wohnhaus wird geringfügig außerhalb, das Carport vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Geracher Weg West“ wurde für das Grundstück Fl.Nr. 208/17 der Gemarkung Priegendorf (Schmitt-Sochor/Schmitt) eine Befreiung zur Errichtung der Garage außerhalb des festgesetzten Baufensters erteilt.

 

Dachneigung

 

Das Satteldach ist mit einer Dachneigung von 22° geplant. Im Bebauungsplan festgesetzt sind 42 +- 3 °. Eine Befreiung bezüglich der Dachneigung wurde ebenfalls bereits erteilt.

 

Vollgeschosse

 

Die Zahl der Vollgeschosse wird mit I + D festgesetzt, d. h. es darf ein Vollgeschoss und ein Dachgeschoss errichtet werden, wobei das Dachgeschoss für Wohnzwecke ausgebaut werden kann. Der gewünschte toskanische Stil erfordert jedoch, dass das Dachgeschoss als Vollgeschoss ausgebaut werden soll.

 

Befreiungen bezüglich der Dachneigung und der Dachform wurden beim Anwesen Am Brennofen 16 bereits erteilt.

 

Zufahrt

 

Im Bebauungsplan ist die Zufahrt für das Grundstück geregelt. An der eigentlichen Zufahrt plant der Antragsteller 2 Stellplätze. Des Weiteren wird ein Carport an der westlichen Grundstücksgrenze errichtet. Die Prüfung hat ergeben, dass das Anwesen am Brennofen 16 eine abweichende Zufahrt besitzt.

 

Dachüberstand

 

Laut Bebauungsplan dürfen Dachüberstände an der Trauf 0,5 m und am Ortgang 0,3 m nicht überschreiten. Der Antragsteller plant einen Dachüberstand am Ortgang von 0,5 m. Durch die Lage des Wohnhauses ist der Dachüberstand von der Straße nicht ersichtlich, die beteiligten Nachbarn haben dem Vorhaben zugestimmt.

 

Zulässigkeit Doppelhaus

 

Der Bebauungsplan legt fest, dass nur Einzelhäuser zulässig sind. Der Antragsteller plant ein Doppelhaus.

 

Neben den Befreiungen, beantragt der Antragsteller zudem eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (Art. 6 BayBO).

 

Die Erteilung von Abweichungen obliegt dem Landratsamt Bamberg als untere Bauaufsichtsbehörde. Die Stadt Baunach erteilt hierzu lediglich ihr Einvernehmen, sofern keine Bedenken bestehen. Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Bedenken.

 

Die Nachbarn haben dem Vorhaben durch Unterschrift zugestimmt.

 

Aus Sicht der Verwaltung sollte im Hinblick auf die zwischenzeitlich geänderten Anforderungen an eine flächensparende Bauweise bzw. den geänderten architektonischen Möglichkeiten den beantragten Befreiungen entsprochen werden. Es handelt sich hierbei um einen älteren Bebauungsplan aus dem Jahr 1994. Es würde eine weitere Baulücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans geschlossen werden.


Beschluss:          7 : 0

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Baunach stimmt den Bauantrag von Herrn und Frau Dremel zum Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit Carport auf dem Grundstück der Gemarkung Priegendorf, Fl.Nr. 208/6, 96148 Baunach-Priegendorf, Am Brennofen 19 zu.

 

Die beantragten Befreiungen

-          zur Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche

-          zur Abweichung der Dachneigung

-          zur Abweichenden Zufahrt

-          zum Abweichenden Dachüberstand

-          zur Abweichung der Vollgeschosse

-          zur Zulässigkeit eines Doppelhauses

werden erteilt.

 

Gegen die beantragte Abweichung von den Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO bestehen keine Bedenken.