Sitzung: 14.07.2020 Bau- und Umweltausschuss Baunach
Der Erste Bürgermeister erläuterte folgenden Sachverhalt:
Die Antragsteller beabsichtigen den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1401/2 der Gemarkung Baunach. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Langmeh II - 1. Änderung“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.
Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Georg-Jäger-Straße“. Entsprechende Leitungen zur Wasserversorgung (Zentralversorgung) sowie zur Abwasserentsorgung durch die Kanalisation im Mischsystem sind in der Straße „Georg-Jäger-Straße“ vorhanden. Die Erschließung hat an die bestehenden Leitungen zu erfolgen und kann somit gesichert werden.
Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:
Gebäudehöhe
Der Bebauungsplan legt für Wohngebäude mit einem Pultdach eine maximale Gebäudehöhe von 7 Metern fest. Der Antragsteller plant eine Gebäudehöhe von insgesamt 7,71 Metern
Veränderung der
natürlichen Geländeform
Der Bebauungsplan setzt eine Veränderung des natürlichen Geländes im unmittelbaren Geländeumfeld bis zu einer Höhe von 50 cm fest. Der Antragsteller plant eine Abgrabung von max. 2,85 Metern.
Dachneigung
Nebengebäude
Der Bebauungsplan legt für die Dachneigung der Nebengebäude folgendes fest:
Das Carport mit Geräteraum
wird mit einem Pultdach ausgeführt, demnach sind Dacheindeckung- und neigung
anzugleichen. Das Wohnhaus besitzt eine Dachneigung von 10°, der Antragsteller
plant seine Nebenanlage mit einer Dacheneigung von 5°.
Im den folgenden Ansichten wird die Abgrabung genauer ersichtlich:
Der Baukörper wird hangseitig
bis max. 2,85 m in den Hang eingegraben, mit dem Hintergrund auch dort die
Wohnräume mit Tageslicht nutzen zu können. Der Hang wird einerseits mittels
terrassierten/begrünten Stützwänden befestigt, anderseits mittels Carport und
anschließendem Geräteraum. Für die Gebäudehöhe wird die Oberkante des
Erdgeschossfußbodens als Bezugspunkt herangezogen. Wie schon erläutert ist das
Gebäude mit einer Höhe von 7,71 Metern geplant, durch die Eingrabung in den
Hang wird die Überschreitung der Gebäudehöhe dementsprechend ausgeglichen.
Theoretisch könnte der Antragsteller auf das bestehende Gelände ein 7 Meter
hohes Wohnhaus mit Pultdach errichten, dann würde das Wohnhaus höher liegen als
es aktuell mit der Abgrabung geplant ist.
Die Prüfung hat ergeben, dass noch keine der beantragten Befreiungen im Bereich des Bebauungsplanes erteilt wurden. Somit liegt die Erteilung der Befreiungen im Ermessen des Bau- und Umweltausschusses der Stadt Baunach. Sollten die Befreiungen erteilt werden, ist bei gleichen Voraussetzungen auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes, die Befreiungen bei anderen Bauvorhaben, zu erteilen.
Neben den beantragten Befreiungen beantragt der Antragsteller eine Abstandsflächenübernahme, da eine Abstandsfläche nicht auf sein Grundstück fällt. Die betroffene Abstandsfläche fällt auf das Grundstück mit der Fl.Nr. 1402, welches im Eigentum der Stadt Baunach ist.
Die erforderlichen Stellplätze, welche sich aus der geltenden Stellplatzsatzung ergeben, werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen.
Die Nachbarn haben dem Vorhaben durch Unterschrift zugestimmt.
Beschluss: 7
: 0
Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Baunach stimmt den
Bauantrag von Herrn und Frau Will zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit
Carport & Geräteraum auf dem Grundstück der Gemarkung Baunach, Fl.Nr.
1401/2, 96148 Baunach, Georg-Jäger-Straße 38 zu.
Die beantragten Befreiungen
-
zur Abweichung der Gebäudehöhe
-
zur Veränderung der natürlichen Geländeform
-
zur Abweichung der Dachneigung bei
Nebenanlagen
werden erteilt.
Gegen die Abstandsflächenübernahme bestehen keine
Bedenken.