Der Erste Bürgermeister erläuterte folgenden Sachverhalt:

 

Die Antragsteller beabsichtigen den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1401/2 der Gemarkung Baunach. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Langmeh II - 1. Änderung“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Georg-Jäger-Straße“. Entsprechende Leitungen zur Wasserversorgung (Zentralversorgung) sowie zur Abwasserentsorgung durch die Kanalisation im Mischsystem sind in der Straße „Georg-Jäger-Straße“ vorhanden. Die Erschließung hat an die bestehenden Leitungen zu erfolgen und kann somit gesichert werden.

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

Gebäudehöhe

Der Bebauungsplan legt für Wohngebäude mit einem Pultdach eine maximale Gebäudehöhe von 7 Metern fest. Der Antragsteller plant eine Gebäudehöhe von insgesamt 7,71 Metern

 

Veränderung der natürlichen Geländeform

 

Der Bebauungsplan setzt eine Veränderung des natürlichen Geländes im unmittelbaren Geländeumfeld bis zu einer Höhe von 50 cm fest. Der Antragsteller plant eine Abgrabung von max. 2,85 Metern.

 

Dachneigung Nebengebäude

 

Der Bebauungsplan legt für die Dachneigung der Nebengebäude folgendes fest:

 

Das Carport mit Geräteraum wird mit einem Pultdach ausgeführt, demnach sind Dacheindeckung- und neigung anzugleichen. Das Wohnhaus besitzt eine Dachneigung von 10°, der Antragsteller plant seine Nebenanlage mit einer Dacheneigung von 5°.

 

 

Im den folgenden Ansichten wird die Abgrabung genauer ersichtlich:

 

Der Baukörper wird hangseitig bis max. 2,85 m in den Hang eingegraben, mit dem Hintergrund auch dort die Wohnräume mit Tageslicht nutzen zu können. Der Hang wird einerseits mittels terrassierten/begrünten Stützwänden befestigt, anderseits mittels Carport und anschließendem Geräteraum. Für die Gebäudehöhe wird die Oberkante des Erdgeschossfußbodens als Bezugspunkt herangezogen. Wie schon erläutert ist das Gebäude mit einer Höhe von 7,71 Metern geplant, durch die Eingrabung in den Hang wird die Überschreitung der Gebäudehöhe dementsprechend ausgeglichen. Theoretisch könnte der Antragsteller auf das bestehende Gelände ein 7 Meter hohes Wohnhaus mit Pultdach errichten, dann würde das Wohnhaus höher liegen als es aktuell mit der Abgrabung geplant ist.

 

Die Prüfung hat ergeben, dass noch keine der beantragten Befreiungen im Bereich des Bebauungsplanes erteilt wurden. Somit liegt die Erteilung der Befreiungen im Ermessen des Bau- und Umweltausschusses der Stadt Baunach. Sollten die Befreiungen erteilt werden, ist bei gleichen Voraussetzungen auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes, die Befreiungen bei anderen Bauvorhaben, zu erteilen.

 

Neben den beantragten Befreiungen beantragt der Antragsteller eine Abstandsflächenübernahme, da eine Abstandsfläche nicht auf sein Grundstück fällt. Die betroffene Abstandsfläche fällt auf das Grundstück mit der Fl.Nr. 1402, welches im Eigentum der Stadt Baunach ist.

 

Die erforderlichen Stellplätze, welche sich aus der geltenden Stellplatzsatzung ergeben, werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen.

 

Die Nachbarn haben dem Vorhaben durch Unterschrift zugestimmt.


Beschluss:          7 : 0

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Baunach stimmt den Bauantrag von Herrn und Frau Will zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport & Geräteraum auf dem Grundstück der Gemarkung Baunach, Fl.Nr. 1401/2, 96148 Baunach, Georg-Jäger-Straße 38 zu.

 

Die beantragten Befreiungen

-          zur Abweichung der Gebäudehöhe

-          zur Veränderung der natürlichen Geländeform

-          zur Abweichung der Dachneigung bei Nebenanlagen

werden erteilt.

 

Gegen die Abstandsflächenübernahme bestehen keine Bedenken.