Die folgende Beschlussvorlage erhielten die Ausschussmitglieder mit der Sitzungsladung:

 

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1404/1 der Gemarkung Baunach. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Langmeh II“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Georg-Jäger-Straße“. Entsprechende Leitungen zur Wasserversorgung (Zentralversorgung) sowie zur Abwasserentsorgung durch die Kanalisation im Trennsystem sind in der Straße „Georg-Jäger-Straße“ vorhanden. Die Erschließung hat an die bestehenden Leitungen zu erfolgen und kann somit gesichert werden.

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

Dacheindeckung

 

Der Antragsteller plant die Dacheindeckung in dunkelgrau, entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die Prüfung hat ergeben, dass eine solche Befreiung bereits erteilt wurde (Georg-Jäger-Straße 29).

 

Nichteinhaltung der Abstandsflächen

 

Der Bebauungsplan regelt bezüglich der Abstandsflächen folgendes:

Bei dem Grundstück des Antragstellers handelt es sich um die Parzelle mit der Nr. 20, demnach sind die Abstandsflächen einzuhalten. Die Garage überschreitet die mittlere Wandhöhe von 3 Metern. Auch diese Befreiung wurde bereits im Geltungsbereich des Bebauungsplanes erteilt (Georg-Jäger-Straße 31).

 

Neben der isolierten Befreiung, ist auch eine isolierte Abweichung erforderlich. Die Erteilung von Abweichungen obliegt dem Landratsamt Bamberg als untere Bauaufsichtsbehörde. Die Stadt Baunach erteilt hierzu lediglich ihr Einvernehmen, sofern keine Bedenken bestehen.

 

Die Nachbarunterschriften waren bei Einreichung der Bauantragsunterlagen am 02.09.2020 nicht vollständig. Ein Antrag gem. Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO auf Benachrichtigung der Nachbarn, deren Unterschriften fehlen, wurde durch den Antragsteller gestellt. Ihnen wurde mit Schreiben vom 08.09.2020 bis zum 22.09.2020 eine angemessene Frist gestellt.

 

Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.


Beschluss:          7 : 0

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Baunach stimmt den Bauantrag von Herrn Mario Oppmann zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück der Gemarkung Baunach, Fl.Nr. 1404/1, 96148 Baunach, Georg-Jäger-Straße 26 zu.

 

Die beantragten Befreiungen

-          zur Abweichung der Dachneigung

-          zur Nichteinhaltung der Abstandsflächen

werden erteilt.