Folgender Sachverhalt wurde vom Ersten Bürgermeister vorgetragen:

 

Die Antragsteller beabsichtigen die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage und Nebenraum auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 170/18 der Gemarkung Dorgendorf. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Sommerleite III“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Gustav-Schug-Ring“. Entsprechende Leitungen zur Wasserversorgung (Zentralversorgung) sowie zur Abwasserentsorgung durch die Kanalisation im Trennsystem sind in der Straße „Gustav-Schug-Ring“ vorhanden. Die Erschließung hat an die bestehenden Leitungen zu erfolgen und kann somit gesichert werden.

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

Überbaubare Grundstücksfläche

 

Die Baugrenzen wurden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Sommerleite III“ recht großzügig ausgelegt, dennoch überschreitet das Wohnhaus an der westlichen Gebäudeflucht die Baugrenze um ca. 1,10 Metern und läuft in die Gebäudemitte aus (siehe Ausschnitt).

 

 

Dachneigung am Erker

 

Die Antragsteller planen eine Gaube im Dachgeschoss. Der dadurch entstehende Erker besitzt eine Dachneigung von ca. 10°, um Bebauungsplan wurden folgende Dachneigungen festgelegt.

 

Erdabgrabung und Erdauffüllung

 

Zum bestehenden Geländeverlauf und der geplanten Höhenlagen im Bezug zum Straßenverlauf ergeben sich Erdbewegungen die nach den Vorgaben des Bebauungsplanes nicht einzuhalten sind. Der Bebauungsplan regelt für Erdabgrabungen und Erdauffüllungen folgendes.

 

Grenzgarage – veraltete Regelung (Art. 7 Abs. 4 BayBO)

 

Der Bebauungsplan „Sommerleite III“ ist aus dem Jahr 2006, daher handelt es sich bei der Regelung für Grenzgaragen um eine veraltete Regelung. Die veraltete Regelung nach Art. 7 Abs. 4 BayBO legt folgendes fest.

 

 

Die neue Regelung nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO regelt folgendes.

 

 

Die Antragsteller haben Ihr Vorhaben nach den aktuellen Regelungen (Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO) geplant. Dennoch ist eine Befreiung erforderlich, da die veraltete Regelung Bestandteil des Bebauungsplanes ist.

 

Grundflächenzahl

 

Der Bebauungsplan legt eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 fest. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass die GRZ bei dem Vorhaben 0,39 beträgt, daher wurde eine Befreiung beantragt. §19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO besagt, dass die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der in Satz 1 (Garagen, Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanalgen nach §14) bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden darf, höchstens jedoch bis zu einer GRZ von 0,8. Bedeutet, dass durch die Garage (39,18 m²) mit Nebenraum (15,50 m²), den weiteren Stellplätzen (31,50 m²) und der Zufahrt (ca. 45 m²) zur Garage, insgesamt eine Fläche von ca. 130 m², die GRZ max. 0,45 betragen darf. Dass Wohnhaus muss allerdings unter der GRZ von 0,3 bleiben, da die GRZ nur mit den bezeichneten Anlagen nach §19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO überschritten werden darf.

 

Demnach ist keine Befreiung von der Grundflächenzahl notwendig.

 

Offene Bauweise

 

Auch ist eine Befreiung der offenen Bauweise beantragt worden. Die offene Bauweise regelt sich nach §22 Abs. 2 BauNVO. Bei dem Vorhaben handelt es sich um die offene Bauweise daher ist auch hier keine Befreiung erforderlich.

 

 

Es sind somit folgende Befreiungen notwendig:

-          Überbaubare Grundstücksfläche

-          Dachneigung am Erker

-          Erdabgrabung und Erdauffüllung

-          Grenzgarage – veraltete Regelung (Art. 7 Abs. 4 BayBO)

 

 

Bei diesem Antrag handelt es sich um den ersten Bauantrag im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Sommerleite III“, demnach wurden noch keine Befreiungen erteilt. Somit liegt die Erteilung der Befreiung im Ermessen des Bau- und Umweltausschusses der Stadt Baunach. Aus Sicht der Verwaltung sind die Befreiungen (Dachneigung am Erker, Erdabgrabung und Erdauffüllung, Grenzgarage – veraltete Regelung) unbedenklich. Die Baugrenzen sind wie schon erläutert recht großzügig ausgelegt worden im Baugebiet.

 

Die erforderlichen Stellplätze, die nach Bebauungsplan notwendig sind werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen, insgesamt 4 Stellplätze.

 

Da es sich hier um einen etwas älteren Bebauungsplan handelt, werden wohl vermehrt Anträge mit Befreiungen eingereicht werden. Die Verwaltung regt an sich Gedanken zu machen, an welchen Festsetzungen man festhalten will und bei welchen Festsetzungen man in Zukunft Befreiungen erteilt. Aus Sicht des Bauamtes sollte man beispielsweise an der Regelung der Vollgeschosse, des Kniestockes, den Stauraum vor Garagen und der Regelung der Stellplätze festhalten.


Beschluss:          7 : 0

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Baunach stimmt den Bauantrag von Herrn und Frau Hanauer zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage und Nebenraum auf dem Grundstück der Gemarkung Baunach, Fl.Nr. 170/18, 96148 Bauanch-Dorgendorf, Gustav-Schug-Ring 5 zu.

 

Die beantragten Befreiungen

-          zur Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche

-          zur Abweichung der Dachneigung

-          Erdabgrabung und Erdauffüllung

-          Grenzgarage – veraltete Regelung (Art. 7 Abs. 4 BayBO)

werden erteilt.