Sitzung: 06.10.2020 Stadtrat Baunach
Die Mitglieder des Stadtrates haben folgenden Sachverhalt mit der Sitzungsladung erhalten:
Der Stadtrat hatte in seiner Sitzung vom 07. Juli 2020 den Entwurf des Bebauungsplanes gebilligt und beschlossen, damit die Beteiligungsverfahren nach §§3, 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Für den
Entwurf zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Äußerer Berg“ in der Fassung vom
07.07.2020 erfolgte gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bzw. gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in
der Zeit vom 24.07.2020 bis zum 04.09.2020 die förmliche Öffentlichkeits-,
Träger- und Behördenbeteiligung. Dieser Bericht gibt das Ergebnis des
Beteiligungsverfahrens wieder und wird - sofern notwendig - durch
Beschlussvorschläge ergänzt.
Förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung
Im Rahmen der förmlichen Beteiligung wurden
seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben.
Beschluss: 15 : 0
Der Stadtrat der
Stadt Baunach nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Öffentlichkeit keine
Stellungnahmen abgegeben wurden.
Förmliche Behördenbeteiligung
Von
folgenden Behörden und/oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden keine
Stellungnahmen abgegeben:
· Regierung
von Oberfranken, Bayreuth
· Wasserwirtschaftsamt
Kronach, Kronach
· Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, Bauleitplanung, München
· Amt für
Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Dienststelle Bamberg, Bamberg
· Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg, Bereich Forsten,
· Bund
Naturschutz in Bayern e. V., Kreisgruppe Bamberg
· Landesbund
für Vogelschutz in Bayern e. V., Bezirksgeschäftsstelle Oberfranken, Bayreuth
· Verein
für Landschaftspflege und Naturschutz in Bayern, Regionalbeauftragte für
Oberfranken
· Kreisbrandrat,
Hr. Ziegmann, Scheßlitz
· Zweckverband
zur Wasserversorgung der Reckendorfer Gruppe, Reckendorf
· Gemeinde
Breitbrunn
· Gemeinde
Ebelsbach
Beschluss: 15 : 0
Der Stadtrat der Stadt
Baunach nimmt
zur Kenntnis, dass seitens der vorgenannten Behörden und/oder sonstigen Träger
keine Stellungnahmen abgegeben wurden.
Von
folgenden Behörden und/oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden
Stellungnahmen ohne Einwände, Bedenken, Hinweise oder Empfehlungen abgegeben:
· Landratsamt Bamberg, Bamberg, Fachbereiche
Bauleitplanung, Immissionsschutz und Verkehrswesen, Schreiben vom 02.09.2020
· Regionaler Planungsverband Oberfranken -
West, Bamberg, Schreiben vom 07.08.2020
· Bayer.
Bauernverband, Kreisverband Bamberg, Schreiben vom 26.08.2020
· Deutsche
Telekom Technik GmbH, Bamberg, Schreiben vom 02.09.2020
· TenneT
TSO GmbH, Bayreuth, Schreiben vom 24.07.2020
· PLEdoc
GmbH, Essen, Schreiben vom 24.07.2020
· Gemeinde
Gerach, Schreiben vom 07.08.2020
· Markt
Rentweinsdorf, Schreiben vom 12.08.2020
· Gemeinde
Lauter, Schreiben vom 07.08.2020
· Gemeinde
Kemmern, Schreiben vom 28.08.2020
· Gemeinde
Breitengüßbach, Schreiben vom 12.08.2020 und 13.08.2020
· Markt
Rattelsdorf, Schreiben vom 01.09.2020 und 03.09.2020
Beschluss: 15 : 0
Der Stadtrat der Stadt
Baunach nimmt zur
Kenntnis, dass seitens der vorgenannten Behörden und/oder sonstigen Träger
öffentlicher Belange gegen die vorgelegte Planung keine Bedenken bestehen.
Von
folgenden Behörden und/oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden
Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken, Hinweisen oder Empfehlungen abgegeben:
Landratsamt Bamberg, Fachbereich Naturschutz
„Seitens des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen gegen o.g.
Bebauungsplan keine Einwände unter Beachtung der folgenden Auflagen:
Die gesetzlich geschützte Hecke parallel zur Straße „An der Höhe“ ist
bis auf die Einfahrt als naturnahe Hecke zu erhalten.
Der Gehölzbestand am Südrand des Gebietes (parallel zur Kellergasse) ist
zu erhalten und sollte so auch im Bebauungsplan dargestellt werden.
Gehölzfällungen dürfen nur außerhalb der Vogelbrutzeit erfolgen
(verboten von 1.3. bis 30.09.).
Nährstoffarme und damit artenreiche Bereiche der Wiese in der späteren
Gartenfläche sind nach Möglichkeit langfristig zu erhalten.“
Beschluss: 15 : 0
Der Gehölzbestand
wurde vermessungstechnisch erfasst und in der Planzeichnung dargestellt. Er
liegt - wie mit Blick auf die Planzeichnung zu erkennen ist - außerhalb des
Geltungsbereiches, außerhalb des Baugrundstücks Fl.-Nr. 274 (Gmkg.
Reckenneusig). Unabhängig vom gesetzlich vorgegebenen Schutzstatus ist es dem
Eigentümer des Grundstücks (Fl.-Nr. 274, Gmkg. Reckenneusig) daher bereits aus
diesem Grund untersagt, Rodungsarbeiten außerhalb seines Grundstücks, demnach
auf Grundstücken im Eigentum Dritter (Fremdeigentum) zu beseitigen. Das Treffen
von Festsetzungen für Flächen außerhalb des Geltungsbereiches ist unzulässig.
Die vorhergehenden
Ausführungen gelten für die Flächen des amtlich kartierten Biotopes südlich
außerhalb des Geltungsbereiches analog. Soweit hier Biotopteilflächen innerhalb
des Geltungsbereiches liegen, wurden sie - wie mit Blick auf die Planzeichnung
zu erkennen ist - zum Erhalt festgesetzt.
Daher ergab/ergibt
sich hinsichtlich beider Aspekte auf der Ebene der vorliegenden verbindlichen
Bauleitplanung kein weiterer Regelungsbedarf bzw. keine Regelungslücke und auch
kein Konflikt.
Die gesetzlich
geltenden Rodungsfristen sind bekannt. Diese bedürfen daher keiner erneuten
Sanktionierung mittels Festsetzung im Rahmen des Bauleitplans. Im Übrigen wird
auf diesbezüglich relevanten, gleichlautenden Angaben in Kapitel 13.4
(„Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen
Funktionalität“) verwiesen.
Hinsichtlich der
Empfehlung, die artenreichen Teilflächen des Grundstücks Fl.-Nr. 274 (Gmkg.
Reckenneusig) wenn möglich auch zukünftig zu erhalten bzw. in die
Privatgrundstücksflächen zu integrieren, wird in die Planbegründung ein
entsprechender Hinweis aufgenommen.
„Lage im Naturpark Hassberge: Das Grundstück liegt oberhalb des Dorfes,
so dass eine Bebauung weithin sichtbar wird und das Landschaftsbild
vergleichsweise stark beeinträchtigt werden kann. Die Baugrenze sollte den
höchstgelegenen Teil des Grundstücks auslassen und das geplante Gebäude sollte so
platziert werden, dass es nicht exponiert steht. Zudem sollte es gut eingegrünt
werden.“
Beschluss: 15 : 0
Mittels Festsetzungen
verbindlich vorgegeben sind Pflanz- und Erhaltungsgebote sowie die Ausführung
von Dachbegrünungsmaßnahmen sowohl im Bereich von Wohn-/Hauptgebäuden, als auch
der Nebenanlagen. Weiterhin vorgegeben sind maximal zulässige Gebäudehöhen
sowie eine Höhenvorgabe zur maximal zulässigen höhentechnischen Einordnung der
Oberkante Rohfußboden Erdgeschoss. Daraus ergibt sich eindeutig, wie künftige
Gebäude im Grundstück liegen dürfen. Im Übrigen darf die künftig im
Geltungsbereich liegende Bebauung nicht isoliert betrachtet werden. Bei den
nordöstlich angrenzenden, bislang noch freien Flächen handelt es sich ebenfalls
um Bauland. Insofern wird sich hier eine höhengestaffelte Bebauung ergeben und
dadurch mittel-/langfristig eine isolierte und ggf. störend wirkende
Solitärwirkung künftiger im Geltungsbereich liegender Bauwerke
vermieden/unterbunden. Daher kann die Stadt Baunach einen Änderungs-/
Anpassungsbedarf nicht erkennen.
Landratsamt Bamberg, Fachbereich Bodenschutz
Die gemäß Kap. 3.2 der Begründung zum Bebauungsplan von der Planung
betroffenen Grundstücke Fl.-Nrn. 273 (TF), 274, 314 (TF), 315 (TF) der
Gemarkung Reckenneusig, Stadt Baunach sind im Altlasten-, Bodenschutz und
Deponieinformationssystem nicht erfasst. Für die im Planungsgebiet liegenden
Flächen besteht insofern kein Altlastenverdacht. Auch für schädliche
Bodenveränderungen
liegen insofern keine Anhaltspunkte vor. Die Ausführungen in Ziffer 10.4
treffen zu. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand sind keine Bodenbelastungen
vorhanden, die den vorgelegten Planungen entgegenstehen. Mit den textlichen
Hinweisen unter Ziffer IV, Nr. 1 i. V. m. Kap. 10.4 und Kap. 14 besteht Einverständnis.
Gegen die eingereichte Planung bestehen in der vorliegenden Form keine
Einwände.
Beschluss: 15 : 0
Die
Angaben/Informationen decken sich mit dem Kenntnisstand der Stadt Baunach. Sie
verweist auf ihre gleichlautenden Angaben in der Planbegründung (s. Kap. 10.4
„Altlasten“ und Kap. 14 „Belange des Bodenschutzes“). Der Stadtrat der Stadt
Baunach nimmt zur Kenntnis, dass mit der vorgelegten Planung Einverständnis
besteht.
Landratsamt Bamberg, Fachbereich Wasserrecht
Auf der Fl.-Nr. 274 sowie auf Teilflächen der Fl.-Nrn. 273, 314 und 315
(bzw. künftig nach Flurbereinigungsverfahren 274 und teilweise 695) der
Gemarkung Reckenneusig (Baunach) soll ein allgemeines Wohngebiet sowie eine
Fläche für die Abwasserentsorgung ausgewiesen werden.
Das Gebiet liegt weder in einem Trinkwasser- oder
Heilquellenschutzgebiet noch in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet.
Wassersensible Bereiche sind nicht bekannt.
Die Trinkwasserversorgung soll über den Anschluss an das kommunale Leitungsnetz
sichergestellt werden.
Die Entwässerung soll im Trennsystem erfolgen, was aus
wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich begrüßt wird.
Die Entsorgung des Schmutzwassers soll über die vorhandene
Schmutzwasserkanalisation in der Straße „An der Höhe", vermutlich zur
Kläranlage Baunach erfolgen.
Das im Planungsgebiet anfallende Niederschlagswasser kann nicht direkt
dem in der Straße "An der Höhe" verlaufenden Regenwasserkanal
zugeleitet werden, da dieser nicht ausreichend leistungsfähig ist. Das Niederschlagswasser
soll daher in einer Rückhaltezisterne gesammelt werden. Wenn ein bestimmter
Füllstand erreicht ist, soll das Wasser aus der Zisterne kontrolliert und
gedrosselt dem Regenwasserkanal zugeleitet werden. Um dieses Wasser möglichst
gering zu halten, sollte eine möglichst umfangreiche Nutzung des
Zisternen-Wassers erfolgen.
Da in den Regenwasserkanal der Gemeinde eingeleitet werden soll und
dieser nach den Angaben in der Begründung zum Bebauungsplan nicht ausreichend
leistungsfähig ist, liegt es in der Verantwortung und im Aufgabenbereich der
Stadt Baunach, im weiteren Verfahren auf die ausreichende Dimensionierung und
Steuerung der Rückhaltezisterne hinzuwirken.
Falls die Versickerung des unverschmutzten Niederschlagswassers auf dem
Grundstück möglich ist, wäre dies eine empfehlenswerte Alternative oder
Ergänzung der Zisternen - Lösung. Erkenntnis über die Versickerungsfähigkeit
des Bodens kann über Baugrunduntersuchungen gewonnen werden.
Sofern die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung NWFreiV nebst
technischen Regeln (hier TRENGW) für die Versickerung eingehalten wird, ist
keine wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung des Niederschlagswassers
nötig.
Unabhängig von der Genehmigungspflicht sind für die Errichtung und den
Betrieb der Versickerungsanlagen das Arbeitsblatt DWA-A 138 sowie das Merkblatt
DWA-M 153 anzuwenden.
Um das anfallende Niederschlagswasser möglichst gering zu halten, sollte
möglichst wenig Fläche versiegelt werden.
Wir bitten im Falle einer zweiten Beteiligung um Übersendung einer
Auflistung, was in den Unterlagen gegenüber der Vorgängerversion geändert
wurde.
Beschluss: 15
: 0
Die
Angaben/Informationen decken sich mit dem Kenntnisstand der Stadt Baunach. Sie
verweist auf ihre gleichlautenden Angaben in der Planbegründung (s. Kap. 10.6
„Hochwasserschutzgebiet, wassersensible Bereiche, Wasserschutzgebiete,
Grundwasser“, Kap. 11.5 „Flächen für die Abwasserbeseitigung“, Kap. 11.6
„Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitung“ und Kap. 12.7 „Nicht überbaute
Flächen“).
Landratsamt Bamberg, Fachbereich Abfallwirtschaft
Der Landkreis Bamberg ist gemäß Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen
Abfallwirtschaftsgesetzes - BayAbfG- für die ordnungsgemäße und reibungslose
Durchführung der öffentlichen Abfallentsorgung zuständig (entsorgungspflichtige
Körperschaft).
Entsprechend den Regelungen des § 15 der Abfallwirtschaftssatzung (AWS)
des Landkreises Bamberg müssen die Abfallbehälter im Holsystem von den Bürgern
so auf oder vor dem Grundstück zur Leerung bereit gestellt werden, dass die Behälter
ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können. Sind Grundstücke
vom Abfuhrfahrzeug nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten anfahrbar,
haben die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse selbst zur nächsten vom
Abfuhrfahrzeug ordnungsgemäß anfahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche zu
verbringen.
Um eine reibungslose und dauerhafte Abfallentsorgung (Leerung der
Restabfall-, Bio- und Papierbehälter; Abholung „gelber Sack“, Abholung von
Sperrmüll) durch dreiachsige Abfallsammelfahrzeuge (Stand der Technik) ohne
zusätzlichen Aufwand für die Bürger zu gewährleisten, sind die geltenden
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaft
für Fahrzeughaltungen, denen auch die Entsorgungsbetriebe unterliegen, zu
beachten. Dazu gehören u.a. folgende Punkte:
· Fahrbahnen müssen
für Abfallsammelfahrzeuge ausreichend tragfähig sein.
· Fahrbahnen müssen
als Anliegerstraßen oder -wege ohne Begegnungsverkehr bei geradem
Straßenverlauf grundsätzlich eine Breite von mindestens 3,55 m aufweisen. Als
Anliegerstraßen oder -wege mit Begegnungsverkehr ist grundsätzlich eine Breite
von mindestens 4,75 m zu gewährleisten.
· Straßen müssen so
gestaltet sein, dass in Kurvenbereichen die Schleppkurven der eingesetzten bzw.
einzusetzenden Abfallsammelfahrzeuge berücksichtigt werden.
· Straßen müssen
eine lichte Durchfahrtshöhe von mindestens 4 m zuzüglich Sicherheitsabstand
aufweisen. Dächer, Äste von Bäumen, Straßenlaternen usw. dürfen nicht in das
Lichtraumprofil ragen, da bei einer Kollision die Gefahr besteht, dass
sicherheitstechnisch wichtige Bauelemente am Abfallsammelfahrzeug unbemerkt
beschädigt werden.
· In Neubaugebieten
sind die Zufahrten zu den Abfallbehälter-Standplätzen grundsätzlich so
anzulegen, dass ein Rückwärtsfahren mit Abfallsammelfahrzeugen nicht
erforderlich ist.
· Werden Straßen in
bestehenden Wohngebieten (vor dem 01.10.1979 errichtet/gewidmet) in Ihrem
Verlauf geändert oder neu angelegt, gelten hier grundsätzlich die Forderungen
der Unfallverhütungsvorschriften, da es sich dabei um die Errichtung von
Neuanlagen handelt.
· Sackgassen, die
nach dem Erlass der DGUV Vorschrift 43 „Müllbeseitigung“ (bisher BGV C27) am
01.10.1979 gebaut sind oder bei denen der Feststellungsbeschluss nach dem
01.10.1979 rechtskräftig wurde, müssen am Ende über eine geeignete Wendeanlage
verfügen.
· Wendekreise/Wendeschleifen
sind dann geeignet, wenn sie
o
ein Wendemanöver in einem Zug erlauben, ohne dass
der Bordstein überfahren werden muss; der erforderliche Radius ist vom
Fahrzeugtyp (2- oder 3-achsig, ggf. lenkbare Achsen) abhängig;
o
mindestens die Schleppkurven für die eingesetzten
bzw. einzusetzenden Abfallsammelfahrzeuge berücksichtigen;
o
in der Zufahrt eine Fahrbahnbreite von mindestens
5,50 m haben;
· Wendekreise bzw.
-schleifen sind nach den „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt
06-“ so zu planen, dass ein Wenden ohne Zurückstoßen möglich ist. Können
aufgrund örtlicher Verhältnisse Wendekreise bzw. -schleifen nicht angelegt
werden, so sind mindestens sogenannte Wendehämmer einzurichten (s. RASt 06,
Bild 57). Die Wendehämmer sind so zu gestalten, dass nur ein- bis zweimal
zurückgestoßen werden muss, um den Wendevorgang auszuführen.
· Hinweise zu
geeigneten Maßen von Wendeanlagen sind den „Richtlinien für die Anlage von
Stadtstraßen (RASt 06) zu entnehmen. Ab einem Radius von 25 m wird davon
ausgegangen, dass auch die größten nach StVZO zugelassenen Fahrzeuge wenden
können. Zur Leerung der Behälter für Restabfall, Bioabfall sowie Altpapier
setzen die vom Landkreis Bamberg beauftragten Entsorgungsunternehmen i. d. R.
Fahrzeuge ein, die mit 3-achsigen Sammelfahrzeugen vergleichbar sind.
· Pflanzinseln
sollten erst ab einem Wendekreisradius von 25 m eingeplant werden. Die Ränder
der Pflanzinsel sollten überfahrbar ausgestaltet sein.
Hinsichtlich der in der Planbegründung unter
Punkt 11.6.5 „Müllbeseitigung“ beschriebenen Bereitstellung der Abfallbehälter
auf Privatgrund sollte noch eine Abstimmung/Klärung mit dem Fachbereich
Abfallwirtschaft erfolgen.
Bei Fragen steht der Fachbereich Abfallwirtschaft am Landratsamt Bamberg
gerne zur Verfügung.
Beschluss: 15 : 0
Die
Ausführungen/Informationen werden zur Kenntnis genommen. Der Gesamtsachverhalt
ist der Stadt Baunach bekannt. Auf die diesbezüglich relevanten Ausführungen in
Kapitel 11.6.5 „Müllbeseitigung“ wird hingewiesen. Die Verwaltung wird
beauftragt, die Belange der Müllbeseitigung empfehlungsgemäß im Vorfeld mit dem
Fachbereich Abfallwirtschaft abzustimmen. Vorsorglich ist in der Planbegründung
der Hinweis aufzunehmen, dass die Straße „An der Höhe“ im Abschnitt westlich
des Geltungsbereiches ggf. nicht für das Befahrung durch ein dreiachsiges
Mühlfahrzeug ausgelegt und nicht befahrbar sein könnten und künftige Anwohner
dann Müllbehälter zur Abholung bis zum Paradiesweg bringen müssen.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg
Nach unserer Kenntnis werden durch die o. g.
Planung wesentliche Belange der Landwirtschaft nicht berührt. Auf die
gelegentlichen Immissionen der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung wird
bereits in der Begründung (Punkt 11.10.3, Landwirtschaftliche Immissionen)
hingewiesen. Der südöstlich gelegene Milchviehbetrieb (Güthlein) ist nach
unserer Kenntnis auch ausreichend weit vom geplanten Wohngebiet entfernt.
Es werden daher seitens des AELF Bamberg (Bereich
Landwirtschaft) keine Bedenken und Anregungen zur o. g. Planung vorgebracht.
Beschluss: 15 : 0
Die
Ausführungen/Angaben decken sich mit den Einschätzungen der Stadt Baunach. Sie
nimmt zur Kenntnis, dass gegen die vorgelegte Planung keine Bedenken bestehen
bzw. keine weiteren Anregungen vorgebracht werden.
Amt für ländliche Entwicklung Oberfranken, Bamberg
Die vom o.g. Bebauungsplan bzw. Änderung/Berichtigung des
Flächennutzungs- und Landschaftsplanes betroffenen Flächen liegen im
Verfahrensgebiet der Ländlichen Entwicklung Priegendorf.
Aus der Sicht des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken bestehen gegen
die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "Äußerer Berg"
in Reckenneusig und der 14. Änderung/Berichtigung des Flächennutzungs- und
Landschaftsplanes keine Bedenken.
Hinweis: Die Ost-, Süd- und Westgrenze des Abfindungsflurstückes 274
sowie die Ost- und Westgrenze des Abfindungsflurstückes 695 wurden im Verfahren
der Ländlichen Entwicklung Priegendorf verändert und neu abgemarkt. Die
vorläufige Besitzeinweisung wurde vom Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken
am 02.10.2008 erlassen. Der Besitzübergang wurde zum 30.11.2008 wirksam. Der
neue Rechtszustand tritt voraussichtlich im Jahr 2022 ein.
Beschluss: 15 : 0
Die Ausführungen
werden zur Kenntnis genommen. Wie mit Blick auf die Angaben in der
Planzeichnung sowie in der Planbegründung (s. Kap. 3.2 „Abgrenzung des
Plangebietes“ und Kap. 4.1 „Digitale Flurkarte“) zu erkennen ist, hat die Stadt
Baunach das Verfahren zur Flurordnung planerisch bereits berücksichtigt. Der
Geltungsbereich des BBPs/GOPs orientiert sich an den künftig neuen Grenzen.
Vodafone GmbH/Kabel Deutschland GmbH, Nürnberg
„Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen
Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer
Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team
Neubaugebiete in Verbindung:
Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland
GmbH
Neubaugebiete KMU
Südwestpark 15
90449 Nürnberg
Neubaugebiete.de@vodafone.com
Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage
bei.
Weiterführende Dokumente:
·
Kabelschutzanweisung Vodafone
·
Kabelschutzanweisung Vodafone Kabel Deutschland
·
Zeichenerklärung Vodafone
·
Zeichenerklärung Vodafone Kabel Deutschland“
Beschluss: 15 : 0
Die Ausführungen werden zur Kenntnis
genommen. Ein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene des vorliegenden
Bauleitplanverfahrens ergibt sich nicht.
„Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Kabel
Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände
geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen
unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist
unsererseits derzeit nicht geplant.“
Beschluss: 15 : 0
Die Ausführungen werden zur Kenntnis
genommen. Ein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene des vorliegenden
Bauleitplanverfahrens ergibt sich nicht.
Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Bamberg
„In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene
Versorgungseinrichtungen.
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen,
wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht
beeinträchtigt werden.
Bei der Überprüfung der Planungsunterlagen haben wir festgestellt, dass
die Anlagen unseres Unternehmens nicht richtig eingezeichnet sind bzw. fehlen.
Wir haben zu Ihrer Information einen übersichtsplan im Maßstab M 1 : 500
beigelegt. Die betroffenen Anlagen sind farblich markiert, weitere
Informationen können der Legende entnommen werden. Wir bitten Sie, folgende
Anlagen unseres Unternehmens in den Planungsunterlagen zu berichtigen bzw. zu
ergänzen und mit Bayernwerk Netz GmbH zu titulieren:
20 -·kV - Kabel (mit Schutzzonenbereich je 0,5 m beiderseits der
Trassenachse)
Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass die Übernahme der Leitungen in
den Bebauungsplan nicht davon entbindet, weitergehende Detailplanungen erneut
mit uns abzustimmen.“
Beschluss: 15 : 0
Die Stadt Baunach
wird gemeinsam mit dem Grundstückseigentümer/Bauherren den Bestand, die
Sicherheit und den Betrieb der im Geltungsbereich vorhandenen Anlagen der
Bayernwerk Netz GmbH sicherstellen/gewährleisten.
Entgegen
anderslautender Angaben/Aussagen ist das 20 - kV - Erdkabel in den
Planunterlagen richtig, d. h. identisch mit den Angaben der Bayernwerk Netz
GmbH dargestellt. Die Belange des Erdkabels sind im gebotenen Umfang erkannt
und berücksichtigt. Auf die diesbezüglich relevanten Ausführungen in der
Planbegründung (s. Kap. 10.7.3 „Bestandssparten“) und in Kapitel 11.9
(„Sonstige Planzeichen und Festsetzungen“) wird hingewiesen, ebenso auf die
diesbezüglich relevanten Angaben in der Planurkunde (s. textliche Festsetzung
1.9 inkl. zugehöriger zeichnerischer Festsetzung).
„Im Bereich des Bebauungsplanes verläuft eine 20 - kV - Freileitung der
Bayernwerk Netz GmbH. Der Schutzzonenbereich der Freileitung beträgt in diesen
Bereich 10,0 m beidseitig der Leitungsachse.
Innerhalb des Schutzzonenbereiches ist nur eine eingeschränkte Bebauung
und Bepflanzung möglich. Die Abstände entsprechend DIN VDE 0210 sind
einzuhaltenden. Außerhalb des Schutzzonenbereiches bestehen von unserer Seite
keine Einwände hinsichtlich einer Bebauung.
Für die Richtigkeit des in den Lageplan eingetragenen Leitungsverlaufes
besteht keine Gewähr. Maßangaben beziehen sich stets auf die tatsächliche
Leitungsachse im Gelände. Eine Nachprüfung vor Ort ist unbedingt zu empfehlen.
Wir bitten nachstehende Einschränkungen des
Schutzzonenbereiches der Freileitung in den Flächennutzungsplan bzw.
Bebauungsplan mit auf zu nehmen:
· Der Bauherr bzw.
die Planungsbeauftragten Personen sind verpflichtet vor einer Baumaßnahme im
Bereich von Versorgungsnetzen die Belange des Netzbetreibers anzufragen.
· Im Leitungsbereich
sind Nutzungsänderungen des Geländes (Straße, Parkplätze, Spielplatz, usw.)
sowie Änderungen am Geländeniveau der Bayernwerk Netz GmbH vorzulegen.
· Die
Standsicherheit und die Zufahrt zu den Maststandorten müssen zu jeder Zeit
gewährleistet sein. Eine Schutzzone um die Maststandorte mit 5,0 m (kreisförmig
um den Mast) ist einzuhalten.
· Aufschüttungen,
Lagerung von Baumaterial und -hilfsmittel im Leitungsbereich, sowie Grabungen
im Mastbereich sind nicht möglich ggf. nur nach Abstimmung mit der Bayernwerk
Netz GmbH.
Eine generelle Bauhöhe innerhalb des Schutzzonenbereiches von
Freileitungen der Bayernwerk Netz GmbH wird nicht erteilt. Sie werden im Rahmen
von Bauvorhaben gemäß der DIN VDE 0210 geprüft und ausgesprochen. Wir bitten
Sie uns auch künftig Bauvorhaben im Leitungsbereich zuzusenden. Das
vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nimmt zwar den Bauherren in die Pflicht
und endlastet Sie als Gemeinde, aber unsere Erfahrungen zeigen, dass dies nicht
immer beachtet wird. Insbesondere wenn das zuständige Landratsamt im Zuge des
vereinfachten Baurechts eine Baugenehmigung erteilt. Die Folgen einer
unterlassenen Vorlage kann den Umbau der 20 -·kV - Freileitung bedeuten, da
unter Umständen die Abstände nach DIN VDE 0210 nicht eingehalten werden. Diese
Kosten sind vom Verursacher zu tragen. Im Bebauungsplan, sowie den
zeichnerischen Hinweisen unter Punkt V. auf dem Bebauungsplan ist geschrieben,
dass die bestehende Freileitung 20 - kV - Mittelspannung inkl. Mast (Bayernwerk
Netz GmbH) zurückgebaut wird. Des Weiteren zu den Wortlauten in der Begründung
auf Seite 37 unter Kapitel 10.7.3 (Bestandssparten) sowie Kapitel 11.9
(Sonstige Planzeichen und Festsetzungen) auf Seite 45: Wir weisen darauf hin,
dass von Seiten der Bayernwerk Netz GmbH keine Planungen bezüglich einer
Verkabelung der vorhandenen Mittelspannungsfreileitung bestehen. Bis zu einer
möglichen Verkabelung hat diese Bestand und ist zu berücksichtigen.
Beschluss: 15 : 0
Die Ausführungen
werden zur Kenntnis genommen. Die Stadt Baunach verweist hierzu auf die seitens
der Bayernwerk Netz GmbH erwähnten Kapitel in ihrer Planbegründung und auf die
dort von ihr getätigten Aussagen. Aus Sicht der Stadt Baunach ergibt sich
diesbezüglich kein weiterer Handlungsbedarf. Die Abstimmung des weiteren
Vorgehens obliegt dem Grundstückseigentümer/Bauherren im Einvernehmen mit der
Bayernwerk Netz GmbH. Vorsorglich wird ergänzend der Schutzzonenbereich von
10,0 m beiderseits der Leitungsachse in der Planzeichnung dargestellt und die
hierzu von den Bayernwerken übermittelten Hinweise der Vollständigkeit halber
in die Planbegründung aufgenommen.
„Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind
Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in
Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne
Baumbestand möglich. Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der
Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen
Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger
und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor
Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt werden. Nach § 123
BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass
Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können. Bei geplanten Tiefbaumaßnahmen
in der Nähe unserer Leitungen ist vor Baubeginn eine nochmalige Einweisung auf
die genaue Lage der Anlagen anzufordern. Ansprechpartner ist das KC Bamberg,
Tel.: 0951/30932-330. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen für unsere Leitungen
müssen im Zuge der weiteren Planungen festgelegt werden. Vorsorglich weisen wir
darauf hin, dass freigelegte Erdkabel erst dann wieder verfüllt werden dürfen,
nachdem unser Betriebspersonal diese auf Beschädigungen überprüft haben.
Weiterhin möchten wir auf die Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften BGV A3 und C22, die VDE -
Bestimmungen, die DVGW - Richtlinie GW 315 und das Merkblatt „Zum Schutz
unterirdischer Versorgungsleitungen" bei Grabarbeiten hinweisen. Wir
weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von
Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und
Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher
dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18 920) bis zu einem Abstand von 2,5 m
zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind
im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.“
Beschluss: 15 : 0
Die Ausführungen
werden zur Kenntnis genommen und sind durch den Bauherren im Einvernehmen mit
der Bayerwerk Netz GmbH zu berücksichtigen.
„Beachten Sie bitte die Hinweise im „Merkblatt über Bäume, unterirdische
Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de
(FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-RichtlinieGW125.“
Beschluss: 15 : 0
Diesbezügliche
Belange sind erkannt und berücksichtigt. Auf die Ausführungen in der
Planbegründung (s. Kap. 11.6.1 „Allgemeine Hinweise“) wird hingewiesen.
Kreisheimatpfleger Rössler, Altendorf
Gewisse Bedenken möchte ich anmelden, was die Möglichkeiten der
Dachgestaltung betrifft (12.2 in der Begründung). Es mag als „bürgernah“
gelten, wenn man praktisch keine Vorschriften macht, wie das Dach auszusehen
hat, und damit – angeblich – den Wünschen von Bauinteressenten nachkommt.
Andererseits sollte aber auch in Erwägung gezogen werden, zu welchem Ergebnis
das in Bezug auf das Baugebiet insgesamt führen kann: 20 Häuser und 20
Dachformen: Flachdach neben Walmdach, Pultdach neben Satteldach, Zeltdach neben
Flachdach, Satteldach flach, Pultdach versetzt. usw. Das ist zwar - wie erwähnt
- nicht von der Bundesstraße aus zu sehen, wohl aber im Baugebiet selber. Die
Erfahrung zeigt, dass das von den Bewohnern langfristig als nicht gut
betrachtet wird. Zudem gilt: je“ aktueller“ und „moderner“ eine Dachform ist,
desto schneller veraltet sie auch. Noch eine persönliche Anmerkung: Ich würde
nie einen Bauplatz kaufen, wenn ich nicht wüsste, welche Dachformen in den
Nachbargrundstücken auftauchen werden. Vielleicht sollte man doch darüber
nachdenken, zumindest das Flachdach und das Pultdach (falls es nicht aus
Gründen der Photovoltaik angebracht ist) auszuschließen. Ich bin nicht gegen
„Modernes“, aber mir liegt das Erscheinungsbild unserer Dörfer am Herzen, in
den Altorten, aber auch in den Neubaugebieten.
Beschluss: 15 : 0
Die Ausführungen werden zur Kenntnis
genommen. Die Stadt Baunach hat ihre diesbezügliche Planungsentscheidung
begründet und hält an ihr fest. Ergänzend verweist die Stadt Baunach auf ihre
Festsetzung, wonach Pult- und Flachdächer flächig zu begrünen sind. Damit
verfolgt die Stadt Baunach einen klimarelevanten, nachhaltigen Ansatz auch im
Hinblick auf die Minimierung der Boden-/ Flächenversiegelung und die
Regenwasserrückhaltung. Dachbegrünungsmaßnahmen sind mit Flach-/Pultdächern
leichter zu gewährleisten, als mit anderen Dachformen.
Satzungsbeschluss: 15
: 0
Der Stadtrat der
Stadt Baunach billigt den Planentwurf in der Fassung vom 07.07.2020 mit den
heute beschlossenen redaktionellen Ergänzungen und beschließt diesen gemäß § 10
Abs. 1 BauGB als Satzung. Der satzungsbeschlossene Plan erhält das Datum
06.10.2020. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10
Abs. 3 BauGB ortsüblich im amtlichen Mitteilungsblatt sowie zusätzlich auch
online/digital auf der Homepage der Stadt Baunach bekanntzumachen. Mit dem Tag
der Bekanntmachung tritt der BBP/GOP „Äußerer Berg“ in Kraft.