Die Mitglieder des Stadtrates haben folgenden Sachverhalt mit der Sitzungsladung erhalten:

 

Der Stadtrat hatte in seiner Sitzung vom 07. Juli 2020 den Entwurf des Bebauungsplanes gebilligt und beschlossen, damit die Beteiligungsverfahren nach §§3, 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Für den Entwurf zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Äußerer Berg“ in der Fassung vom 07.07.2020 erfolgte gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bzw. gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 24.07.2020 bis zum 04.09.2020 die förmliche Öffentlichkeits-, Träger- und Behördenbeteiligung. Dieser Bericht gibt das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens wieder und wird - sofern notwendig - durch Beschlussvorschläge ergänzt.

 

Förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung

 

Im Rahmen der förmlichen Beteiligung wurden seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben.

 

Beschluss:   15 : 0

 

Der Stadtrat der Stadt Baunach nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben wurden.

 

Förmliche Behördenbeteiligung

 

Von folgenden Behörden und/oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden keine Stellungnahmen abgegeben:

 

·      Regierung von Oberfranken, Bayreuth

·      Wasserwirtschaftsamt Kronach, Kronach

·      Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, Bauleitplanung, München

·      Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Dienststelle Bamberg, Bamberg

·      Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg, Bereich Forsten,

·      Bund Naturschutz in Bayern e. V., Kreisgruppe Bamberg

·      Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V., Bezirksgeschäftsstelle Oberfranken, Bayreuth

·      Verein für Landschaftspflege und Naturschutz in Bayern, Regionalbeauftragte für Oberfranken

·      Kreisbrandrat, Hr. Ziegmann, Scheßlitz

·      Zweckverband zur Wasserversorgung der Reckendorfer Gruppe, Reckendorf

·      Gemeinde Breitbrunn

·      Gemeinde Ebelsbach

 

Beschluss:         15 : 0

 

Der Stadtrat der Stadt Baunach nimmt zur Kenntnis, dass seitens der vorgenannten Behörden und/oder sonstigen Träger keine Stellungnahmen abgegeben wurden.

 

Von folgenden Behörden und/oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen ohne Einwände, Bedenken, Hinweise oder Empfehlungen abgegeben:

 

·      Landratsamt Bamberg, Bamberg, Fachbereiche Bauleitplanung, Immissionsschutz und Verkehrswesen, Schreiben vom 02.09.2020

·      Regionaler Planungsverband Oberfranken - West, Bamberg, Schreiben vom 07.08.2020

·      Bayer. Bauernverband, Kreisverband Bamberg, Schreiben vom 26.08.2020

·      Deutsche Telekom Technik GmbH, Bamberg, Schreiben vom 02.09.2020

·      TenneT TSO GmbH, Bayreuth, Schreiben vom 24.07.2020

·      PLEdoc GmbH, Essen, Schreiben vom 24.07.2020

·      Gemeinde Gerach, Schreiben vom 07.08.2020

·      Markt Rentweinsdorf, Schreiben vom 12.08.2020

·      Gemeinde Lauter, Schreiben vom 07.08.2020

·      Gemeinde Kemmern, Schreiben vom 28.08.2020

·      Gemeinde Breitengüßbach, Schreiben vom 12.08.2020 und 13.08.2020

·      Markt Rattelsdorf, Schreiben vom 01.09.2020 und 03.09.2020

 

Beschluss:   15 : 0

 

Der Stadtrat der Stadt Baunach nimmt zur Kenntnis, dass seitens der vorgenannten Behörden und/oder sonstigen Träger öffentlicher Belange gegen die vorgelegte Planung keine Bedenken bestehen.

 

 

Von folgenden Behörden und/oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken, Hinweisen oder Empfehlungen abgegeben:

 

Landratsamt Bamberg, Fachbereich Naturschutz

 

„Seitens des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen gegen o.g. Bebauungsplan keine Einwände unter Beachtung der folgenden Auflagen:

Die gesetzlich geschützte Hecke parallel zur Straße „An der Höhe“ ist bis auf die Einfahrt als naturnahe Hecke zu erhalten.

Der Gehölzbestand am Südrand des Gebietes (parallel zur Kellergasse) ist zu erhalten und sollte so auch im Bebauungsplan dargestellt werden.

Gehölzfällungen dürfen nur außerhalb der Vogelbrutzeit erfolgen (verboten von 1.3. bis 30.09.).

Nährstoffarme und damit artenreiche Bereiche der Wiese in der späteren Gartenfläche sind nach Möglichkeit langfristig zu erhalten.“

 

Beschluss:   15 : 0

 

Der Gehölzbestand wurde vermessungstechnisch erfasst und in der Planzeichnung dargestellt. Er liegt - wie mit Blick auf die Planzeichnung zu erkennen ist - außerhalb des Geltungsbereiches, außerhalb des Baugrundstücks Fl.-Nr. 274 (Gmkg. Reckenneusig). Unabhängig vom gesetzlich vorgegebenen Schutzstatus ist es dem Eigentümer des Grundstücks (Fl.-Nr. 274, Gmkg. Reckenneusig) daher bereits aus diesem Grund untersagt, Rodungsarbeiten außerhalb seines Grundstücks, demnach auf Grundstücken im Eigentum Dritter (Fremdeigentum) zu beseitigen. Das Treffen von Festsetzungen für Flächen außerhalb des Geltungsbereiches ist unzulässig.

Die vorhergehenden Ausführungen gelten für die Flächen des amtlich kartierten Biotopes südlich außerhalb des Geltungsbereiches analog. Soweit hier Biotopteilflächen innerhalb des Geltungsbereiches liegen, wurden sie - wie mit Blick auf die Planzeichnung zu erkennen ist - zum Erhalt festgesetzt.

Daher ergab/ergibt sich hinsichtlich beider Aspekte auf der Ebene der vorliegenden verbindlichen Bauleitplanung kein weiterer Regelungsbedarf bzw. keine Regelungslücke und auch kein Konflikt.

Die gesetzlich geltenden Rodungsfristen sind bekannt. Diese bedürfen daher keiner erneuten Sanktionierung mittels Festsetzung im Rahmen des Bauleitplans. Im Übrigen wird auf diesbezüglich relevanten, gleichlautenden Angaben in Kapitel 13.4 („Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität“) verwiesen.

Hinsichtlich der Empfehlung, die artenreichen Teilflächen des Grundstücks Fl.-Nr. 274 (Gmkg. Reckenneusig) wenn möglich auch zukünftig zu erhalten bzw. in die Privatgrundstücksflächen zu integrieren, wird in die Planbegründung ein entsprechender Hinweis aufgenommen.

 

„Lage im Naturpark Hassberge: Das Grundstück liegt oberhalb des Dorfes, so dass eine Bebauung weithin sichtbar wird und das Landschaftsbild vergleichsweise stark beeinträchtigt werden kann. Die Baugrenze sollte den höchstgelegenen Teil des Grundstücks auslassen und das geplante Gebäude sollte so platziert werden, dass es nicht exponiert steht. Zudem sollte es gut eingegrünt werden.“

 

Beschluss:   15 : 0

 

Mittels Festsetzungen verbindlich vorgegeben sind Pflanz- und Erhaltungsgebote sowie die Ausführung von Dachbegrünungsmaßnahmen sowohl im Bereich von Wohn-/Hauptgebäuden, als auch der Nebenanlagen. Weiterhin vorgegeben sind maximal zulässige Gebäudehöhen sowie eine Höhenvorgabe zur maximal zulässigen höhentechnischen Einordnung der Oberkante Rohfußboden Erdgeschoss. Daraus ergibt sich eindeutig, wie künftige Gebäude im Grundstück liegen dürfen. Im Übrigen darf die künftig im Geltungsbereich liegende Bebauung nicht isoliert betrachtet werden. Bei den nordöstlich angrenzenden, bislang noch freien Flächen handelt es sich ebenfalls um Bauland. Insofern wird sich hier eine höhengestaffelte Bebauung ergeben und dadurch mittel-/langfristig eine isolierte und ggf. störend wirkende Solitärwirkung künftiger im Geltungsbereich liegender Bauwerke vermieden/unterbunden. Daher kann die Stadt Baunach einen Änderungs-/ Anpassungsbedarf nicht erkennen.

 

Landratsamt Bamberg, Fachbereich Bodenschutz

 

Die gemäß Kap. 3.2 der Begründung zum Bebauungsplan von der Planung betroffenen Grundstücke Fl.-Nrn. 273 (TF), 274, 314 (TF), 315 (TF) der Gemarkung Reckenneusig, Stadt Baunach sind im Altlasten-, Bodenschutz und Deponieinformationssystem nicht erfasst. Für die im Planungsgebiet liegenden Flächen besteht insofern kein Altlastenverdacht. Auch für schädliche Bodenveränderungen

liegen insofern keine Anhaltspunkte vor. Die Ausführungen in Ziffer 10.4 treffen zu. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand sind keine Bodenbelastungen vorhanden, die den vorgelegten Planungen entgegenstehen. Mit den textlichen Hinweisen unter Ziffer IV, Nr. 1 i. V. m. Kap. 10.4 und Kap. 14 besteht Einverständnis.

Gegen die eingereichte Planung bestehen in der vorliegenden Form keine Einwände.

 

Beschluss:   15 : 0

 

Die Angaben/Informationen decken sich mit dem Kenntnisstand der Stadt Baunach. Sie verweist auf ihre gleichlautenden Angaben in der Planbegründung (s. Kap. 10.4 „Altlasten“ und Kap. 14 „Belange des Bodenschutzes“). Der Stadtrat der Stadt Baunach nimmt zur Kenntnis, dass mit der vorgelegten Planung Einverständnis besteht.

 

Landratsamt Bamberg, Fachbereich Wasserrecht

 

Auf der Fl.-Nr. 274 sowie auf Teilflächen der Fl.-Nrn. 273, 314 und 315 (bzw. künftig nach Flurbereinigungsverfahren 274 und teilweise 695) der Gemarkung Reckenneusig (Baunach) soll ein allgemeines Wohngebiet sowie eine Fläche für die Abwasserentsorgung ausgewiesen werden.

Das Gebiet liegt weder in einem Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet noch in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Wassersensible Bereiche sind nicht bekannt.

Die Trinkwasserversorgung soll über den Anschluss an das kommunale Leitungsnetz sichergestellt werden.

Die Entwässerung soll im Trennsystem erfolgen, was aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich begrüßt wird.

Die Entsorgung des Schmutzwassers soll über die vorhandene Schmutzwasserkanalisation in der Straße „An der Höhe", vermutlich zur Kläranlage Baunach erfolgen.

Das im Planungsgebiet anfallende Niederschlagswasser kann nicht direkt dem in der Straße "An der Höhe" verlaufenden Regenwasserkanal zugeleitet werden, da dieser nicht ausreichend leistungsfähig ist. Das Niederschlagswasser soll daher in einer Rückhaltezisterne gesammelt werden. Wenn ein bestimmter Füllstand erreicht ist, soll das Wasser aus der Zisterne kontrolliert und gedrosselt dem Regenwasserkanal zugeleitet werden. Um dieses Wasser möglichst gering zu halten, sollte eine möglichst umfangreiche Nutzung des Zisternen-Wassers erfolgen.

Da in den Regenwasserkanal der Gemeinde eingeleitet werden soll und dieser nach den Angaben in der Begründung zum Bebauungsplan nicht ausreichend leistungsfähig ist, liegt es in der Verantwortung und im Aufgabenbereich der Stadt Baunach, im weiteren Verfahren auf die ausreichende Dimensionierung und Steuerung der Rückhaltezisterne hinzuwirken.

Falls die Versickerung des unverschmutzten Niederschlagswassers auf dem Grundstück möglich ist, wäre dies eine empfehlenswerte Alternative oder Ergänzung der Zisternen - Lösung. Erkenntnis über die Versickerungsfähigkeit des Bodens kann über Baugrunduntersuchungen gewonnen werden.

Sofern die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung NWFreiV nebst technischen Regeln (hier TRENGW) für die Versickerung eingehalten wird, ist keine wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung des Niederschlagswassers nötig.

Unabhängig von der Genehmigungspflicht sind für die Errichtung und den Betrieb der Versickerungsanlagen das Arbeitsblatt DWA-A 138 sowie das Merkblatt DWA-M 153 anzuwenden.

Um das anfallende Niederschlagswasser möglichst gering zu halten, sollte möglichst wenig Fläche versiegelt werden.

Wir bitten im Falle einer zweiten Beteiligung um Übersendung einer Auflistung, was in den Unterlagen gegenüber der Vorgängerversion geändert wurde.

 

Beschluss:   15 : 0

 

Die Angaben/Informationen decken sich mit dem Kenntnisstand der Stadt Baunach. Sie verweist auf ihre gleichlautenden Angaben in der Planbegründung (s. Kap. 10.6 „Hochwasserschutzgebiet, wassersensible Bereiche, Wasserschutzgebiete, Grundwasser“, Kap. 11.5 „Flächen für die Abwasserbeseitigung“, Kap. 11.6 „Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitung“ und Kap. 12.7 „Nicht überbaute Flächen“).

 

Landratsamt Bamberg, Fachbereich Abfallwirtschaft

 

Der Landkreis Bamberg ist gemäß Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes - BayAbfG- für die ordnungsgemäße und reibungslose Durchführung der öffentlichen Abfallentsorgung zuständig (entsorgungspflichtige Körperschaft).

Entsprechend den Regelungen des § 15 der Abfallwirtschaftssatzung (AWS) des Landkreises Bamberg müssen die Abfallbehälter im Holsystem von den Bürgern so auf oder vor dem Grundstück zur Leerung bereit gestellt werden, dass die Behälter ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können. Sind Grundstücke vom Abfuhrfahrzeug nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten anfahrbar, haben die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug ordnungsgemäß anfahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche zu verbringen.

Um eine reibungslose und dauerhafte Abfallentsorgung (Leerung der Restabfall-, Bio- und Papierbehälter; Abholung „gelber Sack“, Abholung von Sperrmüll) durch dreiachsige Abfallsammelfahrzeuge (Stand der Technik) ohne zusätzlichen Aufwand für die Bürger zu gewährleisten, sind die geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, denen auch die Entsorgungsbetriebe unterliegen, zu beachten. Dazu gehören u.a. folgende Punkte:

·      Fahrbahnen müssen für Abfallsammelfahrzeuge ausreichend tragfähig sein.

·      Fahrbahnen müssen als Anliegerstraßen oder -wege ohne Begegnungsverkehr bei geradem Straßenverlauf grundsätzlich eine Breite von mindestens 3,55 m aufweisen. Als Anliegerstraßen oder -wege mit Begegnungsverkehr ist grundsätzlich eine Breite von mindestens 4,75 m zu gewährleisten.

·      Straßen müssen so gestaltet sein, dass in Kurvenbereichen die Schleppkurven der eingesetzten bzw. einzusetzenden Abfallsammelfahrzeuge berücksichtigt werden.

·      Straßen müssen eine lichte Durchfahrtshöhe von mindestens 4 m zuzüglich Sicherheitsabstand aufweisen. Dächer, Äste von Bäumen, Straßenlaternen usw. dürfen nicht in das Lichtraumprofil ragen, da bei einer Kollision die Gefahr besteht, dass sicherheitstechnisch wichtige Bauelemente am Abfallsammelfahrzeug unbemerkt beschädigt werden.

·      In Neubaugebieten sind die Zufahrten zu den Abfallbehälter-Standplätzen grundsätzlich so anzulegen, dass ein Rückwärtsfahren mit Abfallsammelfahrzeugen nicht erforderlich ist.

·      Werden Straßen in bestehenden Wohngebieten (vor dem 01.10.1979 errichtet/gewidmet) in Ihrem Verlauf geändert oder neu angelegt, gelten hier grundsätzlich die Forderungen der Unfallverhütungsvorschriften, da es sich dabei um die Errichtung von Neuanlagen handelt.

·      Sackgassen, die nach dem Erlass der DGUV Vorschrift 43 „Müllbeseitigung“ (bisher BGV C27) am 01.10.1979 gebaut sind oder bei denen der Feststellungsbeschluss nach dem 01.10.1979 rechtskräftig wurde, müssen am Ende über eine geeignete Wendeanlage verfügen.

·      Wendekreise/Wendeschleifen sind dann geeignet, wenn sie

o  ein Wendemanöver in einem Zug erlauben, ohne dass der Bordstein überfahren werden muss; der erforderliche Radius ist vom Fahrzeugtyp (2- oder 3-achsig, ggf. lenkbare Achsen) abhängig;

o  mindestens die Schleppkurven für die eingesetzten bzw. einzusetzenden Abfallsammelfahrzeuge berücksichtigen;

o  in der Zufahrt eine Fahrbahnbreite von mindestens 5,50 m haben;

·      Wendekreise bzw. -schleifen sind nach den „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06-“ so zu planen, dass ein Wenden ohne Zurückstoßen möglich ist. Können aufgrund örtlicher Verhältnisse Wendekreise bzw. -schleifen nicht angelegt werden, so sind mindestens sogenannte Wendehämmer einzurichten (s. RASt 06, Bild 57). Die Wendehämmer sind so zu gestalten, dass nur ein- bis zweimal zurückgestoßen werden muss, um den Wendevorgang auszuführen.

·      Hinweise zu geeigneten Maßen von Wendeanlagen sind den „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) zu entnehmen. Ab einem Radius von 25 m wird davon ausgegangen, dass auch die größten nach StVZO zugelassenen Fahrzeuge wenden können. Zur Leerung der Behälter für Restabfall, Bioabfall sowie Altpapier setzen die vom Landkreis Bamberg beauftragten Entsorgungsunternehmen i. d. R. Fahrzeuge ein, die mit 3-achsigen Sammelfahrzeugen vergleichbar sind.

·      Pflanzinseln sollten erst ab einem Wendekreisradius von 25 m eingeplant werden. Die Ränder der Pflanzinsel sollten überfahrbar ausgestaltet sein.

Hinsichtlich der in der Planbegründung unter Punkt 11.6.5 „Müllbeseitigung“ beschriebenen Bereitstellung der Abfallbehälter auf Privatgrund sollte noch eine Abstimmung/Klärung mit dem Fachbereich Abfallwirtschaft erfolgen.

Bei Fragen steht der Fachbereich Abfallwirtschaft am Landratsamt Bamberg gerne zur Verfügung.

 

Beschluss:          15 : 0

 

Die Ausführungen/Informationen werden zur Kenntnis genommen. Der Gesamtsachverhalt ist der Stadt Baunach bekannt. Auf die diesbezüglich relevanten Ausführungen in Kapitel 11.6.5 „Müllbeseitigung“ wird hingewiesen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Belange der Müllbeseitigung empfehlungsgemäß im Vorfeld mit dem Fachbereich Abfallwirtschaft abzustimmen. Vorsorglich ist in der Planbegründung der Hinweis aufzunehmen, dass die Straße „An der Höhe“ im Abschnitt westlich des Geltungsbereiches ggf. nicht für das Befahrung durch ein dreiachsiges Mühlfahrzeug ausgelegt und nicht befahrbar sein könnten und künftige Anwohner dann Müllbehälter zur Abholung bis zum Paradiesweg bringen müssen.

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg

 

Nach unserer Kenntnis werden durch die o. g. Planung wesentliche Belange der Landwirtschaft nicht berührt. Auf die gelegentlichen Immissionen der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung wird bereits in der Begründung (Punkt 11.10.3, Landwirtschaftliche Immissionen) hingewiesen. Der südöstlich gelegene Milchviehbetrieb (Güthlein) ist nach unserer Kenntnis auch ausreichend weit vom geplanten Wohngebiet entfernt.

Es werden daher seitens des AELF Bamberg (Bereich Landwirtschaft) keine Bedenken und Anregungen zur o. g. Planung vorgebracht.

 

Beschluss:          15 : 0

 

Die Ausführungen/Angaben decken sich mit den Einschätzungen der Stadt Baunach. Sie nimmt zur Kenntnis, dass gegen die vorgelegte Planung keine Bedenken bestehen bzw. keine weiteren Anregungen vorgebracht werden.

 

Amt für ländliche Entwicklung Oberfranken, Bamberg

 

Die vom o.g. Bebauungsplan bzw. Änderung/Berichtigung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes betroffenen Flächen liegen im Verfahrensgebiet der Ländlichen Entwicklung Priegendorf.

Aus der Sicht des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "Äußerer Berg" in Reckenneusig und der 14. Änderung/Berichtigung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes keine Bedenken.

Hinweis: Die Ost-, Süd- und Westgrenze des Abfindungsflurstückes 274 sowie die Ost- und Westgrenze des Abfindungsflurstückes 695 wurden im Verfahren der Ländlichen Entwicklung Priegendorf verändert und neu abgemarkt. Die vorläufige Besitzeinweisung wurde vom Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken am 02.10.2008 erlassen. Der Besitzübergang wurde zum 30.11.2008 wirksam. Der neue Rechtszustand tritt voraussichtlich im Jahr 2022 ein.

 

Beschluss:          15 : 0

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Wie mit Blick auf die Angaben in der Planzeichnung sowie in der Planbegründung (s. Kap. 3.2 „Abgrenzung des Plangebietes“ und Kap. 4.1 „Digitale Flurkarte“) zu erkennen ist, hat die Stadt Baunach das Verfahren zur Flurordnung planerisch bereits berücksichtigt. Der Geltungsbereich des BBPs/GOPs orientiert sich an den künftig neuen Grenzen.

 

Vodafone GmbH/Kabel Deutschland GmbH, Nürnberg

 

„Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung:

Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Neubaugebiete KMU
Südwestpark 15
90449 Nürnberg

Neubaugebiete.de@vodafone.com

Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.

Weiterführende Dokumente:

·       Kabelschutzanweisung Vodafone

·       Kabelschutzanweisung Vodafone Kabel Deutschland

·       Zeichenerklärung Vodafone

·       Zeichenerklärung Vodafone Kabel Deutschland“

 

Beschluss:          15 : 0

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Ein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene des vorliegenden Bauleitplanverfahrens ergibt sich nicht.

 

„Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.“

 

Beschluss:          15 : 0

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Ein weiterer Handlungsbedarf auf der Ebene des vorliegenden Bauleitplanverfahrens ergibt sich nicht.

 

Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Bamberg

 

„In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Bei der Überprüfung der Planungsunterlagen haben wir festgestellt, dass die Anlagen unseres Unternehmens nicht richtig eingezeichnet sind bzw. fehlen. Wir haben zu Ihrer Information einen übersichtsplan im Maßstab M 1 : 500 beigelegt. Die betroffenen Anlagen sind farblich markiert, weitere Informationen können der Legende entnommen werden. Wir bitten Sie, folgende Anlagen unseres Unternehmens in den Planungsunterlagen zu berichtigen bzw. zu ergänzen und mit Bayernwerk Netz GmbH zu titulieren:

20 -·kV - Kabel (mit Schutzzonenbereich je 0,5 m beiderseits der Trassenachse)

Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass die Übernahme der Leitungen in den Bebauungsplan nicht davon entbindet, weitergehende Detailplanungen erneut mit uns abzustimmen.“

 

Beschluss:          15 : 0

 

Die Stadt Baunach wird gemeinsam mit dem Grundstückseigentümer/Bauherren den Bestand, die Sicherheit und den Betrieb der im Geltungsbereich vorhandenen Anlagen der Bayernwerk Netz GmbH sicherstellen/gewährleisten.

Entgegen anderslautender Angaben/Aussagen ist das 20 - kV - Erdkabel in den Planunterlagen richtig, d. h. identisch mit den Angaben der Bayernwerk Netz GmbH dargestellt. Die Belange des Erdkabels sind im gebotenen Umfang erkannt und berücksichtigt. Auf die diesbezüglich relevanten Ausführungen in der Planbegründung (s. Kap. 10.7.3 „Bestandssparten“) und in Kapitel 11.9 („Sonstige Planzeichen und Festsetzungen“) wird hingewiesen, ebenso auf die diesbezüglich relevanten Angaben in der Planurkunde (s. textliche Festsetzung 1.9 inkl. zugehöriger zeichnerischer Festsetzung).

 

„Im Bereich des Bebauungsplanes verläuft eine 20 - kV - Freileitung der Bayernwerk Netz GmbH. Der Schutzzonenbereich der Freileitung beträgt in diesen Bereich 10,0 m beidseitig der Leitungsachse.

Innerhalb des Schutzzonenbereiches ist nur eine eingeschränkte Bebauung und Bepflanzung möglich. Die Abstände entsprechend DIN VDE 0210 sind einzuhaltenden. Außerhalb des Schutzzonenbereiches bestehen von unserer Seite keine Einwände hinsichtlich einer Bebauung.

Für die Richtigkeit des in den Lageplan eingetragenen Leitungsverlaufes besteht keine Gewähr. Maßangaben beziehen sich stets auf die tatsächliche Leitungsachse im Gelände. Eine Nachprüfung vor Ort ist unbedingt zu empfehlen.

Wir bitten nachstehende Einschränkungen des Schutzzonenbereiches der Freileitung in den Flächennutzungsplan bzw. Bebauungsplan mit auf zu nehmen:

·      Der Bauherr bzw. die Planungsbeauftragten Personen sind verpflichtet vor einer Baumaßnahme im Bereich von Versorgungsnetzen die Belange des Netzbetreibers anzufragen.

·      Im Leitungsbereich sind Nutzungsänderungen des Geländes (Straße, Parkplätze, Spielplatz, usw.) sowie Änderungen am Geländeniveau der Bayernwerk Netz GmbH vorzulegen.

·      Die Standsicherheit und die Zufahrt zu den Maststandorten müssen zu jeder Zeit gewährleistet sein. Eine Schutzzone um die Maststandorte mit 5,0 m (kreisförmig um den Mast) ist einzuhalten.

·      Aufschüttungen, Lagerung von Baumaterial und -hilfsmittel im Leitungsbereich, sowie Grabungen im Mastbereich sind nicht möglich ggf. nur nach Abstimmung mit der Bayernwerk Netz GmbH.

Eine generelle Bauhöhe innerhalb des Schutzzonenbereiches von Freileitungen der Bayernwerk Netz GmbH wird nicht erteilt. Sie werden im Rahmen von Bauvorhaben gemäß der DIN VDE 0210 geprüft und ausgesprochen. Wir bitten Sie uns auch künftig Bauvorhaben im Leitungsbereich zuzusenden. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nimmt zwar den Bauherren in die Pflicht und endlastet Sie als Gemeinde, aber unsere Erfahrungen zeigen, dass dies nicht immer beachtet wird. Insbesondere wenn das zuständige Landratsamt im Zuge des vereinfachten Baurechts eine Baugenehmigung erteilt. Die Folgen einer unterlassenen Vorlage kann den Umbau der 20 -·kV - Freileitung bedeuten, da unter Umständen die Abstände nach DIN VDE 0210 nicht eingehalten werden. Diese Kosten sind vom Verursacher zu tragen. Im Bebauungsplan, sowie den zeichnerischen Hinweisen unter Punkt V. auf dem Bebauungsplan ist geschrieben, dass die bestehende Freileitung 20 - kV - Mittelspannung inkl. Mast (Bayernwerk Netz GmbH) zurückgebaut wird. Des Weiteren zu den Wortlauten in der Begründung auf Seite 37 unter Kapitel 10.7.3 (Bestandssparten) sowie Kapitel 11.9 (Sonstige Planzeichen und Festsetzungen) auf Seite 45: Wir weisen darauf hin, dass von Seiten der Bayernwerk Netz GmbH keine Planungen bezüglich einer Verkabelung der vorhandenen Mittelspannungsfreileitung bestehen. Bis zu einer möglichen Verkabelung hat diese Bestand und ist zu berücksichtigen.

 

Beschluss:          15 : 0

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Stadt Baunach verweist hierzu auf die seitens der Bayernwerk Netz GmbH erwähnten Kapitel in ihrer Planbegründung und auf die dort von ihr getätigten Aussagen. Aus Sicht der Stadt Baunach ergibt sich diesbezüglich kein weiterer Handlungsbedarf. Die Abstimmung des weiteren Vorgehens obliegt dem Grundstückseigentümer/Bauherren im Einvernehmen mit der Bayernwerk Netz GmbH. Vorsorglich wird ergänzend der Schutzzonenbereich von 10,0 m beiderseits der Leitungsachse in der Planzeichnung dargestellt und die hierzu von den Bayernwerken übermittelten Hinweise der Vollständigkeit halber in die Planbegründung aufgenommen.

 

„Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich. Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt werden. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können. Bei geplanten Tiefbaumaßnahmen in der Nähe unserer Leitungen ist vor Baubeginn eine nochmalige Einweisung auf die genaue Lage der Anlagen anzufordern. Ansprechpartner ist das KC Bamberg, Tel.: 0951/30932-330. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen für unsere Leitungen müssen im Zuge der weiteren Planungen festgelegt werden. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass freigelegte Erdkabel erst dann wieder verfüllt werden dürfen, nachdem unser Betriebspersonal diese auf Beschädigungen überprüft haben. Weiterhin möchten wir auf die Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften BGV A3 und C22, die VDE - Bestimmungen, die DVGW - Richtlinie GW 315 und das Merkblatt „Zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen" bei Grabarbeiten hinweisen. Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18 920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.“

 

Beschluss:          15 : 0

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und sind durch den Bauherren im Einvernehmen mit der Bayerwerk Netz GmbH zu berücksichtigen.

 

„Beachten Sie bitte die Hinweise im „Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-RichtlinieGW125.“

 

Beschluss:          15 : 0

 

Diesbezügliche Belange sind erkannt und berücksichtigt. Auf die Ausführungen in der Planbegründung (s. Kap. 11.6.1 „Allgemeine Hinweise“) wird hingewiesen.

 

Kreisheimatpfleger Rössler, Altendorf

 

Gewisse Bedenken möchte ich anmelden, was die Möglichkeiten der Dachgestaltung betrifft (12.2 in der Begründung). Es mag als „bürgernah“ gelten, wenn man praktisch keine Vorschriften macht, wie das Dach auszusehen hat, und damit – angeblich – den Wünschen von Bauinteressenten nachkommt. Andererseits sollte aber auch in Erwägung gezogen werden, zu welchem Ergebnis das in Bezug auf das Baugebiet insgesamt führen kann: 20 Häuser und 20 Dachformen: Flachdach neben Walmdach, Pultdach neben Satteldach, Zeltdach neben Flachdach, Satteldach flach, Pultdach versetzt. usw. Das ist zwar - wie erwähnt - nicht von der Bundesstraße aus zu sehen, wohl aber im Baugebiet selber. Die Erfahrung zeigt, dass das von den Bewohnern langfristig als nicht gut betrachtet wird. Zudem gilt: je“ aktueller“ und „moderner“ eine Dachform ist, desto schneller veraltet sie auch. Noch eine persönliche Anmerkung: Ich würde nie einen Bauplatz kaufen, wenn ich nicht wüsste, welche Dachformen in den Nachbargrundstücken auftauchen werden. Vielleicht sollte man doch darüber nachdenken, zumindest das Flachdach und das Pultdach (falls es nicht aus Gründen der Photovoltaik angebracht ist) auszuschließen. Ich bin nicht gegen „Modernes“, aber mir liegt das Erscheinungsbild unserer Dörfer am Herzen, in den Altorten, aber auch in den Neubaugebieten.

 

Beschluss:          15 : 0

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Stadt Baunach hat ihre diesbezügliche Planungsentscheidung begründet und hält an ihr fest. Ergänzend verweist die Stadt Baunach auf ihre Festsetzung, wonach Pult- und Flachdächer flächig zu begrünen sind. Damit verfolgt die Stadt Baunach einen klimarelevanten, nachhaltigen Ansatz auch im Hinblick auf die Minimierung der Boden-/ Flächenversiegelung und die Regenwasserrückhaltung. Dachbegrünungsmaßnahmen sind mit Flach-/Pultdächern leichter zu gewährleisten, als mit anderen Dachformen.

 


Satzungsbeschluss:        15 : 0

 

Der Stadtrat der Stadt Baunach billigt den Planentwurf in der Fassung vom 07.07.2020 mit den heute beschlossenen redaktionellen Ergänzungen und beschließt diesen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Der satzungsbeschlossene Plan erhält das Datum 06.10.2020. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich im amtlichen Mitteilungsblatt sowie zusätzlich auch online/digital auf der Homepage der Stadt Baunach bekanntzumachen. Mit dem Tag der Bekanntmachung tritt der BBP/GOP „Äußerer Berg“ in Kraft.