Die Mitglieder des Stadtrates haben den Sachverhalt mit der Sitzungsladung erhalten.

 

In der konstituierenden Sitzung des Stadtrates vom 11. Mai 2020 wurde die Weitergeltung der bisherigen Geschäftsordnung aus der Legislaturperiode 2014/2020 beschlossen.

Gerade im Hinblick auf eine einheitliche Arbeitsweise innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft sollten die Geschäftsordnungen zwischen den Gemeinden abgestimmt werden, um eine zügige und wirtschaftliche Arbeitsweise zu ermöglichen.

Die Geschäftsordnungs-Entwürfe wurden in verschiedenen Bürgermeisterbesprechungen besprochen und aufeinander abgestimmt.

Bei dem vorgelegten Geschäftsordnungs-Entwurf handelt es sich im Kern um das Geschäftsordnungsmuster des Bayerischen Gemeindetages (wie bisher auch). Inhaltliche Änderungen zur vorherigen Geschäftsordnung sind im Entwurf entsprechend rot markiert.

 

Es handelt sich dabei um folgende Änderungen:

 

§ 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b GeschO: Aufgaben des Finanzausschusses

 

Als weitere Aufgabe des Finanzausschusses wurde die Unterstützung bei der Vorbereitung von Entscheidungen zu größeren Projekten und Planungen sowie die Nachschau derselben aufgenommen.

 

§ 8 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 GeschO: Sonderausschuss Corona

 

Der Stadtrat hatte in seiner konstituierenden Sitzung beschlossen, bis zum Jahresende einen „Sonderausschuss Corona“ zu installieren, der unter gewissen Umständen alle Entscheidungen des Stadtrates treffen kann. Dieser Ausschuss wird in Abs. 3 Nr. 2 nach dem Bau- und Umweltausschuss eingefügt. In Absatz 5 werden die vom Stadtrat definierten Voraussetzungen für eine Einberufung sowie die Befristung bis zum Jahresende festgelegt.

„Unaufschiebbare Entscheidungen“ sind in Art. 37 Abs. 3 GO normiert. Dieser regelt die Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters an Stelle des Gemeinderates bei Dringlichkeit oder unaufschiebbaren Geschäften. Hierfür muss nach herrschender Meinung eine „Eilbedürftigkeit“ vorliegen. Diese ist aufgrund der objektiven Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen. Eilbedürftigkeit liegt laut Kommentarmeinung dann vor, wenn die „Erledigung der Angelegenheit unter Beachtung der Art. 45 ff, insbesondere der Ladungsvorschriften nicht bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Sitzung des Gemeinderates […] aufgeschoben werden kann, weil sonst (mittelbar oder unmittelbar) ernstliche Nachteile für die Allgemeinheit, die Gemeinde oder Dritte eintreten oder zumindest bei sorgfältiger, sachverständiger und objektiver Beurteilung mit dem Eintritt solche Nachteile gerechnet werden muss“ (Kommentar Kommunalverfassungsrecht Bayern). Typische Fälle hierfür sind plötzlich auftretende Notstände wie Wasserrohrbrüche, Feuersbrünste oder Naturkatastrophen.

Dieser Ausschuss soll laut Beschlusslage des Stadtrates und des vorgeschlagenen Musters nur dann zusammentreten, wenn Sitzungen des Stadtrates aufgrund der Personenzahl durch Verordnung unzulässig sind. Da für die Ausschüsse gemäß §35 Abs. 1 Satz 1 GeschO die gleichen Regelungen zum Geschäftsgang wie für den Stadtrat gelten, ist ein Zusammentreten des Corona-Ausschusses allein aufgrund reiner Eilbedürftigkeit, nach der der Corona-Ausschuss anstatt des Stadtrates entscheiden muss, nicht denkbar.

 

§ 12 Abs. 2 Nr. 2 GeschO: Bewirtschaftungsbefugnis des Ersten Bürgermeisters

 

Die Wertgrenzen in § 12 GeschO wurden auf Empfehlung des Bayerischen Gemeindetages entsprechend angehoben. Die bisherige Empfehlung, auf deren Grundlage die alte Geschäftsordnung erlassen wurde, ging von 3 – 4 € je Einwohner aus. Aus diesem Grund wurde die Bewirtschaftungsbefugnis des Ersten Bürgermeisters auf 12.000,00 € festgelegt.

Der Bayerische Gemeindetag empfiehlt nun einen Wert von 4 – 5 € je Einwohner. Daher wurde der Betrag auf 18.000,00 € angepasst (4,33 €/EW; Einwohnerzahl zum 08.07.2020: 4.156). Die weiteren Werte ab Buchstabe b sind Prozentwerte des o.g. Betrages, die ebenfalls vom Bayerischen Gemeindetag vorgeschlagen wurden.

 

 

 

§ 12 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe f GeschO: Bauliche Aufgaben des Ersten Bürgermeisters

 

Hier wurde der Buchstabe f neu aufgenommen. Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB wird die Stadt Baunach bei Bauleitplanungen benachbarter Gemeinden zur Stellungnahme aufgefordert. Dies betrifft auch kleine Bebauungspläne, die teilweise nur einzelne Grundstücke umfassen. Die Vorbereitung für die Sitzungen ist oftmals sehr umfangreich und teilweise für mehrere Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft durchzuführen. Bisher gab es in solchen Fällen keinerlei Diskussion und durchweg einstimmige Beschlüsse. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, diese Befugnis auf den Ersten Bürgermeister zu übertragen. Durch die Einschränkung der Nutzungsart wird gewährleistet, dass potentiell „brisante“ Bebauungspläne (große Gewerbegebiete, Windkraftanlagen, etc.) weiterhin in der Zuständigkeit des Stadtrates verbleiben. Es wurde aufgenommen, dass alle Stadtratsmitglieder elektronisch über die Zustimmung der Stadt Baunach informiert werden sollen.

 

§ 24 Abs. 1 Satz 1 GeschO: Form und Frist für die Ladung

 

Hier wird die bereits gelebte Praxis, ausschließlich elektronisch zu laden, in die Geschäftsordnung übernommen. Die rein elektronische Ladung vereinfacht den Verwaltungsablauf erheblich, trägt aber auch zu einer besseren Information der Gremien bei. Digital können deutlich einfacher umfangreichere Unterlagen oder Pläne bereits bei der Ladung zur Verfügung gestellt werden.

 

§ 34 Abs. 4 GeschO: Veröffentlichung der Niederschriften

 

Der bisher geäußerte Wunsch, die öffentlichen Niederschriften aus den Sitzungen zu veröffentlichen, wird hier in der Geschäftsordnung festgehalten. Es muss dabei aber bewusst sein, dass dabei keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen verletzt werden dürfen. Daher ist es durchaus möglich, dass öffentliche Vorlagen zukünftig ohne entsprechende personenbezogene Daten erstellt werden. Dies wird zwangsläufig mit einem geringeren Informationsgehalt einhergehen.

 

 

Darüber hinaus sind weitere, redaktionelle Änderungen im Vergleich zur alten Geschäftsordnung vorhanden, die vom Bayerischen Gemeindetag vorgegeben wurden. Diese Änderungen wurden aufgrund des gleichen Inhaltes nicht entsprechend markiert.

 

 

Die im Entwurf der Verwaltung blau hinterlegten Passagen (Aufgaben Finanzausschuss sowie Bauleitplanverfahren benachbarter Gemeinden) wurden auf Vorschlag der SPD-FBB-Fraktion aufgenommen. Die weiteren Vorschläge im beigefügten Antrag müssen im Gremium diskutiert werden.“

 

Stadträtin Fößel stellte einen Antrag, einzeln über die Vorschläge der SPD-FBB-Fraktion abzustimmen.

Stadtrat Dumsky stellte einen Gegenantrag. Es soll ein Beschluss gefasst werden. Die Mehrheit entscheidet.

 

Es folgte eine Abstimmung:               6 : 9

 

Es wird ein Gesamtbeschluss über die Geschäftsordnung gefasst.

 

Stadträtin Fößel erläuterte die einzelnen Punkte des Antrages:

 

 

Der Stadtrat soll wissen, wie es in den Nachbargemeinden abläuft. In § 12 der Geschäftsordnung wurde neu mit aufgenommen, dass der Stadtrat elektronisch über die Zustimmung informiert wird.

 

 

 

Der Aufgabenbereich soll nach Diskussion weiterhin im Stadtrat behandelt werden.

 

 

Hierzu wurde von Stadträtin Fößel erläutert, dass die Gesamtsummen über die Kosten im Blick sein müssen. Im Stadtrat wurde darüber diskutiert, dass der Bauausschuss jederzeit die Möglichkeit hat, neu auszuschreiben oder die Beschlussfassung an den Stadtrat weiterzugeben. Der Punkt wurde nicht in die Geschäftsordnung mit aufgenommen. Der Stadtrat soll über die Gesamtkosten informiert werden.

 

 

Diesen Ausschuss gibt es beispielsweise in der Gemeinde Reckendorf. Der bestehende Finanzausschuss wurde um diese Aufgabe erweitert und muss nach Bedarf tagen (§ 7 der Geschäftsordnung).


Beschluss:          13 : 2

 

Der Stadtrat der Stadt Baunach beschließt die von der Verwaltung vorgelegte Geschäftsordnung 2020/2026. Die Geschäftsordnung tritt am 07. Oktober 2020 in Kraft. Sie ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügt.

 

Auf Wunsch von Stadträtin Fößel wird vermerkt, dass Frau Fößel aufgrund des Punktes Nr. 2 b des Antrages „Beschließender Bau- und Umweltausschuss – Geänderter Aufgabenbereich“ dagegen stimmt, da dieser nicht in die Geschäftsordnung aufgenommen wurde.