Der Vorsitzende erläuterte folgende Beschlussvorlage:

 

Die Deutsche Post AG beabsichtigt die Errichtung einer Packstation auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 4221 der Gemarkung Baunach. Die Packstation soll direkt am Gebäude des REWE-Marktes stehen:

 

 

Das Vorhaben ist als ortsfester Behälter mit <50m³ gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c) BayBO verfahrensfrei. Dennoch sind alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Baunach Nord 2“.

Der REWE-Markt steht an der südwestlichen Gebäudeseite, an der die Packstation errichtet werden soll, direkt an der Baugrenze. Die Packstation soll daher außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden.

Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO können Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden. Bei diesen Nebenanlagen handelt es sich um Anlagen, die untergeordnet dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet liegenden Grundstücke dienen.

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Bamberg liegt die Zuständigkeit für eine solche „Zulassungsentscheidung“ bei der Stadt Baunach.

Aus Sicht des Bauamtes kann dem Vorhaben so zugestimmt werden.


Beschluss:          7 : 0

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Baunach stimmt dem Antrag der Deutschen Post AG zur Errichtung einer Packstation auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 4221 (neu) der Gemarkung Baunach, Haßbergstraße 40, zu. Die Zulassungsentscheidung zur Errichtung dieser Nebenanlage außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO wird erteilt.