Folgenden Sachverhalt hatten die Ausschussmitglieder mit der Sitzungsladung erhalten:

 

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Holzlagers sowie eines Unterstellplatzes für Anhänger o.ä. auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 2135/3 der Gemarkung Baunach, Galgenweg 10:

 

 

Das Vorhaben soll im südwestlichen Grundstückseck errichtet werden. Es setzt sich zusammen aus einem Holzlager (3,5 m x 6,0 m) sowie einem Unterstellplatz für Fahrzeuge bzw. Anhänger (3,0 m x 6,0 m). Beide Gebäude sind für sich genommen verfahrensfrei (Nebengebäude sowie überdachter Stellplatz). Dennoch sind alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Einerseits muss hier der Bebauungsplan „Hemmerleinsleite und Galgenäckern“ aus dem Jahr 1961 eingehalten werden. Das Vorhaben soll außerhalb der darin festgesetzten Baugrenzen errichtet werden, weshalb hier eine isolierte Befreiung erforderlich ist.

Darüber hinaus ist eine isolierte Abweichung von der Bayerischen Bauordnung erforderlich, da durch die bestehenden Nebengebäude bereits 10,67 m Grenzbebauung vorhanden ist. Durch das Vorhaben vergrößert sich die Grenzbebauung auf insgesamt 23,17 m, laut Art. 6 Abs. 9 BayBO sind aber insgesamt nur 15 m zulässig. Über die isolierte Abweichung entscheidet aber das Landratsamt Bamberg als untere Bauaufsichtsbehörde, die Stadt Baunach ist hier nicht beteiligt.

Die betroffenen Nachbarn haben dem Vorhaben durch Unterschrift zugestimmt.


Beschluss:          7 : 0

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Baunach stimmt dem Antrag von Herrn Herbert Zimmer auf isolierte Befreiung vom Bebauungsplan „Hemmerleinsleite und Galgenäckern“ zur Errichtung eines Holzlagers und eines Unterstandes für Anhänger auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 2135/3 der Gemarkung Baunach, Galgenweg 10, zu.