Folgenden Sachverhalt erhielten die Mitglieder mit Sitzungsladung.

 

Die Antragsteller beabsichtigen den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelcarport und PV-Anlage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1480/3 der Gemarkung Baunach. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Bastei - 1. Änderung“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Karpfenweg“. Entsprechende Leitungen zur Wasserversorgung (Zentralversorgung) sowie zur Abwasserentsorgung durch die Kanalisation im Mischsystem sind ebenfalls in der Gemeindestraße vorhanden. Die Erschließung hat an die bestehenden Leitungen zu erfolgen und kann somit gesichert werden.

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

Dacheindeckung

 

Der Bebauungsplan schreibt eine Dacheindeckung in Ziegelrot vor, der Antragsteller plant die Dacheindeckung in Anthrazit.

 

Baugrenze

 

Der Antragsteller Überschreitet die festgesetzten Baugrenzen mit dem Wohnhaus im östlichen Bereich um ca. 1 m, im südlichen Bereich mit dem Carport um ca. 1 m und in nördlichen Bereich mit dem Carport um ca. 0,40 m.

 

Baulinie

 

Der Antragsteller Überschreitet die Baulinie mit dem Wohnhaus im östlichen Bereich um ca. 1 m.

 

Geländeveränderungen

 

Laut Bebauungsplan darf das natürliche Gelände durch Aufschüttungen oder Abgrabungen nicht wesentlich verändert werden. Durch eine abschnittsweise Abtreppung kann dem natürlich vorhandenen topografischen Geländeverlauf annähernd gefolgt werden.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bastei – 1. Änderung“ erstreckt sich lediglich über die Fl.Nrn. 1480, 1480/1, 1480/2, 1480/3, 1480/4, 1480/5 der Gemarkung Baunach (siehe Planausschnitt). Nur auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1480 wurde ein Wohnhaus errichtet. Laut Bescheid des Landratsamtes vom 03.07.1980 wurden Befreiungen zur Überschreitung der Baugrenze und zur Erhöhung der Dachneigung erteilt.

 

Die Prüfung hat ergeben, dass die beantragte Befreiung (außer Baugrenze) im Bereich des Bebauungsplanes noch nicht erteilt wurde. Somit liegt die Erteilung der Befreiung im Ermessen des Bau- und Umweltausschusses der Stadt Baunach.

 

Die erforderlichen Stellplätze, welche sich aus der geltenden Stellplatzsatzung ergeben, werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen.

 

Neben den Befreiungen, beantragt der Antragsteller zudem eine isolierte Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (Art. 6 BayBO).

 

Die Erteilung von Abweichungen obliegt dem Landratsamt Bamberg als untere Bauaufsichtsbehörde. Die Stadt Baunach erteilt hierzu lediglich ihr Einvernehmen, sofern keine Bedenken bestehen. Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Bedenken.

 

Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.


Beschluss:          7 : 0

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Baunach stimmt den Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelcarport und PV-Anlage auf dem Grundstück der Gemarkung Baunach, Fl.Nr. 1480/3, 96148 Baunach, Am Karpfenweg 6 zu.

 

Die beantragten Befreiungen

-          zur Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche

-          zur Abweichung der Dacheindeckung

-          zur Veränderung der natürlichen Geländeform

-          zur Abweichung der Baulinie

werden erteilt.

 

Gegen die beantragte Abweichung von den Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO bestehen keine Bedenken.