Sitzung: 08.12.2020 Bau- und Umweltausschuss Baunach
Folgenden Sachverhalt erhielten die Mitglieder mit Sitzungsladung.
Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Karpfenweg“. Entsprechende Leitungen zur Wasserversorgung (Zentralversorgung) sowie zur Abwasserentsorgung durch die Kanalisation im Mischsystem sind ebenfalls in der Gemeindestraße vorhanden. Die Erschließung hat an die bestehenden Leitungen zu erfolgen und kann somit gesichert werden.
Dacheindeckung
Der Bebauungsplan schreibt eine Dacheindeckung in Ziegelrot vor, der Antragsteller plant die Dacheindeckung in Anthrazit.
Baugrenze
Der Antragsteller Überschreitet die festgesetzten Baugrenzen mit dem Wohnhaus im östlichen Bereich um ca. 1 m, im südlichen Bereich mit dem Carport um ca. 1 m und in nördlichen Bereich mit dem Carport um ca. 0,40 m.
Baulinie
Der Antragsteller Überschreitet die Baulinie mit dem Wohnhaus im östlichen Bereich um ca. 1 m.
Geländeveränderungen
Laut Bebauungsplan darf das natürliche Gelände durch Aufschüttungen oder Abgrabungen nicht wesentlich verändert werden. Durch eine abschnittsweise Abtreppung kann dem natürlich vorhandenen topografischen Geländeverlauf annähernd gefolgt werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bastei – 1. Änderung“ erstreckt sich lediglich über die Fl.Nrn. 1480, 1480/1, 1480/2, 1480/3, 1480/4, 1480/5 der Gemarkung Baunach (siehe Planausschnitt). Nur auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1480 wurde ein Wohnhaus errichtet. Laut Bescheid des Landratsamtes vom 03.07.1980 wurden Befreiungen zur Überschreitung der Baugrenze und zur Erhöhung der Dachneigung erteilt.
Die Prüfung hat ergeben, dass die beantragte Befreiung (außer Baugrenze) im Bereich des Bebauungsplanes noch nicht erteilt wurde. Somit liegt die Erteilung der Befreiung im Ermessen des Bau- und Umweltausschusses der Stadt Baunach.
Die erforderlichen Stellplätze, welche sich aus der geltenden Stellplatzsatzung ergeben, werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen.
Neben den Befreiungen, beantragt der Antragsteller zudem eine isolierte Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (Art. 6 BayBO).
Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.
Beschluss: 7
: 0
Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt
Baunach stimmt den Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit
Doppelcarport und PV-Anlage auf dem Grundstück der Gemarkung Baunach, Fl.Nr.
1480/3, 96148 Baunach, Am Karpfenweg 6 zu.
Die beantragten
Befreiungen
-
zur Überschreitung der überbaubaren
Grundstücksfläche
-
zur Abweichung der Dacheindeckung
-
zur Veränderung der natürlichen Geländeform
-
zur Abweichung der Baulinie
werden erteilt.
Gegen
die beantragte Abweichung von den Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO bestehen
keine Bedenken.