Die Mitglieder des Stadtrates haben den Sachverhalt mit der Sitzungsladung erhalten.

 

Zur Errichtung bzw. Erweiterung des Bikeparks auf dem Firmengelände der Firma Messingschlager muss der zugrundeliegende Bebauungsplan „Baunach-Nord 1“ geändert werden. Der Aufstellungsbeschluss sowie der Beschluss zur Billigung des Vorentwurfes wurde in der Sitzung vom 01. Dezember 2020 gefasst. Die sich anschließende frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3, 4 Abs. 1 BauGB fand im Zeitraum vom 14. Dezember 2020 bis einschließlich 15. Januar 2021 statt.

Die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Abwägungsvorschläge des Büros Strunz sind auch dem beigefügten Bericht zu entnehmen.

Zu den einzelnen Stellungnahmen werden folgende Abwägungsbeschlüsse vorgeschlagen:

 

  1. Öffentlichkeit

 

Beschlussvorschlag:       16 : 0

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB aus den Reihen der Bürgerschaft keine Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

  1. Landratsamt Bamberg

 

Immissionsschutz:

 

Die jetzt überplante Fläche ist Teil einer größeren Bikeparkanlage. Auch wenn im Plangebiet die Nutzung auf nicht-motorisierte Fahrzeuge beschränkt ist können durch einen uneingeschränkten Betrieb des gesamten Parks (überörtlich bedeutsame Freizeitanlage) Störungen im östlich gelegenen Wohngebiet nicht ausgeschlossen werden.

Aus diesem Grund sollten geeignete Beschränkungen (z. B. Anzahl gleichzeitig auf dem Gelände anwesender Personen, Betriebszeiten, Beschallung, Beleuchtung etc.) für den Bikepark - wie dies auch in der Baugenehmigung für den Bikepark der Fall ist - festgeschrieben werden. Anderenfalls könnte dort eine Freizeitanlage mit Eventcharakter entstehen, die zu Konflikten mit der bestehenden Ortsbebauung führen könnte.

Zum Schutz der Insekten sollte auf eine Beleuchtung der Anlage außerhalb der Betriebszeiten, mindestens jedoch zur Nachtzeit (in Anlehnung an Art. 9 BayImSchG), verzichtet werden.

 

Beschlussvorschlag:       16 : 0

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Zum Immissionsschutz werden folgende Angaben aus der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag berücksichtigt und in die Planunterlagen aufgenommen:

Festgesetzt wird eine maximale Öffnungszeit von 9.00 bis 18.00 Uhr. Lautsprecher, Musikanlagen oder Flutlicht entlang der Strecke sind nicht zulässig.

In die Begründung wird aufgenommen, dass der Betreiber des Bikeparks zur Ver-meidung eines Massenbetriebs dafür sorgt, dass keine Personenkonzentrationen auf der Strecke oder an den Sammelplätzen bei Zwischenstationen entstehen, z. B. durch Staffelung der Startgruppen. Einmal pro Jahr ist mit einer größeren Veran-staltung (mit bis zu 250 Teilnehmern und Zuschauern) zu rechnen, bei der Stände, Musik etc. nur auf dem Parkplatz/Ladebereich der Fa. Messingschlager nordöstlich des Bikeparks vorgesehen werden.

 

Bodenschutz:

 

Die gemäß Nr. 2.1 der Begründung zum Bebauungsplan von der Planung betroffenen Grundstücke Fl.-Nrn. 986, 986/11, 987, 986/10 (TF), 988/2 (TF) der Gemarkung Baunach, Stadt Baunach, sind im Altlasten-, Bodenschutz und Deponieinformationssystem nicht erfasst. Für die im Planungsgebiet liegende Fläche besteht insofern kein Altlastenverdacht. Auch für schädliche Bodenveränderungen liegen insofern keine Anhaltspunkte vor. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand sind somit keine Bodenbelastungen vorhanden, die den vorgelegten Planungen entgegenstehen.

 

Folgender textlicher Hinweis sollte in den Textteil des Bebauungsplans aufgenommen werden:

 

„Sollte bei Herstellung der Wegeführung (Biketrails) Boden vorgefunden werden, der durch seine Beschaffenheit (Fremdbestandteile, Verfärbung, Geruch o. ä.) einen Alt-lastenverdacht vermuten lässt, sind die Erdarbeiten sofort einzustellen. Die Untere Bodenschutzbehörde am LRA Bamberg ist umgehend zu verständigen.“

Aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes sollte außerdem folgender Hinweis aufgenommen werden:

„Vor dem Beginn der Bauausführung ist der wiederverwendbare Oberboden abzutragen und sachgerecht zu lagern. Zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen sowie zur ordnungsgemäßen Verwertung des Bodenmaterials sind Erdarbeiten in bodenschonender Weise unter Beachtung der gültigen Regel-werke und Normen, insbesondere DIN 18915 (Bodenarbeit im Landschaftsbau, hier v. a. Hinweise zur Vermeidung von Verdichtung), DIN 19731 (Verwertung von Boden-material) und DIN 19639 (Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Baumaß-nahmen) auszuführen.“

Unter den oben genannten Voraussetzungen bestehen gegen die eingereichte Planung in der vorliegenden Form keine Einwände.

 

Beschlussvorschlag:       16 : 0

 

Die Ausführungen und die Mitteilung, dass nach gegenwärtigem Kenntnisstand keine den Planungen entgegenstehende Bodenbelastungen vorhanden sind, wird zur Kenntnis genommen.

 

Die gewünschten Hinweise werden in den Textteil aufgenommen.

 

Wasserrecht:

 

Die Planungsflächen liegen teilweise in der Engeren Schutzzone W II und der Weiteren Schutzzone W III des mit Verordnung des Landratsamtes Bamberg vom 23. März 2016 festgesetzten Wasserschutzgebietes zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Baunach (Brunnen 2 und 3). Die geltende Schutzgebietsverordnung wurde der Planungsgruppe Strunz per Mail vom 12.Januar 2021 bereits übersandt. Laut § 3 Abs. 1 Ziffer 5.2 der geltenden Schutzgebietsverordnung ist die Ausweisung neuer Baugebiete in allen Schutzzonen verboten.

Für die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Baunach ist daher ein form-loser Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen der Schutzgebietsverordnung zu stellen. Die Erteilung der Befreiung kann - unter Beachtung der bereits mit Bescheid des Landratsamtes Bamberg vom 22. März 2019 erteilten Befreiung für die Bauausführung - in Aussicht gestellt werden.

Insbesondere wird nochmals darauf hingewiesen, dass Erdeingriffe für Mastgründungen etwaiger Flutlichtanlagen nicht Gegenstand des damaligen Genehmigungs-bescheides waren.

 

Beschlussvorschlag:       16 : 0

 

Für die Ausweisung des Baugebiets ist mittlerweile mit Schreiben vom 27.01.2021 ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen der Schutzgebietsverordnung gestellt worden.

Flutlichtanlagen sind nicht vorgesehen.

 

Gesundheitswesen:

 

Im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens zur Befreiung von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Baunach (Brunnen 2 und 3) für die Errichtung eines Bikeparks auf Fl.Nrn. 986/10, 986/11, 986, 987, 988, 988/2 und 989 der Gemarkung Baunach durch die Messingschlager GmbH & Co. KG, Baunach  wurden wir als Träger öffentlicher Belange beteiligt.

 

Unsere Auflagen und Bedingungen zur Errichtung des Bikeparks werden in dem genannten Auflagenbescheid berücksichtigt. Grundlage für unsere Stellungnahme war die Gefährdungsabschätzung des Ingenieurbüros Gartiser (sic), Germann und Piewak.

 

Sowohl der wasserrechtliche Bescheid, als auch die Gefährdungsabschätzung sind Bestandteil der vorgelegten Planungsunterlagen. Da wir von einer Einhaltung der in den Unterlagen genannten Auflagen und Bedingungen ausgehen, erfolgt keine neuerliche Stellungnahme im bauplanungsrechtlichen Verfahren.

 

Beschlussvorschlag:       16 : 0

 

Die Ausführungen des Gesundheitswesens werden zur Kenntnis genommen. Ein Abwägungsbedarf ergibt sich daraus nicht.

 

 

  1. Staatliches Bauamt Bamberg

 

Das Staatliche Bauamt Bamberg, Bereich Straßenbau, nimmt zu der nachfolgend beschriebenen Bauleitplanung als Träger öffentlicher Belange Stellung.

 

Grundsätzliche Stellungnahme

Die vorliegende Bauleitplanung tangiert die Bundesstraße 279. Das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet liegt außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt. Gegen die Aufstellung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Bamberg, Bereich Straßenbau keine Einwände, wenn die (nachfolgend) genannten Punkte beachtet werden.

 

Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen

- keine –

 

Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen des Staatlichen Bauamtes Bamberg, die den o. g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstandes

- keine –

 

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen), Angabe der Rechtsgrundlage sowie Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)

 

Im Plan sind die Bauverbotszone von 20,0 m (§ 9 Abs. 1 FStrG) sowie die Baubeschränkungszone von 40,0 m (§ 9 Abs. 2 FStrG) einzutragen, zu vermaßen und unter Angabe der Rechtsquellen in den Festsetzungen zu erläutern.

 

Die Verkehrserschließung ist über die Ortsstraße bei Station 1,660 (Abschnitt 1100) im Verlauf der Bundesstraße 279 vorzunehmen.

 

Werbende oder sonstige Hinweisschilder sind gemäß § 9 FStrG innerhalb der Anbauverbotszone unzulässig.

Außerhalb der Anbauverbotszone ist Werbung nur unter folgenden einschränkenden Bedingungen zulässig:

 

a) Die Werbung darf nur am Ort der Leistung (Betriebsstätte) angebracht sein, isoliert zu Werbezwecken errichtete oder aufgestellte Anlagen oder Werbeträger (auch Fahrzeuge, Anhänger etc.) sind unzulässig.

 

b) Diese Werbung am Ort der Leistung muss so gestaltet sein, dass eine längere Blickabwendung des Fahrzeugführers nach aller Erfahrung nicht erforderlich ist; das bedeutet insbesondere:

- nicht überdimensioniert,

- blendfrei,

- nicht beweglich,

- in Sekundenbruchteilen erfassbar oder zur nur unterschwelligen Wahrnehmung geeignet.

 

c) Die amtliche Beschilderung darf nicht beeinträchtigt werden.

d) Eine Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.

Eine Beurteilung von Werbeanlagen kann nur im Einzelfall im Rahmen eines gesonderten Baugenehmigungsverfahrens erfolgen.

 

Mit geeigneten Maßnahmen (Ausrichtung, Abschirmungen, Lichtstärkenregulierung usw.) ist sicherzustellen, dass Verkehrsteilnehmer auf der Bundesstraße von den Beleuchtungsanlagen nicht geblendet werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 FStrG).

 

Wasser und Abwässer dürfen dem Straßenkörper der Bundesstraße und deren Entwässerungseinrichtungen nicht zugeleitet werden. Erforderlichenfalls sind im Baugebiet zusätzliche Entwässerungseinrichtungen einzubauen. Die Wirksamkeit der Straßenentwässerung und die Vorflutverhältnisse dürfen nicht beeinträchtigt werden (§$ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 FStrG).

 

Zur Beurteilung des Schallschutzes im Städtebau teilen wir folgende Daten auf der Grundlage der Verkehrszählung 2015 mit:

 

Straßenbezeichnung: B 279, Zählstelle Nr. 6031-9110

 

mittlerer stündlicher Verkehr             tags:  539 Kfz/h,

                                                                nachts: 94 Kfz/h

 

Lkw-Anteil             tags:     5,2 %

                                nachts: 6,5 %

 

Die für die Berechnung erforderlichen Daten über die jeweilige Straßenlängsneigung und den Straßenbelag sind in der Örtlichkeit zu erheben.

 

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

 

Auf die von der Straße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Bundesstraße übernommen. (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)

 

Wir bitten um Übersendung eines Stadtratsbeschlusses, sobald unsere Stellungnahme behandelt wurde.

 

Beschlussvorschlag:       16 : 0

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt dazu wie folgt:

Die Bauverbots- sowie die Baubeschränkungszone werden in den Plan eingetragen, vermaßt und in den zeichnerischen Hinweisen entsprechend erläutert. Eine Festsetzung erfolgt nicht, da dies nicht im Aufgabenbereich der kommunalen Planungshoheit liegt.

Die Verkehrserschließung erfolgt über die bereits bestehende Zufahrt von der Orts-straße.

In die Hinweise wird aufgenommen, dass werbende oder sonstige Hinweisschilder innerhalb der Anbauverbotszone unzulässig sind. Die Ausführungen zu Werbung außerhalb der Anbauverbotszone werden in die Hinweise aufgenommen.

Ein entsprechender Hinweis ist im Textteil zum Bebauungsplan bereits enthalten (s. Hinweise, Punkt 4).

Auf der Fläche anfallendes Niederschlagswasser wird wie bisher auch abgeleitet. Zusätzliche Wassermengen fallen nicht an. Schmutzwasser fällt nicht an.

Die Angaben zum Schallschutz werden zur Kenntnis genommen. Da keine schutz-würdige Nutzung vorgesehen ist, wird auf eine Berechnung verzichtet. Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm werden nicht erhoben.

 

  1. Wasserwirtschaftsamt Kronach

 

Die Messingschlager GmbH & Co. KG  plant die Errichtung eines Pumptracks westlich des Bike-Cafe Messingschlager.

Das Bauvorhaben liegt innerhalb der engeren (W II) und der weiteren Schutzzone (W III) des mit Verordnung des Landratsamtes Bamberg vom 23. März 2016 festgesetzten Wasserschutzgebiets; Teilbereiche des Baugeländes liegen außerhalb des Wasserschutzgebietes.

Für die Durchführung des Vorhabens war ein Antrag auf Befreiung von der Schutzgebietsverordnung zu stellen.

 

Am 12.03.2019 wurde durch die Fa. Messingschlager ein Befreiungsantrag (incl. Hydrogeologischer Gefährdungsabschätzung durch das Büro Gartiser, Germann und Piewak) beim LRA Bamberg gestellt.

Am 13.03.2019 stimmte das WWA KC dem Antrag unter Einhaltung der geforderten Auflagen zu; am 22.03.2019 erging der Bescheid durch das LRA Bamberg.

 

Analog muss die (sic) für die Ausweisung eines Baugebiets erneut ein Antrag auf Befreiung von der Schutzgebietsverordnung gestellt werden. Dies ist mit dem Landartsamt Bamberg abzustimmen. Einer Ausnahmegenehmigung kann unter Beibehaltung der damals formulierten Auflagen aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt werden.

 

Beschlussvorschlag:       16 : 0

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Für die Ausweisung des Baugebiets ist mittlerweile mit Schreiben vom 27.01.2021 ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen der Schutzgebietsverordnung gestellt worden. Da die Auflagen für das eigentliche Bauvorhaben weiterhin berücksichtigt bleiben, geht der Stadtrat davon aus, dass der Ausnahmegenehmigung zugestimmt wird.

 

 

  1. Bayerischer Bauernverband

 

Wir nehmen Bezug auf Ihr oben genanntes Schreiben und teilen Ihnen mit, dass von Seiten des Bayerischen Bauernverbandes gegen die vorgesehene Planung keine Bedenken oder Einwendungen erhoben werden.

Über eine weitere Beteiligung am vorliegenden Verfahren wären wir ihnen sehr dankbar.

 

Beschlussvorschlag:       16 : 0

 

Die Mitteilung, dass keine Bedenken oder Einwendungen erhoben werden, wird zur Kenntnis genommen.

Der Bayerische Bauernverband wird am weiteren Verfahren beteiligt.

 

 

  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg

 

Nach unserer Kenntnis werden durch die o. g. Planung wesentliche Belange der Landwirtschaft nicht berührt. Es werden daher seitens des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg (Bereich Landwirtschaft) keine Bedenken und Anregungen zur vorgelegten Planung vorgebracht.

 

Beschlussvorschlag:       16 : 0

 

Die Mitteilung, dass keine Bedenken und Anregungen vorgebracht werden, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

  1. PLEdoc GmbH

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

wir beziehen uns auf Ihre o. g. Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden:

 

• Open Grid Europe GmbH, Essen

• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen

• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg

• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen

• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen

• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund

• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen

• GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunter-nehmen mbH & Co. KG, Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH)

• Zayo Infrastructure Deutschland GmbH, Frankfurt

 

Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich.

Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht.

 

Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.

 

Beschlussvorschlag:       16 : 0

 

Die Mitteilung, dass von der PLEdoc GmbH verwaltete Versorgungsanlagen nicht betroffen sind, wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Bayernwerk Netz GmbH

 

Zu oben genanntem Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung:

Nach Einsicht der uns übersandten Planunterlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsererseits keine Einwände bestehen, da im Planungsbereich keine Versorgungsanlagen unseres Unternehmens betrieben werden.

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Bauleitplanung und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

 

Beschlussvorschlag:       16 : 0

 

Die Mitteilung, dass keine Einwände bestehen, wird zur Kenntnis genommen. Die Bayernwerk Netz GmbH wird am weiteren Verfahrensschritten beteiligt.

 

 

  1. Regionaler Planungsverband Oberfranken-West

 

Gegen die vorliegende Planung der Stadt Baunach, Landkreis Bamberg, bestehen aus regionalplanerischer Sicht keine Einwände. Wir bitten dies zu vermerken.

 

Beschlussvorschlag:       16 : 0

 

Die Mitteilung, dass keine Einwände bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

  1. Deutsche Telekom Technik GmbH

 

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wege-sicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.

Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Gegen den Bebauungsplan mit Grünordnungsplan "Bikepark“ mit 1. Änderung des Bebauungsplanes „Baunach-Nord 1“ der Stadt Baunach haben wir keine Einwände. Bei Planänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen.

 

Beschlussvorschlag:       16 : 0

 

Die Mitteilung, dass die Deutsche Telekom Technik GmbH keine Einwände hat, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

  1. Kreisbrandrat Bernhard Ziegmann

 

Zu diesem BBP ist meine Stellungnahme zur vorherigen Mail (Anmerkung PGS: d.h. zur FNP-Änderung) gleichlautend.

Stellungnahme vom 27.12.2020 zur FNP-Änderung:

Zu Ihrem o. g. Schreiben nehme ich wie folgt Stellung: Die Zufahrten zu o. g. Grundstücken muss nach den einschlägigen Vorschriften der BayBO vorhanden sein. (Achslast 10 to.) (sic)

Sollten auf den Gewerbegrundstücken der Bereitstellungsraum der Feuerwehr nicht den einschlägigen aktuelle Richtlinien der BayBO entsprechen, muss der Bauwerber selbst dafür Sorge tragen, bzw. müssen diese über die öffentliche Fläche gesichert werden (sic).

Die Löschwassermenge von 96 cbm/für 2 Stunden muss vom Wasserversorger bestätigt werden. Sollte ein „Objekt in diesem Gewerbegebiet“ lt. Brandschutzkonzept einen höheren Bedarf haben, muss der Bauwerber dafür Sorge tragen, wenn die Wassermenge vom Versorger her nicht ausreichend ist. Sträucher, Hecken sollten so gepflanzt werden, dass diese bei einen Drehleitereinsatz keine Behinderung darstellen. Es werden Oberflurhydranten von der Feuerwehr dringend empfohlen. Das Straßenniveau soll so geplant sein, dass bei einem Sturzregen das Wasser über die öffentliche Fläche zügig ablaufen kann, damit Wassereintritt in Kellerräume kaum möglich ist. Sollten weitere Fragen sein, können Sie mich jeder Zeit anrufen.

 

Beschlussvorschlag:       16 : 0

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt dazu wie folgt:

Die Zufahrt ins Gebiet ist bereits Bestand und entspricht den Vorschriften. Um den Bikepark herum sind ausreichend Flächen zum Abstellen von Einsatzfahr-zeugen vorhanden.

Die Löschwassermenge kann bestätigt werden. Dabei ist anzumerken, dass bis auf die Startplattform und stellenweise Holzgeländer keine aus brennbaren Materialien bestehende Einbauten entstehen werden.

Für einen Drehleitereinsatz ist für den Bikepark kein Bedarf erkennbar.

Im Bereich des Bikeparks werden keine Hydranten vorgesehen. Auf die zur Nutzung vorhandenen Hydranten wird verwiesen. Im Bikepark sind weder neue Straßen noch Kellerräume geplant.

 

 

  1. Gemeinde Breitbrunn

 

Der Gemeinderat Breitbrunn erhebt keine Einwendungen gegen die Planungen der Stadt Baunach.

 

Beschlussvorschlag:       16 : 0

 

Die Mitteilung, dass keine Einwendungen erhoben werden, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

  1. Gemeinde Gerach:

Im Auftrag des Ersten Bürgermeisters kann ich Ihnen mitteilen, dass die Gemeinde Gerach der 1. Änderung des Bebauungsplanes Baunach-Nord 1 und der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Baunach zustimmt. Einwände werden nicht erhoben. Auf eine Beteiligung im weiteren Verfahren wird verzichtet.

 

Beschlussvorschlag:       16 : 0

 

Der Stadtrat nimmt die Mitteilung, dass seitens der Gemeinde Gerach Einwände nicht erhoben werden und auf eine weitere Beteiligung verzichtet wird, zur Kenntnis und beschließt daher, die Gemeinde Gerach am weiteren Verfahren nicht mehr zu beteiligen.

 

 

  1. Gemeinde Lauter:

 

Im Auftrag des Ersten Bürgermeisters kann ich Ihnen mitteilen, dass die Gemeinde Lauter der 1. Änderung des Bebauungsplanes Baunach-Nord 1 und der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Baunach zustimmt. Einwände werden nicht erhoben. Auf eine Beteiligung im weiteren Verfahren wird verzichtet.

 

Beschlussvorschlag:       16 : 0

 

Der Stadtrat nimmt die Mitteilung, dass seitens der Gemeinde Lauter Einwände nicht erhoben werden und auf eine weitere Beteiligung verzichtet wird, zur Kenntnis und beschließt daher, die Gemeinde Lauter am weiteren Verfahren nicht mehr zu beteiligen.

 

 

  1. Markt Rattelsdorf:

 

Der Markt Rattelsdorf nimmt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Bikepark“ mit 1. Bebauungsplan-Änderung „Baunach-Nord 1“ der Stadt Baunach zur Kenntnis.

Es werden keine Bedenken geäußert, auf eine weitere Beteiligung am Verfahren wird verzichtet.

 

Beschlussvorschlag:       16 : 0

 

Der Stadtrat nimmt die Mitteilung, dass keine Bedenken geäußert werden und auf eine weitere Beteiligung am Verfahren verzichtet wird, zur Kenntnis und beschließt, den Markt Rattelsdorf am weiteren Verfahren nicht mehr zu beteiligen.

 

 

  1. Gemeinde Reckendorf

 

Im Auftrag des Ersten Bürgermeisters kann ich Ihnen mitteilen, dass die Gemeinde Reckendorf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Baunach-Nord 1 und der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Baunach zustimmt. Einwände wer-den nicht erhoben. Auf eine Beteiligung im weiteren Verfahren wird verzichtet.

 

Beschlussvorschlag:       16 : 0

 

Der Stadtrat nimmt die Mitteilung, dass seitens der Gemeinde Reckendorf Einwän-de nicht erhoben werden und auf eine weitere Beteiligung verzichtet wird, zur Kenntnis und beschließt daher, die Gemeinde Reckendorf am weiteren Verfahren nicht mehr zu beteiligen.

 

 


Billigungsbeschluss:       16 : 0

 

Der Stadtrat billigt unter Berücksichtigung der vorab gefassten Beschlüsse den von der Planungsgruppe Strunz, Ingenieurgesellschaft mbH in Bamberg, ausgearbeiteten Entwurf zum Bebauungsplan "Bikepark") in der Fassung vom 02.03.2021.

 

Auslegungsbeschluss:   16 : 0

 

Der Entwurf zum Bebauungsplan „Bikepark“ mit Begründung ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Parallel dazu sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren fortzuführen.