Sitzung: 02.03.2021 Stadtrat Baunach
Die Mitglieder des Stadtrates haben den Sachverhalt mit der Sitzungsladung erhalten.
Zur Errichtung bzw. Erweiterung des Bikeparks auf dem Firmengelände der Firma Messingschlager muss der zugrundeliegende Bebauungsplan „Baunach-Nord 1“ geändert werden. Der Aufstellungsbeschluss sowie der Beschluss zur Billigung des Vorentwurfes wurde in der Sitzung vom 01. Dezember 2020 gefasst. Die sich anschließende frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3, 4 Abs. 1 BauGB fand im Zeitraum vom 14. Dezember 2020 bis einschließlich 15. Januar 2021 statt.
Die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Abwägungsvorschläge des Büros Strunz sind auch dem beigefügten Bericht zu entnehmen.
Zu den einzelnen Stellungnahmen werden folgende Abwägungsbeschlüsse vorgeschlagen:
- Öffentlichkeit
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass im Zuge
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB aus den
Reihen der Bürgerschaft keine Stellungnahmen eingegangen sind.
- Landratsamt Bamberg
Immissionsschutz:
Die jetzt überplante
Fläche ist Teil einer größeren Bikeparkanlage. Auch wenn im Plangebiet die
Nutzung auf nicht-motorisierte Fahrzeuge beschränkt ist können durch einen
uneingeschränkten Betrieb des gesamten Parks (überörtlich bedeutsame
Freizeitanlage) Störungen im östlich gelegenen Wohngebiet nicht ausgeschlossen
werden.
Aus diesem Grund
sollten geeignete Beschränkungen (z. B. Anzahl gleichzeitig auf dem Gelände
anwesender Personen, Betriebszeiten, Beschallung, Beleuchtung etc.) für den
Bikepark - wie dies auch in der Baugenehmigung für den Bikepark der Fall ist -
festgeschrieben werden. Anderenfalls könnte dort eine Freizeitanlage mit
Eventcharakter entstehen, die zu Konflikten mit der bestehenden Ortsbebauung
führen könnte.
Zum Schutz der
Insekten sollte auf eine Beleuchtung der Anlage außerhalb der Betriebszeiten,
mindestens jedoch zur Nachtzeit (in Anlehnung an Art. 9 BayImSchG), verzichtet
werden.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Die Ausführungen werden zur Kenntnis
genommen. Zum Immissionsschutz werden folgende Angaben aus der
Betriebsbeschreibung zum Bauantrag berücksichtigt und in die Planunterlagen
aufgenommen:
Festgesetzt wird eine maximale Öffnungszeit
von 9.00 bis 18.00 Uhr. Lautsprecher, Musikanlagen oder Flutlicht entlang der
Strecke sind nicht zulässig.
In die Begründung wird aufgenommen, dass der
Betreiber des Bikeparks zur Ver-meidung eines Massenbetriebs dafür sorgt, dass
keine Personenkonzentrationen auf der Strecke oder an den Sammelplätzen bei
Zwischenstationen entstehen, z. B. durch Staffelung der Startgruppen. Einmal
pro Jahr ist mit einer größeren Veran-staltung (mit bis zu 250 Teilnehmern und
Zuschauern) zu rechnen, bei der Stände, Musik etc. nur auf dem
Parkplatz/Ladebereich der Fa. Messingschlager nordöstlich des Bikeparks vorgesehen
werden.
Bodenschutz:
Die gemäß Nr. 2.1
der Begründung zum Bebauungsplan von der Planung betroffenen Grundstücke
Fl.-Nrn. 986, 986/11, 987, 986/10 (TF), 988/2 (TF) der Gemarkung Baunach, Stadt
Baunach, sind im Altlasten-, Bodenschutz und Deponieinformationssystem nicht
erfasst. Für die im Planungsgebiet liegende Fläche besteht insofern kein
Altlastenverdacht. Auch für schädliche Bodenveränderungen liegen insofern keine
Anhaltspunkte vor. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand sind somit keine
Bodenbelastungen vorhanden, die den vorgelegten Planungen entgegenstehen.
Folgender textlicher
Hinweis sollte in den Textteil des Bebauungsplans aufgenommen werden:
„Sollte bei
Herstellung der Wegeführung (Biketrails) Boden vorgefunden werden, der durch
seine Beschaffenheit (Fremdbestandteile, Verfärbung, Geruch o. ä.) einen
Alt-lastenverdacht vermuten lässt, sind die Erdarbeiten sofort einzustellen.
Die Untere Bodenschutzbehörde am LRA Bamberg ist umgehend zu verständigen.“
Aus Gründen des
vorsorgenden Bodenschutzes sollte außerdem folgender Hinweis aufgenommen
werden:
„Vor dem Beginn der
Bauausführung ist der wiederverwendbare Oberboden abzutragen und sachgerecht zu
lagern. Zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen
Beeinträchtigungen sowie zur ordnungsgemäßen Verwertung des Bodenmaterials sind
Erdarbeiten in bodenschonender Weise unter Beachtung der gültigen Regel-werke
und Normen, insbesondere DIN 18915 (Bodenarbeit im Landschaftsbau, hier v. a.
Hinweise zur Vermeidung von Verdichtung), DIN 19731 (Verwertung von
Boden-material) und DIN 19639 (Bodenschutz bei Planung und Durchführung von
Baumaß-nahmen) auszuführen.“
Unter den oben
genannten Voraussetzungen bestehen gegen die eingereichte Planung in der
vorliegenden Form keine Einwände.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Die Ausführungen und die Mitteilung, dass
nach gegenwärtigem Kenntnisstand keine den Planungen entgegenstehende
Bodenbelastungen vorhanden sind, wird zur Kenntnis genommen.
Die gewünschten Hinweise werden in den
Textteil aufgenommen.
Wasserrecht:
Die Planungsflächen
liegen teilweise in der Engeren Schutzzone W II und der Weiteren Schutzzone W
III des mit Verordnung des Landratsamtes Bamberg vom 23. März 2016
festgesetzten Wasserschutzgebietes zur Sicherung der öffentlichen
Wasserversorgung der Stadt Baunach (Brunnen 2 und 3). Die geltende
Schutzgebietsverordnung wurde der Planungsgruppe Strunz per Mail vom 12.Januar
2021 bereits übersandt. Laut § 3 Abs. 1 Ziffer 5.2 der geltenden
Schutzgebietsverordnung ist die Ausweisung neuer Baugebiete in allen
Schutzzonen verboten.
Für die Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Baunach ist daher ein form-loser Antrag auf
Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen der Schutzgebietsverordnung zu
stellen. Die Erteilung der Befreiung kann - unter Beachtung der bereits mit Bescheid
des Landratsamtes Bamberg vom 22. März 2019 erteilten Befreiung für die
Bauausführung - in Aussicht gestellt werden.
Insbesondere wird
nochmals darauf hingewiesen, dass Erdeingriffe für Mastgründungen etwaiger
Flutlichtanlagen nicht Gegenstand des damaligen Genehmigungs-bescheides waren.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Für die Ausweisung des Baugebiets ist
mittlerweile mit Schreiben vom 27.01.2021 ein Antrag auf Befreiung von den
Festsetzungen der Schutzgebietsverordnung gestellt worden.
Flutlichtanlagen sind nicht vorgesehen.
Gesundheitswesen:
Im Rahmen des
wasserrechtlichen Verfahrens zur Befreiung von den Verboten der
Wasserschutzgebietsverordnung zur Sicherstellung der öffentlichen
Wasserversorgung der Stadt Baunach (Brunnen 2 und 3) für die Errichtung eines
Bikeparks auf Fl.Nrn. 986/10, 986/11, 986, 987, 988, 988/2 und 989 der
Gemarkung Baunach durch die Messingschlager GmbH & Co. KG, Baunach wurden wir als Träger öffentlicher Belange
beteiligt.
Unsere Auflagen und
Bedingungen zur Errichtung des Bikeparks werden in dem genannten Auflagenbescheid
berücksichtigt. Grundlage für unsere Stellungnahme war die
Gefährdungsabschätzung des Ingenieurbüros Gartiser (sic), Germann und Piewak.
Sowohl der
wasserrechtliche Bescheid, als auch die Gefährdungsabschätzung sind Bestandteil
der vorgelegten Planungsunterlagen. Da wir von einer Einhaltung der in den
Unterlagen genannten Auflagen und Bedingungen ausgehen, erfolgt keine
neuerliche Stellungnahme im bauplanungsrechtlichen Verfahren.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Die Ausführungen des Gesundheitswesens werden
zur Kenntnis genommen. Ein Abwägungsbedarf ergibt sich daraus nicht.
- Staatliches Bauamt Bamberg
Das Staatliche
Bauamt Bamberg, Bereich Straßenbau, nimmt zu der nachfolgend beschriebenen
Bauleitplanung als Träger öffentlicher Belange Stellung.
Grundsätzliche
Stellungnahme
Die vorliegende
Bauleitplanung tangiert die Bundesstraße 279. Das von der Bauleitplanung
betroffene Gebiet liegt außerhalb der zur Erschließung der anliegenden
Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt. Gegen die Aufstellung der
Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Bamberg, Bereich
Straßenbau keine Einwände, wenn die (nachfolgend) genannten Punkte beachtet
werden.
Ziele der
Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB
auslösen
- keine –
Beabsichtigte
Planungen und Maßnahmen des Staatlichen Bauamtes Bamberg, die den o. g. Plan
berühren können, mit Angabe des Sachstandes
- keine –
Einwendungen mit
rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall
in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- oder
Wasserschutzgebietsverordnungen), Angabe der Rechtsgrundlage sowie
Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)
Im Plan sind die
Bauverbotszone von 20,0 m (§ 9 Abs. 1 FStrG) sowie die Baubeschränkungszone von
40,0 m (§ 9 Abs. 2 FStrG) einzutragen, zu vermaßen und unter Angabe der
Rechtsquellen in den Festsetzungen zu erläutern.
Die
Verkehrserschließung ist über die Ortsstraße bei Station 1,660 (Abschnitt 1100)
im Verlauf der Bundesstraße 279 vorzunehmen.
Werbende oder
sonstige Hinweisschilder sind gemäß § 9 FStrG innerhalb der Anbauverbotszone
unzulässig.
Außerhalb der
Anbauverbotszone ist Werbung nur unter folgenden einschränkenden Bedingungen
zulässig:
a) Die Werbung darf
nur am Ort der Leistung (Betriebsstätte) angebracht sein, isoliert zu
Werbezwecken errichtete oder aufgestellte Anlagen oder Werbeträger (auch
Fahrzeuge, Anhänger etc.) sind unzulässig.
b) Diese Werbung am
Ort der Leistung muss so gestaltet sein, dass eine längere Blickabwendung des
Fahrzeugführers nach aller Erfahrung nicht erforderlich ist; das bedeutet
insbesondere:
- nicht
überdimensioniert,
- blendfrei,
- nicht beweglich,
- in
Sekundenbruchteilen erfassbar oder zur nur unterschwelligen Wahrnehmung
geeignet.
c) Die amtliche
Beschilderung darf nicht beeinträchtigt werden.
d) Eine Häufung von
Werbeanlagen ist unzulässig.
Eine Beurteilung von
Werbeanlagen kann nur im Einzelfall im Rahmen eines gesonderten
Baugenehmigungsverfahrens erfolgen.
Mit geeigneten
Maßnahmen (Ausrichtung, Abschirmungen, Lichtstärkenregulierung usw.) ist
sicherzustellen, dass Verkehrsteilnehmer auf der Bundesstraße von den
Beleuchtungsanlagen nicht geblendet werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i. V. m. § 3
Abs. 1 FStrG).
Wasser und Abwässer
dürfen dem Straßenkörper der Bundesstraße und deren Entwässerungseinrichtungen
nicht zugeleitet werden. Erforderlichenfalls sind im Baugebiet zusätzliche
Entwässerungseinrichtungen einzubauen. Die Wirksamkeit der Straßenentwässerung
und die Vorflutverhältnisse dürfen nicht beeinträchtigt werden (§$ 1 Abs. 6 Nr.
9 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 FStrG).
Zur Beurteilung des
Schallschutzes im Städtebau teilen wir folgende Daten auf der Grundlage der
Verkehrszählung 2015 mit:
Straßenbezeichnung:
B 279, Zählstelle Nr. 6031-9110
mittlerer
stündlicher Verkehr
tags: 539 Kfz/h,
nachts:
94 Kfz/h
Lkw-Anteil tags: 5,2 %
nachts:
6,5 %
Die für die
Berechnung erforderlichen Daten über die jeweilige Straßenlängsneigung und den Straßenbelag
sind in der Örtlichkeit zu erheben.
Sonstige fachliche
Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan,
gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Auf die von der
Straße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche
Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Bundesstraße übernommen.
(Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)
Wir bitten um
Übersendung eines Stadtratsbeschlusses, sobald unsere Stellungnahme behandelt
wurde.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur
Kenntnis und beschließt dazu wie folgt:
Die Bauverbots- sowie die
Baubeschränkungszone werden in den Plan eingetragen, vermaßt und in den
zeichnerischen Hinweisen entsprechend erläutert. Eine Festsetzung erfolgt
nicht, da dies nicht im Aufgabenbereich der kommunalen Planungshoheit liegt.
Die Verkehrserschließung erfolgt über die
bereits bestehende Zufahrt von der Orts-straße.
In die Hinweise wird aufgenommen, dass
werbende oder sonstige Hinweisschilder innerhalb der Anbauverbotszone
unzulässig sind. Die Ausführungen zu Werbung außerhalb der Anbauverbotszone
werden in die Hinweise aufgenommen.
Ein entsprechender Hinweis ist im Textteil
zum Bebauungsplan bereits enthalten (s. Hinweise, Punkt 4).
Auf der Fläche anfallendes
Niederschlagswasser wird wie bisher auch abgeleitet. Zusätzliche Wassermengen
fallen nicht an. Schmutzwasser fällt nicht an.
Die Angaben zum Schallschutz werden zur
Kenntnis genommen. Da keine schutz-würdige Nutzung vorgesehen ist, wird auf
eine Berechnung verzichtet. Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen gegen
Verkehrslärm werden nicht erhoben.
- Wasserwirtschaftsamt Kronach
Die Messingschlager
GmbH & Co. KG plant die Errichtung
eines Pumptracks westlich des Bike-Cafe Messingschlager.
Das Bauvorhaben
liegt innerhalb der engeren (W II) und der weiteren Schutzzone (W III) des mit
Verordnung des Landratsamtes Bamberg vom 23. März 2016 festgesetzten
Wasserschutzgebiets; Teilbereiche des Baugeländes liegen außerhalb des
Wasserschutzgebietes.
Für die Durchführung
des Vorhabens war ein Antrag auf Befreiung von der Schutzgebietsverordnung zu
stellen.
Am 12.03.2019 wurde
durch die Fa. Messingschlager ein Befreiungsantrag (incl. Hydrogeologischer
Gefährdungsabschätzung durch das Büro Gartiser, Germann und Piewak) beim LRA
Bamberg gestellt.
Am 13.03.2019
stimmte das WWA KC dem Antrag unter Einhaltung der geforderten Auflagen zu; am
22.03.2019 erging der Bescheid durch das LRA Bamberg.
Analog muss die
(sic) für die Ausweisung eines Baugebiets erneut ein Antrag auf Befreiung von
der Schutzgebietsverordnung gestellt werden. Dies ist mit dem Landartsamt Bamberg
abzustimmen. Einer Ausnahmegenehmigung kann unter Beibehaltung der damals
formulierten Auflagen aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt werden.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur
Kenntnis.
Für die Ausweisung des Baugebiets ist
mittlerweile mit Schreiben vom 27.01.2021 ein Antrag auf Befreiung von den
Festsetzungen der Schutzgebietsverordnung gestellt worden. Da die Auflagen für
das eigentliche Bauvorhaben weiterhin berücksichtigt bleiben, geht der Stadtrat
davon aus, dass der Ausnahmegenehmigung zugestimmt wird.
- Bayerischer Bauernverband
Wir nehmen Bezug auf
Ihr oben genanntes Schreiben und teilen Ihnen mit, dass von Seiten des
Bayerischen Bauernverbandes gegen die vorgesehene Planung keine Bedenken oder
Einwendungen erhoben werden.
Über eine weitere
Beteiligung am vorliegenden Verfahren wären wir ihnen sehr dankbar.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Die Mitteilung, dass keine Bedenken oder
Einwendungen erhoben werden, wird zur Kenntnis genommen.
Der Bayerische Bauernverband wird am weiteren
Verfahren beteiligt.
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg
Nach unserer
Kenntnis werden durch die o. g. Planung wesentliche Belange der Landwirtschaft
nicht berührt. Es werden daher seitens des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten Bamberg (Bereich Landwirtschaft) keine Bedenken und Anregungen zur
vorgelegten Planung vorgebracht.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Die Mitteilung, dass keine Bedenken und
Anregungen vorgebracht werden, wird zur Kenntnis genommen.
- PLEdoc GmbH
Sehr geehrte Damen
und Herren,
wir beziehen uns auf
Ihre o. g. Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete
Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von
der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden:
• Open Grid Europe
GmbH, Essen
• Kokereigasnetz
Ruhr GmbH, Essen
• Ferngas
Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg
• Mittel-Europäische
Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
• Mittelrheinische
Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
• Nordrheinische
Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
• Trans Europa
Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
• GasLINE
Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunter-nehmen mbH
& Co. KG, Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH)
• Zayo
Infrastructure Deutschland GmbH, Frankfurt
Maßgeblich für
unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich.
Dort dargestellte
Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht.
Achtung: Eine
Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten
Abstimmung mit uns.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Die Mitteilung, dass von der PLEdoc GmbH
verwaltete Versorgungsanlagen nicht betroffen sind, wird zur Kenntnis genommen.
- Bayernwerk Netz GmbH
Zu oben genanntem
Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung:
Nach Einsicht der
uns übersandten Planunterlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsererseits keine
Einwände bestehen, da im Planungsbereich keine Versorgungsanlagen unseres
Unternehmens betrieben werden.
Wir bedanken uns für
die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne
zur Verfügung.
Des Weiteren bitten
wir Sie, uns auch weiterhin an der Bauleitplanung und weiteren
Verfahrensschritten zu beteiligen.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Die Mitteilung, dass keine Einwände bestehen,
wird zur Kenntnis genommen. Die Bayernwerk Netz GmbH wird am weiteren
Verfahrensschritten beteiligt.
- Regionaler Planungsverband Oberfranken-West
Gegen die
vorliegende Planung der Stadt Baunach, Landkreis Bamberg, bestehen aus
regionalplanerischer Sicht keine Einwände. Wir bitten dies zu vermerken.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Die Mitteilung, dass keine Einwände bestehen,
wird zur Kenntnis genommen.
- Deutsche Telekom Technik GmbH
Die Telekom
Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und
Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik
GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der
Wege-sicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen
und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Zu der o. g. Planung
nehmen wir wie folgt Stellung:
Gegen den
Bebauungsplan mit Grünordnungsplan "Bikepark“ mit 1. Änderung des
Bebauungsplanes „Baunach-Nord 1“ der Stadt Baunach haben wir keine Einwände. Bei
Planänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Die Mitteilung, dass die Deutsche Telekom
Technik GmbH keine Einwände hat, wird zur Kenntnis genommen.
- Kreisbrandrat Bernhard Ziegmann
Zu diesem BBP ist
meine Stellungnahme zur vorherigen Mail (Anmerkung PGS: d.h. zur FNP-Änderung)
gleichlautend.
Stellungnahme vom
27.12.2020 zur FNP-Änderung:
Zu Ihrem o. g. Schreiben
nehme ich wie folgt Stellung: Die Zufahrten zu o. g. Grundstücken muss nach den
einschlägigen Vorschriften der BayBO vorhanden sein. (Achslast 10 to.) (sic)
Sollten auf den
Gewerbegrundstücken der Bereitstellungsraum der Feuerwehr nicht den einschlägigen
aktuelle Richtlinien der BayBO entsprechen, muss der Bauwerber selbst dafür
Sorge tragen, bzw. müssen diese über die öffentliche Fläche gesichert werden
(sic).
Die Löschwassermenge
von 96 cbm/für 2 Stunden muss vom Wasserversorger bestätigt werden. Sollte ein
„Objekt in diesem Gewerbegebiet“ lt. Brandschutzkonzept einen höheren Bedarf
haben, muss der Bauwerber dafür Sorge tragen, wenn die Wassermenge vom
Versorger her nicht ausreichend ist. Sträucher, Hecken sollten so gepflanzt
werden, dass diese bei einen Drehleitereinsatz keine Behinderung darstellen. Es
werden Oberflurhydranten von der Feuerwehr dringend empfohlen. Das
Straßenniveau soll so geplant sein, dass bei einem Sturzregen das Wasser über
die öffentliche Fläche zügig ablaufen kann, damit Wassereintritt in Kellerräume
kaum möglich ist. Sollten weitere Fragen sein, können Sie mich jeder Zeit
anrufen.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur
Kenntnis und beschließt dazu wie folgt:
Die Zufahrt ins Gebiet ist bereits Bestand
und entspricht den Vorschriften. Um den Bikepark herum sind ausreichend Flächen
zum Abstellen von Einsatzfahr-zeugen vorhanden.
Die Löschwassermenge kann bestätigt werden.
Dabei ist anzumerken, dass bis auf die Startplattform und stellenweise Holzgeländer
keine aus brennbaren Materialien bestehende Einbauten entstehen werden.
Für einen Drehleitereinsatz ist für den
Bikepark kein Bedarf erkennbar.
Im Bereich des Bikeparks werden keine
Hydranten vorgesehen. Auf die zur Nutzung vorhandenen Hydranten wird verwiesen.
Im Bikepark sind weder neue Straßen noch Kellerräume geplant.
- Gemeinde Breitbrunn
Der Gemeinderat
Breitbrunn erhebt keine Einwendungen gegen die Planungen der Stadt Baunach.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Die Mitteilung, dass keine Einwendungen
erhoben werden, wird zur Kenntnis genommen.
- Gemeinde Gerach:
Im Auftrag des
Ersten Bürgermeisters kann ich Ihnen mitteilen, dass die Gemeinde Gerach der 1.
Änderung des Bebauungsplanes Baunach-Nord 1 und der 17. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Baunach zustimmt. Einwände werden nicht
erhoben. Auf eine Beteiligung im weiteren Verfahren wird verzichtet.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Der Stadtrat nimmt die Mitteilung, dass
seitens der Gemeinde Gerach Einwände nicht erhoben werden und auf eine weitere
Beteiligung verzichtet wird, zur Kenntnis und beschließt daher, die Gemeinde
Gerach am weiteren Verfahren nicht mehr zu beteiligen.
- Gemeinde Lauter:
Im Auftrag des
Ersten Bürgermeisters kann ich Ihnen mitteilen, dass die Gemeinde Lauter der 1.
Änderung des Bebauungsplanes Baunach-Nord 1 und der 17. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Baunach zustimmt. Einwände werden nicht
erhoben. Auf eine Beteiligung im weiteren Verfahren wird verzichtet.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Der Stadtrat nimmt die Mitteilung, dass
seitens der Gemeinde Lauter Einwände nicht erhoben werden und auf eine weitere
Beteiligung verzichtet wird, zur Kenntnis und beschließt daher, die Gemeinde
Lauter am weiteren Verfahren nicht mehr zu beteiligen.
- Markt Rattelsdorf:
Der Markt
Rattelsdorf nimmt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Bikepark“ mit 1.
Bebauungsplan-Änderung „Baunach-Nord 1“ der Stadt Baunach zur Kenntnis.
Es werden keine
Bedenken geäußert, auf eine weitere Beteiligung am Verfahren wird verzichtet.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Der Stadtrat nimmt die Mitteilung, dass keine
Bedenken geäußert werden und auf eine weitere Beteiligung am Verfahren
verzichtet wird, zur Kenntnis und beschließt, den Markt Rattelsdorf am weiteren
Verfahren nicht mehr zu beteiligen.
- Gemeinde Reckendorf
Im Auftrag des
Ersten Bürgermeisters kann ich Ihnen mitteilen, dass die Gemeinde Reckendorf
der 1. Änderung des Bebauungsplanes Baunach-Nord 1 und der 17. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Baunach zustimmt. Einwände wer-den nicht
erhoben. Auf eine Beteiligung im weiteren Verfahren wird verzichtet.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Der Stadtrat nimmt die Mitteilung, dass
seitens der Gemeinde Reckendorf Einwän-de nicht erhoben werden und auf eine
weitere Beteiligung verzichtet wird, zur Kenntnis und beschließt daher, die
Gemeinde Reckendorf am weiteren Verfahren nicht mehr zu beteiligen.
Billigungsbeschluss: 16 : 0
Der Stadtrat billigt unter Berücksichtigung der vorab
gefassten Beschlüsse den von der Planungsgruppe Strunz, Ingenieurgesellschaft
mbH in Bamberg, ausgearbeiteten Entwurf zum Bebauungsplan "Bikepark")
in der Fassung vom 02.03.2021.
Auslegungsbeschluss: 16 : 0
Der Entwurf zum Bebauungsplan „Bikepark“ mit Begründung
ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Parallel dazu sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren
fortzuführen.