Sitzung: 02.03.2021 Stadtrat Baunach
Die Mitglieder des Stadtrates haben den Sachverhalt mit der Sitzungsladung erhalten.
Aufgrund der 1. Änderung des Bebauungsplanes Baunach-Nord 1 muss der Flächennutzungsplan im Parallel-Verfahren zum 17. Mal geändert werden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand parallel zur Bebauungsplan-Änderung statt.
- Öffentlichkeit
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Der Stadtrat nimmt
zur Kenntnis, dass im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB aus den Reihen der Bürgerschaft keine Stellungnahmen eingegangen
sind.
- Landratsamt Bamberg
Bodenschutz:
Die von der Planung betroffenen Flächen sind im Altlasten-, Bodenschutz und Deponieinformationssystem nicht erfasst. Für die im Planungsgebiet liegende Fläche besteht insofern kein Altlastenverdacht. Auch für schädliche Bodenveränderungen liegen insofern keine Anhaltspunkte vor.
Nach gegenwärtigem Kenntnisstand sind somit keine Bodenbelastungen vorhanden, die den vorgelegten Planungen entgegenstehen. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die eingereichte Planung in der vorliegenden Form keine Einwände.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Die Mitteilung, dass
keine Einwände bestehen, wird zur Kenntnis genommen.
Wasserrecht:
Die Planungsflächen liegen teilweise in der Engeren Schutzzone W II und der Weiteren Schutzzone W III des mit Verordnung des Landratsamtes Bamberg vom 23. März 2016 festgesetzten Wasserschutzgebietes zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Baunach (Brunnen 2 und 3). Die geltende Schutzgebietsverordnung wurde der Planungsgruppe Strunz per Mail vom 12. Januar 2021 bereits übersandt. Laut § 3 Abs. 1 Ziffer 5.2 der geltenden Schutzgebietsverordnung ist die Ausweisung neuer Baugebiete in allen Schutzzonen verboten.
Für die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Baunach ist daher ein formloser Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen der Schutzgebietsverordnung zu stellen. Die Erteilung der Befreiung kann - unter Beachtung der bereits mit Bescheid des Landratsamtes Bamberg vom 22. März 2019 erteilten Befreiung für die Bauausführung - in Aussicht gestellt werden. Insbesondere wird nochmals darauf hingewiesen, dass Erdeingriffe für Mastgründungen etwaiger Flutlichtanlagen nicht Gegenstand des damaligen Genehmigungsbescheides waren.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Die Ausführungen zum
Wasserschutzgebiet werden zur Kenntnis genommen.
Für die Ausweisung
des Baugebiets ist mittlerweile mit Schreiben vom 27.01.2021 ein Antrag auf
Befreiung von den Festsetzungen der Schutzgebietsverordnung gestellt worden. Flutlichtanlagen
sind nicht vorgesehen.
Gesundheitswesen:
Im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens zur Befreiung von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Baunach (Brunnen 2 und 3) für die Errichtung eines Bikeparks auf Fl.Nrn. 986/10, 986/11, 986, 987, 988, 988/2 und 989 der Gemarkung Baunach durch die Messingschlager GmbH & Co. KG, Baunach wurden wir als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Unsere Auflagen und Bedingungen zur Errichtung des Bikeparks werden in dem genannten Auflagenbescheid berücksichtigt. Grundlage für unsere Stellungnahme war die Gefährdungsabschätzung des Ingenieurbüros Gartiser (sic), Germann und Piewak.
Sowohl der wasserrechtliche Bescheid, als auch die Gefährdungsabschätzung sind Bestandteil der vorgelegten Planungsunterlagen. Da wir von einer Einhaltung der in den Unterlagen genannten Auflagen und Bedingungen ausgehen, erfolgt keine neuerliche Stellungnahme im bauplanungsrechtlichen Verfahren.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Die Ausführungen des
Gesundheitswesens werden zur Kenntnis genommen. Ein Abwägungsbedarf ergibt sich
daraus nicht.
Immissionsschutz
Aus Sicht des Fachbereichs Immissionsschutz bestehen keine Bedenken.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Die Mitteilung, dass
aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis
genommen.
- Staatliches Bauamt Bamberg
Gegen die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen von uns – als Baulastträger der Bundesstraße 279 – keine Einwände, soweit unsere Stellungnahme vom 14.01.2021 zum parallel verlaufenden Bebauungsplanverfahren „Bikepark“ mit 1. Bebauungsplan-Änderung „Baunach-Nord 1“ berücksichtigt und zusätzlich die straßenrechtliche Ortsdurchfahrtsgrenze gem. der beil. Anlage „OD (E) 1100_1.792“ in den Plan übernommen wird.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Die Mitteilung, dass
keine Einwände bestehen, soweit die Stellungnahme zum B-Planverfahren
berücksichtigt und die OD-Grenze in den Plan aufgenommen wird, wird zur
Kenntnis genommen. Bezüglich der Stellungnahme zum B-Planverfahren wird auf die
Abwägung im B-Planverfahren verwiesen. Die OD-Grenze wird in den Plan
übernommen.
- Wasserwirtschaftsamt Kronach
Die Messingschlager GmbH & Co. KG plant die Errichtung eines Pumptracks westlich des Bike-Cafe Messingschlager.
Das Bauvorhaben liegt innerhalb der engeren (W II) und der weiteren Schutzzone (W III) des mit Verordnung des Landratsamtes Bamberg vom 23. März 2016 festgesetzten Wasserschutzgebiets; Teilbereiche des Baugeländes liegen außerhalb des Wasserschutzgebietes.
Für die Durchführung des Vorhabens war ein Antrag auf Befreiung von der Schutzgebietsverordnung zu stellen.
Am 12.03.2019 wurde durch die Fa. Messingschlager ein Befreiungsantrag (incl. Hydrogeologischer Gefährdungsabschätzung durch das Büro Gartiser, Germann und Piewak) beim LRA Bamberg gestellt.
Am 13.03.2019 stimmte das WWA KC dem Antrag unter Einhaltung der geforderten Auflagen zu; am 22.03.2019 erging der Bescheid durch das LRA Bamberg.
Analog muss die (sic) für die Ausweisung eines Baugebiets erneut ein Antrag auf Befreiung von der Schutzgebietsverordnung gestellt werden. Dies ist mit dem Landartsamt Bamberg abzustimmen. Einer Ausnahmegenehmigung kann unter Beibehaltung der damals formulierten Auflagen aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt werden.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Der Stadtrat nimmt
die Stellungnahme zur Kenntnis.
Für die Ausweisung des Baugebiets ist mittlerweile mit Schreiben vom 27.01.2021 ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen der Schutzgebietsverordnung gestellt worden. Da die Auflagen für das eigentliche Bauvorhaben weiterhin berücksichtigt bleiben, geht der Stadtrat davon aus, dass der Ausnahmegenehmigung zugestimmt wird.
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Im Bereich der Flächennutzungsplanänderung sind derzeit keine ausgewiesenen Bodendenkmäler bekannt.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen und bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen sind, und empfehlen folgende Formulierung:
Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Der Stadtrat nimmt
die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass die gewünschte
Formulierung zur Meldepflicht im Textteil zum Bebauungsplan bereits beinhaltet
ist (s. dort Hinweise Punkt 1).
- Bayerischer Bauernverband
Wir nehmen Bezug auf Ihr oben genanntes Schreiben und teilen Ihnen mit, dass von Seiten des Bayerischen Bauernverbandes gegen die vorgesehene Planung keine Bedenken oder Einwendungen erhoben werden.
Über eine weitere Beteiligung am vorliegenden Verfahren wären wir ihnen sehr dankbar.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Die Mitteilung, dass
keine Bedenken oder Einwendungen erhoben werden, wird zur Kenntnis genommen.
Der Bayerische
Bauernverband wird am weiteren Verfahren beteiligt.
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg
Nach unserer Kenntnis werden durch die o. g. Planung wesentliche Belange der Landwirtschaft nicht berührt. Es werden daher seitens des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg (Bereich Landwirtschaft) keine Bedenken und Anregungen zur vorgelegten Planung vorgebracht.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Die Mitteilung, dass
keine Bedenken und Anregungen vorgebracht werden, wird zur Kenntnis genommen.
- PLEdoc GmbH
Wir beziehen uns auf Ihre o. g. Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden:
• Open Grid Europe GmbH, Essen
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
• GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH)
• Zayo Infrastructure Deutschland GmbH, Frankfurt
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich.
Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Die Mitteilung, dass
von der PLEdoc GmbH verwaltete Versorgungsanlagen nicht betroffen sind, wird
zur Kenntnis genommen.
- Bayernwerk Netz GmbH
Zu oben genanntem Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung:
Nach Einsicht der uns übersandten Planunterlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsererseits keine Einwände bestehen, da im Planungsbereich keine Versorgungsanlagen unseres Unternehmens betrieben werden.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Bauleitplanung und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Die Mitteilung, dass
keine Einwände bestehen, wird zur Kenntnis genommen. Die Bayernwerk Netz GmbH
wird am weiteren Verfahrensschritten beteiligt.
- Immobilien Freistaat Bayern
Die Immobilien Freistaat Bayern hat keine Einwände gegen das Vorhaben.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Die Mitteilung, dass
die Immobilien Freistaat Bayern keine Einwände hat, wird zur Kenntnis genommen.
- Regionaler Planungsverband Oberfranken-West
Gegen die vorliegende Planung der Stadt Baunach, Landkreis Bamberg, bestehen aus regionalplanerischer Sicht keine Einwände. Wir bitten dies zu vermerken.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Die Mitteilung, dass
keine Einwände bestehen, wird zur Kenntnis genommen.
- Deutsche Telekom Technik GmbH
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Gegen 16. (sic) Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans (Bereich des Bebauungsplans Bikepark) der Stadt Baunach haben wir keine Einwände.
Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Die Mitteilung, dass
die Deutsche Telekom Technik GmbH keine Einwände hat, wird zur Kenntnis
genommen.
- Kreisbrandrat Bernhard Ziegmann
Zu Ihrem o. g. Schreiben nehme ich wie folgt Stellung:
Die Zufahrten zu o. g. Grundstücken muss nach den einschlägigen Vorschriften der BayBO vorhanden sein. (Achslast 10 to.) (sic)
Sollten auf den Gewerbegrundstücken der Bereitstellungsraum der Feuerwehr nicht den einschlägigen aktuelle Richtlinien der BayBO entsprechen, muss der Bauwerber selbst dafür Sorge tragen, bzw. müssen diese über die öffentliche Fläche gesichert werden (sic).
Die Löschwassermenge von 96 cbm/für 2 Stunden muss vom Wasserversorger bestätigt werden. Sollte ein „Objekt in diesem Gewerbegebiet“ lt. Brandschutzkonzept einen höheren Bedarf haben, muss der Bauwerber dafür Sorge tragen, wenn die Wassermenge vom Versorger her nicht ausreichend ist. Sträucher, Hecken sollten so gepflanzt werden, dass diese bei einen Drehleitereinsatz keine Behinderung darstellen. Es werden Oberflurhydranten von der Feuerwehr dringend empfohlen.
Das Straßenniveau soll so geplant sein, dass bei einem Sturzregen das Wasser über die öffentliche Fläche zügig ablaufen kann, damit Wassereintritt in Kellerräume kaum möglich ist.
Sollten weitere Fragen sein, können Sie mich jeder Zeit anrufen.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Der Stadtrat nimmt
die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt dazu wie folgt:
Die Zufahrt ins
Gebiet ist bereits Bestand und entspricht den Vorschriften.
Um den Bikepark herum
sind ausreichend Flächen zum Abstellen von Einsatzfahrzeugen vorhanden.
Die Löschwassermenge
kann bestätigt werden. Dabei ist anzumerken, dass bis auf die Startplattform
und stellenweise Holzgeländer keine aus brennbaren Materialien bestehende
Einbauten entstehen werden.
Für einen
Drehleitereinsatz ist für den Bikepark kein Bedarf erkennbar.
Es wird auf das
bestehende Hydrantennetz zurückgegriffen. Eine Ausweitung dieses Netzes
erscheint in Anbetracht des Vorhabens (Errichtung von Erdwällen und vereinzelte
Holzkonstruktionen, z. B. Start-/Zielbereich, Geländer) als wenig sinnvoll)
Im Bikepark sind
weder neue Straßen noch Kellerräume geplant.
- Gemeinde Breitbrunn
Der Gemeinderat Breitbrunn erhebt keine Einwendungen gegen die Planungen der Stadt Baunach.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Die Mitteilung, dass
keine Einwendungen erhoben werden, wird zur Kenntnis genommen.
- Gemeinde Gerach
Im Auftrag des Ersten Bürgermeisters kann ich Ihnen mitteilen, dass die Gemeinde Gerach der 1. Änderung des Bebauungsplanes Baunach-Nord 1 und der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Baunach zustimmt. Einwände werden nicht erhoben. Auf eine Beteiligung im weiteren Verfahren wird verzichtet.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Der Stadtrat nimmt
die Mitteilung, dass seitens der Gemeinde Gerach Einwände nicht erhoben werden
und auf eine weitere Beteiligung verzichtet wird, zur Kenntnis und beschließt
daher, die Gemeinde Gerach am weiteren Verfahren nicht mehr zu beteiligen.
- Gemeinde Lauter
Im Auftrag des Ersten Bürgermeisters kann ich Ihnen mitteilen, dass die Gemeinde Lauter der 1. Änderung des Bebauungsplanes Baunach-Nord 1 und der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Baunach zustimmt. Einwände werden nicht erhoben. Auf eine Beteiligung im weiteren Verfahren wird verzichtet.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Der Stadtrat nimmt
die Mitteilung, dass seitens der Gemeinde Einwände nicht erhoben werden und auf
eine weitere Beteiligung verzichtet wird, zur Kenntnis und beschließt daher,
die Gemeinde Lauter am weiteren Verfahren nicht mehr zu beteiligen.
- Markt Rattelsdorf
Der Markt Rattelsdorf nimmt die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes „Bikepark“ der Stadt Baunach zur Kenntnis. Es werden keine Bedenken geäußert, auf eine weitere Beteiligung am Verfahren wird verzichtet.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Der Stadtrat nimmt
die Mitteilung, dass keine Bedenken geäußert werden und auf eine weitere
Beteiligung am Verfahren verzichtet wird, zur Kenntnis und beschließt, den
Markt Rattelsdorf am weiteren Verfahren nicht mehr zu beteiligen.
- Gemeinde Reckendorf
Im Auftrag des Ersten Bürgermeisters kann ich Ihnen mitteilen, dass die Gemeinde Reckendorf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Baunach-Nord 1 und der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Baunach zustimmt. Einwände werden nicht erhoben. Auf eine Beteiligung im weiteren Verfahren wird verzichtet.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Der Stadtrat nimmt
die Mitteilung, dass seitens der Gemeinde Einwände nicht erhoben werden und auf
eine weitere Beteiligung verzichtet wird, zur Kenntnis und beschließt daher,
die Gemeinde Reckendorf am weiteren Verfahren nicht mehr zu beteiligen.
- Markt Rentweinsdorf
Die Planungen berühren keine Belange des Marktes Rentweinsdorf. Es werden daher keine Einwendungen erhoben.
Beschlussvorschlag: 16 : 0
Die Mitteilung, dass keine Einwendungen erhoben werden, wird zur Kenntnis genommen.
Billigungsbeschluss: 16 : 0
Der Stadtrat billigt unter Berücksichtigung der vorab
gefassten Beschlüsse den von der Planungsgruppe Strunz, Ingenieurgesellschaft
mbH in Bamberg, ausgearbeiteten Entwurf zur 17. Änderung des Flächennutzungs-
und Landschaftsplanes (Bereich "Bikepark") in der Fassung vom
02.03.2021.
Auslegungsbeschluss: 16 : 0
Der Entwurf zur 17. Änderung des Flächennutzungs- und
Landschaftsplanes mit Begründung ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines
Monats öffentlich auszulegen. Parallel dazu sind die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. Die
Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren fortzuführen.