Die Ausschussmitglieder erhielten folgenden Sacherhalt mit Sitzungsladung.

 

Die Stadt Baunach beabsichtigt den Umbau des Rathauses auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 182 der Gemarkung Baunach. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist daher dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Die Umgebungsbebauung ist in der Art ihrer baulichen Nutzung einem Mischgebiet gleich.

 

 

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen ein Vorhaben zulässig, wenn

1. es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung,

2. der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und

3. die Erschließung gesichert ist.

Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß (GRZ, GFZ im Verhältnis zur Nachbarbebauung gering) der baulichen Nutzung, der Bauweise (offen) und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zulässig.

 

Nachbarunterschriften wurden gem. Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO eingeholt. Den Nachbarn wurde mit Schreiben vom 16.02.2021 bis zum 09.03.2021 eine angemessene Frist gestellt, sich die Planunterlagen in der Verwaltungsgemeinschaft Baunach (Zimmer Nr. 12) anzusehen und Ihre Unterschrift zu leisten oder mit Begründung zu versagen.

 

Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.