Sitzung: 09.03.2021 Bau- und Umweltausschuss Baunach
Die Ausschussmitglieder erhielten folgenden Sachverhalt mit Sitzungsladung.
Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Georg-Görtler-Straße“. Ein Anschluss an die Wasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung soll nicht erfolgen. Die Erschließung kann somit gesichert werden.
Baugrenze
Der Carport soll außerhalb der Baugrenze errichtet werden
abweichender
Garagenstandort und Zufahrt
Da die bereits vorhandenen Stellplätze überdacht werden sollen, diese auf der östlichen Seite liegen und nicht wie im BPlan vorgesehen auf der westlichen Seite ist eine Befreiung vom Garagenstandort sowie von der Zufahrt notwendig.
Dachform,
Dachneigung, Dacheindeckung
Der BPlan legt fest, dass Garagen die gleiche Dachneigung und Dachform wie das Hauptgebäude haben müssen. Als Dacheindeckung sieht der BPlan rot getönte Materialien vor. Geplant ist ein Pultdach mit ca. 8° - 12° Dachneigung, die Dacheindeckung erfolgt mit Polycarbonatplatten in der Farbe Opal.
Neben den Befreiungen, beantragt der Antragsteller zudem eine isolierte Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (Art. 6 BayBO).
Die Nachbarn haben dem Vorhaben durch Unterschrift zugestimmt. Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.
Beschluss: 7
: 0
Der
Bau- und Umweltausschuss der Stadt Baunach stimmt der isolierten Befreiung zur
Errichtung einer Garage auf dem Grundstück der Gemarkung Dorgendorf, Fl.Nr.
157/16, 96148 Baunach-Dorgendorf, Georg-Görtler-Straße 10 zu.
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zur Überschreitung der Baugrenze
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zur Abweichung der Dachform
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zur Abweichung der Dachneigung
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zur Abweichung der Dacheindeckung
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zur Abweichenden Zufahrt
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zum Abweichenden Garagenstandort
Gegen
die beantragte Abweichung von den Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO bestehen
keine Bedenken.