Die Ausschussmitglieder erhielten folgenden Sachverhalt mit Sitzungsladung.

 

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 157/16 der Gemarkung Dorgendorf. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Sommerleite II“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Georg-Görtler-Straße“. Ein Anschluss an die Wasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung soll nicht erfolgen. Die Erschließung kann somit gesichert werden.

 

Grundsätzlich sind Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer Fläche von max. 50 m² (gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BayBO) verfahrensfrei, allerdings sind aber auch bei verfahrensfreien Vorhaben alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten (vgl. Art. 55 Abs. 2 BayBO). Der Antragsteller plant die vorhandenen Stellplätze zu überdachen, Pflasterung ist bereits vorhanden. Der geplante Carport ist ca. 6,0 m x 6,5 m.

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

Baugrenze

 

Der Carport soll außerhalb der Baugrenze errichtet werden

 

abweichender Garagenstandort und Zufahrt

 

Da die bereits vorhandenen Stellplätze überdacht werden sollen, diese auf der östlichen Seite liegen und nicht wie im BPlan vorgesehen auf der westlichen Seite ist eine Befreiung vom Garagenstandort sowie von der Zufahrt notwendig.

 

Dachform, Dachneigung, Dacheindeckung

 

Der BPlan legt fest, dass Garagen die gleiche Dachneigung und Dachform wie das Hauptgebäude haben müssen. Als Dacheindeckung sieht der BPlan rot getönte Materialien vor. Geplant ist ein Pultdach mit ca. 8° - 12° Dachneigung, die Dacheindeckung erfolgt mit Polycarbonatplatten in der Farbe Opal.

 

Neben den Befreiungen, beantragt der Antragsteller zudem eine isolierte Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (Art. 6 BayBO).

 

Die Erteilung von Abweichungen obliegt dem Landratsamt Bamberg als untere Bauaufsichtsbehörde. Die Stadt Baunach erteilt hierzu lediglich ihr Einvernehmen, sofern keine Bedenken bestehen. Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Bedenken.

 

Die Nachbarn haben dem Vorhaben durch Unterschrift zugestimmt. Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.