Sitzung: 09.03.2021 Bau- und Umweltausschuss Baunach
Die Ausschussmitglieder erhielten folgenden Sacherhalt mit Sitzungsladung.
Bereits in der Vergangenheit stellte der Antragsteller eine formlose Voranfrage, diese wurde im Bau- und Umweltausschuss vom 17.09.2019 abgelehnt. Damals war folgendes geplant.
Auf Grund des negativen Beschlusses des Bau- und Umweltausschusses plante der Antragsteller das Vorhaben um.
Das bestehende Satteldach wird abgerissen und es
zweites Vollgeschoss wird errichtet. Auf dem Obergeschoss soll teilweise noch
ein weiteres Geschoss errichtet werden, die restliche Fläche soll als
Dachterrasse genutzt werden. Das Vorhaben greift weniger stark in den
Bebauungsplan ein, als die bereits beantragte formlose Voranfrage aus 2019.
Anhand der vom Antragsteller eingereichten Pläne,
Skizzen kann gesagt werden, dass den Festsetzungen des Bebauungsplanes
widersprochen werden soll, es werden mindestens folgende Befreiungen notwendig.
Dachform und Dachneigung
Der BPlan setzt ein Satteldach mit einer Dachneigung von 42° - 50° fest. Geplant ist ein Flachdach
Zahl der Vollgeschosse
Der BPlan setzt maximal 2 Vollgeschosse fest, von denen eines im Dachgeschoss liegt. Der Antragsteller plant die Errichtung von 3 Vollgeschossen von denen keinen im Dachgeschoss liegt. Die Überschreitung der Vollgeschosse war ein wesentlicher Grund der Ablehnung im Jahr 2019. Das Ausmaß des dritten Vollgeschoss ist verändert worden und ist jetzt kleiner, dennoch handelt es sich immer noch um drei Vollgeschosse.
Der Antragsteller begründet die Befreiungen wie folgt:
Sicht der
Verwaltung
Zwar ändert sich die absolute Höhe des Gebäudes nur unwesentlich (siehe 2. Plan), die Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse dient aber nicht einer absoluten Höhenbegrenzung von Gebäuden. Es soll damit vielmehr das äußere Erscheinungsbild der Gebäude geregelt werden. Ebenfalls wird durch die Verwirklichung eines Flachdaches das äußere Erscheinungsbild stark verändert. Dieses äußere Erscheinungsbild ist gerade bei der Lage des Gebäudes von großer Bedeutung. Das Baugebiet „Hemmerleinsleite III“, in dem sich das Grundstück befindet, liegt an der oberen Kante des Lautertals und ist daher von Norden (und damit vom Kernort, Schule usw.) weithin einsehbar.
Ein einzelnes Gebäude mit drei Vollgeschossen und einem Flachdach würde in dieser einheitlichen Gebäudefront in diesem Bereich des Baugebietes (I+D mit Satteldach) doch sehr herausstechen.
Aus Sicht der Verwaltung handelt es sich bei der
Festsetzung von Vollgeschossen um einen Grundzug der Planung von denen man nach
§31 Abs. 2 BauGB nicht befreien darf. Im Zuge dieser formlosen Voranfrage
wurden keine Nachbarn beteiligt, der Antragsteller will vorab die Einstellung
des Bau- und Umweltausschusses zu seinem Vorhaben erfragen. Die Zustimmung der
Nachbarn wird bei einem Antrag auf Baugenehmigung erforderlich werden.
Grundsätzlich steht der Bau- und Umweltausschuss der Erweiterung von Wohnraum positiv gegenüber. Das in dem Geltungsbereich von älteren Bebauungsplänen vermehrt Befreiungen erforderlich werden ist dem Gremium ebenfalls bewusst. Daher sollten solche Vorhaben mit den Nachbargrundstücken abgestimmt werden.
In der Sitzung folgte eine kurze Diskussion der Ausschussmitglieder über die notwenigen Befreiungen. Speziell die Befreiung der Vollgeschosse sieht Stadtrat Roppelt als Problematisch, alle anderen Häuser halten die Festsetzung bezüglich der Vollgeschosse ein. Stadträtin Schmitt sieht ebenfalls die Befreiung bezüglich der Dachform als Problematisch, Ihrer Meinung nach wird dadurch das Erscheinungsbild stark beeinträchtigt.
Beschluss: 5
: 2
Der Bau- und Umweltausschuss
der Stadt Baunach steht der Erweiterung des Wohnraumes grundsätzlich positiv
gegenüber. Bei dem Vorhabengrundstück handelt es sich um ein älteres Baugebiet
„Hemmerleinsleite III - 2. Änderung“ aus 1995, demnach werden Befreiungen
notwendig. Der Bau- und Umweltausschuss regt an das Bauvorhaben mit den
Nachbargrundstücken abzusprechen. Die Zustimmung der Nachbarn ist für die
Erteilung der Befreiungen zwingend erforderlich. Eine genaue Beurteilung des
Bauvorhabens kann erst nach Einreichung eines Bauantrages erfolgen.