Die Ausschussmitglieder erhielten folgenden Sachverhalt mit Sitzungsladung.

 

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage und Terrassenanbau auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1445 der Gemarkung Baunach. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Langmeh II“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Georg-Jäger-Straße“. Ein Anschluss an die Wasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung soll nicht erfolgen. Die Erschließung kann somit gesichert werden.

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

Geländeveränderung

Das Grundstück wird in Richtung Süden teilweise aufgeschüttet.

 

Dacheindeckung

 

Die Dacheindeckung ist in anthrazit geplant. BPlan legt rot bis rotbraun fest.

 

Die Prüfung hat ergeben, dass im Bebauungsplangebiet bereits alle Befreiungen erteilt wurden. Aus Gründen der Gleichberechtigung sollten daher auch hier die beantragten Befreiungen erteilt werden.

 

Die erforderlichen Stellplätze, werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen. Die Nachbarn haben dem Vorhaben durch Unterschrift zugestimmt. Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.