Die Mitglieder des Stadtrates haben den Sachverhalt mit der Sitzungsladung erhalten.

 

Mit E-Mail vom 05. März 2021 beantragten Frau Caterina Pascale und Herr Johannes Angermeyer mit beigefügtem Antrag die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 259 der Gemarkung Reckenneusig.

 

 

 

Bereits im Vorfeld dazu hatten Gespräche mit dem Bauamt stattgefunden, in denen Familie Pascale mitgeteilt wurde, dass das betroffene Grundstück baurechtlich im Außenbereich liegt. Voraussetzung für eine Bebauung wäre somit die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Der Flächennutzungsplan setzt für das Grundstück die Nutzung eines Obstgartens fest, sodass dieser ebenfalls geändert werden müsste.

Sollte das Verfahren eingeleitet werden, müssten darüber hinaus noch weitere Punkte geklärt werden (Zufahrt über Geh- und Fahrtrecht, Erschließung und deren Kosten, Ausgleichsflächen, Kostenübernahme Planungskosten, Bauverpflichtung etc.).

Eine Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB (wie beim Bebauungsplan „Äußerer Berg“) ist aktuell nicht möglich, da diese Regelung Ende 2019 ausgelaufen ist. Es finden auf Bundesebene zwar Gespräche zur Verlängerung von § 13b BauGB statt, ob, wann und unter welchen Voraussetzungen hier eine Einigung möglich wird, kann nicht abgeschätzt werden.

 

Grundsätzlich sind Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Ob eine städtebauliche Erforderlichkeit für die Errichtung eines Wohnhauses vorliegt, hängt von der Einschätzung des Landratsamtes ab. Die Änderung des Flächennutzungsplanes muss darüber hinaus durch das Landratsamt genehmigt werden.

Zu bedenken ist auch, dass die Bebauung aktuell in einer geraden Linie endet. Das geplante Vorhaben würde dort aus der Bebauung herausragen. Die Möglichkeit einer Erweiterung der Bebauung nach Norden hin würde durch das Vorhaben nicht eingeschränkt, da die vorhandene Stichstraße weiterhin verlängert werden könnte.

 

Zunächst muss aber erst grundsätzlich entschieden werden, ob das Verfahren begonnen werden soll.

 

Der Vorsitzende informierte, dass am Baugebiet „Reckenneusig Mitte“ neun Bauplätze entstehen könnten. Es finden noch Gespräche mit den Eigentümern statt.

Bei dieser Einzelfallentscheidung sollte bedacht werden, dass das Gebiet nicht verbaut wird, um später weitere Bauplätze erschließen zu können.

 

Der Stadtrat tauschte Meinungen zu dem gestellten Antrag aus.

Das Baugebiet „Reckenneusig Mitte“ sollte zuerst realisiert werden. Ein einzelner Bebauungsplan könnte dem im Weg stehen. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes wäre für das gesamte Gebiet sinnvoll, nachdem der Bebauungsplan „Reckenneusig Mitte“ abgeschlossen wurde.

 


Beschluss:          2 : 12      (Antrag abgelehnt)

 

Dem Antrag der Familie Pascale wird grundsätzlich entsprochen.