Die Mitglieder des Stadtrates haben den Sachverhalt sowie den Antrag der SPD/FFB-Fraktion mit der Sitzungsladung erhalten.

 

Der Antrag vom 24. März ist dieser Vorlage als Dokument beigefügt.

In der Bauordnungsnovelle 2021, die am 01. Februar 2021 in Kraft getreten ist, wurde die Bayerische Bauordnung an mehreren Stellen geändert. Der Anlage ist ebenfalls eine Übersicht des Bauamtes beigefügt, die die wesentlichen Änderungen de Novelle darlegt.

Insbesondere im Hinblick auf die Abstandsflächen haben sich größere Änderungen zur bisherigen Rechtslage ergeben. Die Tiefe der nötigen Abstandsflächen bestimmt sich nach dem Maß „H“. Dies ist die Wandhöhe, gemessen vom Boden bis zur Schnittkante der Dachfläche. Bisher mussten die Abstandsflächen in Wohngebieten 1 H betragen, mindestens jedoch drei Meter. Bei zwei Außenwänden, die jeweils nicht länger als 16 m sind, konnte die Abstandsfläche auf 0,5 H verkürzt werden (aber mind. 3 m) -> sog. „16-Meter-Privileg“.

Mit der Änderung der BayBO werden die erforderlichen Abstandsflächen nun grundsätzlich auf 0,4 H reduziert (in Gewerbe- und Industriegebieten künftig nur noch 0,2 H). Der Freistaat Bayern hat sich damit an die Musterbaubauordnung angeglichen, die in den anderen Bundesländern schon länger übernommen worden war. Ziel dieser Verkürzung der Abstandsflächen ist es, den Bauherren mehr Freiheiten zu geben und ein dichteres und damit flächensparenderes Bauen zu ermöglichen.

Das 16-Meter-Privileg ist durch diese Änderung hinfällig und wurde deswegen abgeschafft. Die Streichung dieser Regelung beseitigt, wie auch der Bayerische Gemeindetag feststellt, eine grundsätzliche Ungerechtigkeit. Bisher konnte der Bauherr selbst entscheiden, zu welchen Grundstücksgrenzen er nur die Hälfte der erforderlichen Abstandsflächen einhalten musste. Die Nachbarn mussten diese Ungleichbehandlung hinnehmen.

 

Den Gemeinden wird jedoch die Möglichkeit gegeben, ein abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen zuzulassen oder vorzuschreiben (Die Wiedereinführung des 16-Meter-Privilegs wird nach herrschender Meinung als problematisch angesehen). Da es sich dabei um einen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum handelt, müsste dies entsprechend gerechtfertigt werden. Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 a) BayBO nennt hier die Erhaltung des Ortsbildes oder die Verbesserung bzw. Erhaltung der Wohnqualität als Möglichkeit der Rechtfertigung. Dabei dürfen bauplanungsrechtliche Aspekte keine Rolle spielen. Der Erlass einer solchen Satzung für das gesamte Stadtgebiet wird daher von Seiten des Bauamtes als nicht zielführend angesehen. Es sind darüber hinaus keine Bereiche im Stadtgebiet bekannt, bei denen durch die neue Rechtslage die genannten Aspekte beeinträchtigt werden und damit unhaltbare Zustände entstehen, die den Erlass einer solchen Satzung rechtfertigen könnten.

 

Stadträtin Fößel führte zum Antrag aus, dass eine Prüfung auf Erlass einer solchen Satzung beantragt wird. Es soll über einem Zeitraum beobachtet werden, wie viele Fälle auftreten und welche Vor- und Nachteile sich daraus ergeben.

 

Auf Nachfrage teilte der Vorsitzende mit, dass die Mitgliedsgemeinden der VG die neuen Regeln der BayBO übernehmen. Es sollte angestrebt werden, Satzungen im VG Bereich einheitlich zu führen, sodass sich die Verwaltung nach den gleichen geltenden Vorschriften richten kann. Grundlegendes sollte einheitlich zur Anwendung kommen, um für eine Gleichberechtigung zu sorgen.

 


Beschluss:          11 : 3

 

Der Stadtrat der Stadt Baunach beschließt, die BayBO mit den neuen Regelungen beizubehalten und verzichtet auf den Erlass einer Satzung.