Sitzung: 13.04.2021 Stadtrat Baunach
Die Mitglieder des Stadtrates haben den Sachverhalt mit der Sitzungsladung erhalten.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) bei der parallelen Änderung des Flächennutzungsplanes wurde zeitgleich im Zeitraum vom 16. November 2020 bis einschließlich 18. Dezember 2020 durchgeführt.
Da viele Behörden bzw. TÖB zu beiden Verfahren nur eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben haben, wiederholen sich nachfolgend viele Stellungnahmen bzw. Beschlussvorschläge.
Folgende Stellungnahmen sind dabei eingegangen:
Öffentlichkeit
Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Äußerungen eingegangen.
Beschluss: 14 : 0
Der Stadtrat nimmt zur
Kenntnis, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen eingegangen
sind.
Behörden
und TÖB, die keine Einwände erhoben haben
- Regierung von Oberfranken
- Wasserwirtschaftsamt Kronach
- Vodafone Kabel Deutschland
- Staatliches Bauamt Bamberg
- Industrie- und Handelskammer
- Handwerkskammer
- Gemeinde Breitbrunn
- Gemeinde Breitengüßbach
- Gemeinde Ebelsbach
- Gemeinde Gerach
- Gemeinde Kemmern
- Gemeinde Lauter
- Gemeinde Oberhaid
- Markt Rattelsdorf
- Gemeinde Reckendorf
Beschluss: 14 : 0
Der Stadtrat nimmt zur
Kenntnis, dass von den genannten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange keine Einwände erhoben wurden.
Landratsamt
Bamberg
Naturschutz
Naturschutz:
Seitens
des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen gegen o.g. Bebauungsplan
keine grundsätzlichen Einwände unter Beachtung der folgenden Auflagen:
Der
Baubereich liegt innerhalb des Naturparkes „Haßberge“, allerdings außerhalb der
Schutzzone bzw. des Landschaftsschutzgebietes. Der Bereich ist
überraschenderweise zumindest von der Kreisstraße BA37 nicht gut einsehbar.
Das
Vorhaben stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der zu bilanzieren
und auszugleichen ist. Der Ausgleich ist von der Stadt Baunach mit
Satzungsbeschluss an das Bayerische Ökoflächenkataster (ÖFK) beim Landesamt für
Umwelt zu melden. Dies ist auch online möglich
(https://www.oefk.bayern.de/oeko/JSPs/0aanmeldung.jsp). Für die
Ausgleichsbilanzierung wurde den Unterlagen nach der Kompensationsfaktor von
0,2 auf 0,1 gesenkt. Dies ist nicht möglich, da die geplanten Maßnahmen einer
Eingrünung Standard sind und die Verwendung von autochthonem Saatgut inzwischen
gesetzlich vorgeschrieben ist und nicht als eingriffsminimierende Maßnahme
gilt. Die zukünftige Nutzung der Modulzwischenräume ist nach den Unterlagen
unklar. Die Bilanzierung ist anzupassen, aktuell findet eine Unterkompensation
statt.
Die
Planung sieht eine Eingrünung der Anlage von Westen, Osten und Norden vor. Um
eine effektive Eingrünung zu ermöglichen ist eine naturnahe Heckenpflanzung mit
verschiedenen einheimischen, möglichst beerentragenden Gehölzen erforderlich,
für die allerdings Abstandsflächen zu angrenzenden landwirtschaftlichen
Nutzflächen einzuhalten sind (4m nach AGBGB). Dies ist bei der Konzeption zu
berücksichtigen. Der mit Gehölzen bepflanzte Grünstreifen muss mindestens 5m
Bereite haben, um als Ausgleichsfläche anerkannt zu werden. Die Umfahrung oder
der Zaun kann nicht in der Ausgleichsfläche liegen. Um eine effektive
Eingrünung zu erreichen, ist mindestens eine zwei- bis dreireihige Hecke zu
pflanzen. Die Gehölze werden in ihrem Höhenwachstum nicht eingeschränkt. Das
Pflanzmaterial muss gebietsheimisch (autochthon) sein. Mit der Artenliste der
Gehölze besteht Einverständnis, sie ist um Schlehe und Holunder zu ergänzen.
Der Vorhabensträger hat eine Prüfung der Funktionserfüllung der Ausgleichsmaßnahme
durchzuführen. Diese ist von der unteren Naturschutzbehörde abzunehmen.
Die
im Süden angrenzende Fl.-Nr. 891 ist eine Ausgleichsfläche für die
Naturzerstörung der Flurbereinigung. Sie darf durch das Vorhaben nicht
beeinträchtigt werden. Insbesondere kann keine Höhenbegrenzung für die Gehölze
verlangt werden, so dass mit einer teilweisen Verschattung der Module zu
rechnen ist. Die Pflege der Gehölze geht mit Abschluss des
Flurbereinigungsverfahrens auf die Stadt Baunach über. Sie muss weiterhin
möglich sein (Zugang klären). Der Verzicht auf eine eigene Eingrünung im Süden
ist nur möglich, wenn die Ausgleichsfläche der Flurbereinigung tatsächlich
diese Funktion zuverlässig und dauerhaft übernimmt. Hierzu ist eine
Stellungnahme der TG erforderlich. Es sind keine baulichen Anlagen für eine
private Gartennutzung zulässig. Nach Aufgabe der Nutzung ist die Anlage
vollständig zurückzubauen.
Immissionsschutz
Geplant
ist eine Solaranlage mit 1,35 MWp, ggf. mit Sonnennachführung. Aufgrund der
großen Entfernung zur nächstgelegenen Bebauung ist laut Antrag eine Belästigung
der Anlieger durch reflektierendes Licht nicht gegeben. In der Begründung wird
jedoch nur auf Gebäude im Südwesten und Nordosten eingegangen.
Die
nächstgelegene Bebauung -Priegendorf- liegt östlich des Planvorhabens.
Der
Planer hat darzustellen, dass an keinem Gebäude zum dauerhaften Aufenthalt die
in den „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen
der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)“ vom 13.09.2012,
ergänzt am 03.11.2015, genannte tägliche und jährliche Immissionsdauer für
Lichtimmissionen überschritten wird.
Ist
dies der Fall bestehen v.h.S. gegen die Flächennutzungsplanänderung keine
Einwände.
Wasserrecht
Sachverhalt:
Auf
der Fl. Nr. 890 der Gmkg Priegendorf (zumindest nach Abschluss des
Flurbereinigungsverfahrens) soll ein "Sondergebiet
Photovoltaikanlage" ausgewiesen werden.
Standort:
Das
Vorhaben liegt außerhalb wasserwirtschaftlich empfindlicher Gebiete wie bspw. Trinkwasserschutzgebiete
oder Überschwemmungsgebiete. Wassersensible Bereiche sind hier nicht bekannt.
Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen:
Angaben
zu Transformatoren sind in den Unterlagen nicht enthalten. Diese können unter
den Geltungsbereich der Bundes-Anlagenverordnung AwSV fallen, die in diesem
Fall zu beachten ist.
Gegen
das Vorhaben bestehen keine Bedenken aus wasserwirtschaftlicher und
wasserrechtlicher Sicht.
Bauleitplanung
Es
bestehen keine Bedenken gegen die 15. Flächennutzungsplanänderung.
Da
in den Verfahrensvermerken versehentlich auf das Bebauungsplanverfahren Bezug
genommen wird, sind diese entsprechend zu berichtigen.
Aus
Sicht der Fachbereiche Kreiseigener Tiefbau und Verkehrswesen bestehen keine
Bedenken.
Beschluss: 14 : 0
Der Stadtrat
nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes zur Kenntnis. Die Änderungen und
Inhalte werden mit in den Entwurf aufgenommen. Für den Naturschutz ist eine
Erhöhung der Ausgleichsfläche auf mindestens 20% erforderlich. Unter anderem
ist die Sicherung des unten liegenden Grünstreifens als weitere zu Eingrünung
im Süden notwendig. Entsprechendes dazu wird verbindlich durch Übernahme in den
Durchführungsvertrag geregelt. Ergänzend werden Ausführungen im
Immissionsschutz erforderlich, sowie im weiteren werden Hinweise zu Bodenschutz
und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
betreffend Transformatoren nötig.
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben
genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schrift-wechseln in dieser
Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen
anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für
Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem
Planungsgebiet des Solarparks befindet sich das Bodendenkmal:
• D-4-5930-0001
- Töpferöfen des späten Mittelalters.
Diese Töpferöfen gehörten wohl zu einer
spätmittelalterlichen Töpferei, die mit einem aufgelassenen Stein-bruch in
Verbindung stand. Außer den Öfen sind bislang keine Gebäude- oder
Siedlungsreste bekannt. Es ist jedoch anzunehmen, dass solche im Umfeld von
Töpferöfen bestanden haben. Daher sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
weitere Bodendenkmäler zu vermuten.
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen,
wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 BayDSchG
Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Der Hinweis in den
Plan-unterlagen auf die Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG ist in diesem Fall
nicht ausreichend. Wir bitten Sie des-halb folgenden Text in die textlichen
Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG
notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zu-ständigen
Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in
diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen An-forderungen formulieren.
Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter
http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber
hinaus stehen die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service
(WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden
werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet:
https://geoservices.bayern.de/wms/v1/ogc_denkmal.cgi
Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht
um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnitt-stelle, die den Einsatz
entsprechender Software erfordert.
Es ist daher erforderlich, die genannten
Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Bebauungsplan
zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen
Schutzbestimmungen hinzuweisen (gem. § 9 Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen
Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90 14.3). Im
Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7.1
BayDSchG die archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. die qualifizierte
Beobachtung des Oberbodenabtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die
Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen
soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege
begleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege
auf eigene Kosten eine private Grabungsfirma. Informationen hierzu finden Sie
unter:
https://www.blf-d.bayern.de/mam/information_und_service/publikationen/denkmalpflege-themen_denkmalvermutung-bo-dendenkmalpflege_2016.pdf
Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen
Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen
größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte
die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals
notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu
berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der
Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der
Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht
werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH,
Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege
Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG
München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).
Im Einzelfall kann als Alternative zu einer
archäologischen Ausgrabung eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler
in Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des
Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf
Humus oder kolluvialer Über-deckung). Das Bayerische Landesamt für
Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der
Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten.
Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler
Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der
Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung“
(https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpflege/kommunale_bauleitpla-nung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf)
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern
abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für
Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte
unserer Homepage:
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtliche_grundlagen_überpla-nung_bodendenkmäler.pdf
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von
Bodendenkmälern).
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen
Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07,
juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR
2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20
[Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses
Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen
zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir
selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau-
und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenk-malpflege betreffen, richten Sie ggf.
direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen
Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Würdigung des Sachverhaltes durch den
Vorhabenträger:
Das bayerische Landesamt für Denkmalpflege hat am
östlichen Bereich, außerhalb des Plangebietes, ein Bodendenkmal kartiert. Dort
soll es sich zunächst um „Töpferöfen einer spätmittelalterlichen Töpferei
handeln, die mit einem aufgelassenen Steinbruch in Verbindung stand“. Nach
dargestellter Recherche des Planers über Herrn Dr. Gunzelmann vom Landesamt für
Denkmalpflege, sowie gleichzeitig über den Ortskundigen ehemaligen Stadtrat
Wolfgang Martin aus Priegendorf könnte sich diese Sachlage nicht bestätigen.
Der Pensionär Wolfgang Martin war in seiner Jugend mit Herrn Dr. Hans Jakob,
der vor vielen Jahren über örtliche Töpferöfen schriftliche Unterlagen verfasste,
in der Flur an allen möglichen Standorten diesbezüglich unterwegs. Die
Fundortberichte „Lusberg als ein Zentrum des mittelalterlichen Töpferhandwerks“
von Herrn Dr. Jakob bezeichnen genauere Lageauskünfte sowie weitere Auskünfte
zu nicht kartierten Standorten. Herr Wolfgang Martin hatte vor der
Flurbereinigung auch einen Acker direkt bei der genannten
Bodendenkmalkartierung. Beim Pflügen wurden dort niemals Scherben freigelegt.
Er hat bereits Kontakt mit dem zuständigen Gebietsreferenten der Bodendenkmalpflege,
Dr. Andreas Büttner, aufgenommen und mitgeteilt seine Ortskenntnisse und Wissen
zur Richtigstellung zu teilen.
Eine weitere parallele Recherche ergab:
• Direktion
für ländliche Entwicklung - Die Bauausführung des tangierenden Weges erfolgte
in den Jahren 1996 und 1997. Auffälligkeiten im Wegebau sind dort nicht bekannt
- keine Bodenfunde vorgefunden.
• In
den historischen topographischen Karten des Bayerischen Landesvermessungsamtes
von 1958, ist der genannte Steinbruch letztmalig kartiert und ist unterhalb der
Staatsstraße gelegen, somit ist er ca. 200m südlicher vom Plangebiet gelegen.
• Aktuelle
Luftbilder, vorliegende Geländemodelle sowie Color-Infrarot-Orthophotos im
Bereich vorhandener Kartierung sind ebenfalls unauffällig.
Da die aktuelle Stellungnahme des Landesamtes für
Denkmalpflege weitere Auflagen für das Verfahren enthält, die mit großer
Wahrscheinlichkeit auf einen Lagekartierungsfehler zum betreffenden
Bodendenkmal gründen. Infolgedessen wären daraus ergehende Auflagen
gegenstandslos.
Der Sachstand ist nochmals umfassend Amtsintern zu
prüfen und die Sachlage entsprechen anzupassen. Nach heutigem Wissen aller
Beteiligten liegt der Standort Töpferrei „Schwarze Äcker“ im direkten Umfeld
des 1958 kartieren Steinbruchs und somit 200m südlicher.
Beschluss: 14 : 0
Der Stadtrat
nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Auf die Beschlussfassung zum
Bebauungsplanverfahren wird verwiesen.
Planungsverband Oberfranken West
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Regionalplankarte 3 "Landschaft und
Erholung" liegt das geplante Vorhaben im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet
Nr. 51 "Teile des Naturpark Haßberge". Hier kommt, nach Grundsatz B I
1.5.1 den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes
Gewicht zu.
Beschluss: 14 : 0
Der Stadtrat
nimmt die Stellungnahme zu Kenntnis. Auf die Beschlussfassung zum
Bebauungsplanverfahren wird verwiesen.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Bereich Forst
Sehr geehrter Herr Martin,
von der vorgesehenen Änderung des
Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan bzw. dem
vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan sind keine
Waldflächen betroffen. Deswegen verzichtet die Untere Forstbehörde am AELF
Bamberg hierzu auf eine Stellungnahme.
Bereich Landwirtschaft
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur vorgelegten Planung nimmt das Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Bamberg (Bereich Landwirtschaft) wie folgt Stellung:
Grundsätzliche Bewertung:
Die Erzeugung erneuerbarer Energien (Biogasanlagen,
Windkraft, Photovoltaik) ist neben der Nahrungsmittelproduktion eine weitere
wichtige Aufgabe des ländlichen Raumes und der Landwirtschaft zur
marktgerechten Versorgung der Gesellschaft. Die Stromerzeugung über Photovoltaikanlagen
zeichnet sich u. a. durch eine hohe Energieeffizienz aus und kann bei
entsprechenden Vergütungen nach dem Erneuerbaren Energiegesetz (EEG) profitabel
sein. Damit kann dieser Produktionszweig, durchaus zur Wertschöpfung des
Ländlichen Raumes beitragen, soweit die ortsansässige Bevölkerung an den
Investitionen und an den Erträgen beteiligt ist.
Kritisch wird natürlich bei den Freiflächenanlagen
der große Flächenbedarf gesehen. Dieser konkurriert mit dem Flächenbedarf für
die Nahrungsmittelproduktion und dem Bedarf für Baumaßnahmen (Wohn-,
Gewerbegebiete), Verkehrsflächen (Straßen, Autobahn, ICE), dem Freizeitbedarf,
dem zukünftigen Bau von Stromtrassen, etc. und dem Bedarf für gleichzeitig
notwendige Ausgleichsflächen für den Naturschutz. Der Flächenverbrauch von
landwirtschaftlicher Nutzfläche ist immer noch viel zu hoch und beträgt in
Bayern ca. 12 ha/Tag (Siedlungs- und Verkehrsflächen, Stand 2017). Ein Ziel der
Bundes- und Landesregierung ist es daher den Flächenverbrauch zu reduzieren.
Der Verlust von landwirtschaftlichen Produktionsflächen oder deren
Zerschneidung trägt zu Ertragsverlusten und zu einem verschärften Bodenmarkt
für die Landwirtschaft bei. Dies gefährdet die sichere Versorgung mit Lebens-
und Futtermitteln sowie nachwachsenden Rohstoffen und kann die
Importabhängigkeit steigern. So weit wie möglich ist deshalb die Erzeugung von
Solarstrom auf bereits vorhandener Bebauung (Dachanlagen, Industriebrachen,
Konversionsflächen, überdachten Parkplätzen, etc.) zu bevorzugen. Besonders hochwertige
Ackerböden sollten aus landwirtschaftlicher Sicht der Nahrungsmittelproduktion
nicht vorenthalten werden.
Ein Grundsatz im Landesentwicklungsprogramm Bayern
(LEP - B IV) lautet:
(1.3 G) Es ist anzustreben, dass die für land- und
forstwirtschaftliche Nutzung geeigneten Böden nur in dem unbedingt notwendigen
Umfang für andere Nutzungen vorgesehen werden.
(Begründung) Nach wie vor werden landwirtschaftlich
genutzte Flächen in erheblichen Umfang für Siedlung, Verkehr und andere
Maßnahmen der Infrastruktur in Anspruch genommen. Der Landverbrauch geht somit
in erster Linie zu Lasten der Landwirtschaft. Alle Möglichkeiten der
Minimierung und Vermeidung des Landverbrauchs gilt es daher verstärkt zu
nutzen.
Landwirtschaftliche Flächen:
Die landwirtschaftliche Fläche, die für die
Realisierung der Solaranlage benötigt wird, umfasst eine Gesamtfläche von ca.
2,25 Hektar (incl. Ausgleichsfläche und sonstige Flächen). Die einbezogene
Fläche wird als Ackerland genutzt. Sie weist mit 38-45 Bodenpunkten und der Bodenart
Sandiger Lehm für die nähere Region durchschnittliche Bodenqualität auf. Die
einbezogene Fläche ist gut strukturiert (Größe, Form) und mit moderner
Landtechnik gut zu bewirtschaften. Solche Ackerflächen werden auch von der
örtlichen Landwirtschaft für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung rege
nachgefragt. Durch die Flächenkonkurrenz wird es für die praktizierenden
Landwirte in der Stadt Baunach zunehmend schwieriger – auch auf Grund
steigender Pachtpreise- entsprechendes Ackerland zu pachten und die Betriebe
weiter zu entwickeln.
Ausgleichsflächen:
Für die Landwirtschaft ist es unverständlich, dass
gerade bei Maßnahmen, die für die Energiewende benötigt werden, zusätzlich zum
Flächenverbrauch durch die Solaranlage, noch einmal ca. 0,32 ha Ausgleichsfläche
gefordert werden. Positiv wird gesehen, dass der naturschutzfachliche Ausgleich
im Planungsgebiet selbst realisiert wird. Laut Schreiben der Obersten
Baubehörde v. 19.11.2009 zu Freiflächen-Photovoltaikanlagen wird kann der
Bedarf an Ausgleichsflächen auch auf 10% verringert werden, wie in diesem Fall
auch geschehen. Weiter wird sehr positiv gesehen, dass nachgeführte PV-Module
gewählt wurden und eine weitere landwirtschaftliche Nutzung zwischen den
Modulreihen möglich ist.
Weiter sollte folgendes beachtet werden:
Beim Errichten und Betreiben der
Photovoltaik-Freiflächenanlage „Solarpark Breites Feld“ ist auf die
angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen und die Flurwege Rücksicht zu
nehmen. Durch die Baumaßnahme entstandene Schäden an den Wegen sind
ordnungsgemäß wieder zu beseitigen.
Bei der Verlegung der Erdkabel ist darauf zu achten,
dass vorhandene Drainagen nicht beschädigt werden. Sollten bestehende Drainagen
beschädigt werden, so sind diese wieder fachgerecht zu beheben.
Durch die ordnungsgemäße Bearbeitung
(Bodenbearbeitung, Ernte) der Nachbarflächen kann es gelegentlich zu
Immissionen (Staub) kommen. Dies ist vom Betreiber der Photovoltaikanlage zu
tolerieren. Darauf sollte in den Festsetzungen zum BBP auch hingewiesen werden.
Es ist ein ausreichender Abstand (min. 0,5 m) mit
einer eventuellen Einzäunung zur angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche der
Flur-Nr. 889 einzuhalten, damit die Ackerfläche auch weiterhin vollständig und
ohne Behinderung bewirtschaftet werden kann. Mit den Anpflanzungen sind
mindestens die Abstände nach dem AGBGB zu den angrenzenden Nutzflächen
einzuhalten. Es ist mit der Einzäunung und den Pflanzungen darauf zu achten,
dass die angrenzenden Flurwege auch weiterhin uneingeschränkt von der Land- und
Forstwirtschaft genutzt werden können.
Die Pflege der Fläche hat so zu erfolgen, dass das
Aussamen eventueller Schadpflanzen auf landwirtschaftlich genutzte
Nachbarflächen vermieden wird. Es ist sicherzustellen, dass die gesamte Fläche
nach Ablauf der Nutzung als Solarpark wieder für die Landwirtschaft genutzt
werden kann.
Dabei ist auch darauf zu achten, dass die
Bodenqualität nicht nachteilig verändert wird und der Boden nicht durch
Schadstoffe belastet wird. Der Rückbau sollte auch für die Ausgleichsflächen
und evtl. angelegte Pflanzungen (z. B. Hecken) gelten, da bei Aufgabe der
Photovoltaiknutzung kein Ausgleichsbedarf mehr besteht.
Beschluss: 14 : 0
Der Stadtrat
nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die in der Stellungnahme genannten Themen
sind in der Planung bereits weitestgehend umgesetzt. Jedoch können nicht alle
Anregungen aufgenommen werden, da es sich um konkurrierende Ziele handelt und
daher sind entspreche Abwägungen zu treffen. Diesbezüglich wird auf die
Beschlussfassung im Bebauungsplanverfahren verwiesen.
Amt für ländliche Entwicklung Oberfranken
Sehr geehrte Damen und Herren,
die von der o.g. Bauleitplanung betroffenen Flächen
liegen im Verfahrensgebiet der Ländlichen Entwicklung Priegendorf. Die
vorläufige Besitzeinweisung wurde vom Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken
am 02.10.2008 erlassen. Der Besitzübergang wurde zum 30.11.2008 wirksam.
Der neue Rechtszustand tritt voraussichtlich im Jahr
2022 ein. Aus der Sicht des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken
bestehen gegen die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem
Landschaftsplan — Bereich westlich Priegendorf und Vorhabenbezogener
Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan — Solarpark Breites Feld keine
Bedenken.
Hinweis:
Der Flurbereinigungsplan Priegendorf ist für den
Bereich der o.g. Bauleitplanung unanfechtbar, jedoch noch nicht rechtskräftig.
Der übersandte Kartenstand des Flächennutzungs- und Bebauungsplanes entspricht
nicht den derzeit rechtlichen Eigentumsverhältnissen. Vor der Errichtung des
Solarparks ist eine Zustimmung nach § 34 Flurbereinigungsgesetz erforderlich.
Beschluss: 14 : 0
Der Stadtrat
nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Im laufenden Flurbereinigungsverfahren
ist für die Errichtung des Solarparks nach § 34 Flurbereinigungsgesetz eine
Zustimmung vom Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken notwendig. Nach
Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens ist dies jedoch nicht mehr
erforderlich.
Bayernwerk
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu oben genanntem Bauleitplanverfahren nehmen wir
wie folgt Stellung:
Nach Einsicht der uns übersandten Planunterlagen
teilen wir Ihnen mit, dass unsererseits keine Einwände bestehen, da im
Planungsbereich keine Versorgungsanlagen unseres Unternehmens betrieben werden.
In der Begründung zu dem Bebauungsplan steht auf der
Seite 16, unter Punkt 4.4.2 Stromversorgung und Stromeinspeisung, geschrieben
das im nördlich gelegenen Flurweg ein 20 kV Mittelspannungskabel der Bayernwerk
AG verläuft. Der vom Energieversorger zugewiesene Einspeisepunkt liegt an der
nordwestlichen Flurwegkreuzung. Wir weisen darauf hin, dass der örtliche
Netzbetreiber die Bayernwerk Netz GmbH ist. Die Anbindungsmöglichkeit der
geplanten Photovoltaikanlage an das öffentliche Strom netz kann erst nach
Durchführung einer separaten Netzverträglichkeitsprüfung benannt werden. Eine
gültige Einspeisezusage ist derzeit nicht vorhanden.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren
und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Des Weiteren
bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Bauleitplanung und weiteren
Verfahrensschritten zu beteiligen.
Beschluss: 14 : 0
Der Stadtrat
nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Auf die Beschlussfassung zum
Bebauungsplanverfahren wird verwiesen.
BUND Naturschutz, Kreisgruppe Bamberg
Sehr geehrter Herr Martin,
die oben genannten Planungen begrüßen wir
ausdrücklich.
Besonders auch den Pilotcharakter der als
Agrophotovoltaik geplanten Anlage. Auch wir sehen, dass die Kombination aus
landwirtschaftlicher Nutzung und energetischer Nutzung mittels PV dem Umweltschutz
dient.
Lediglich bei der Grünlandpflege haben wir einen
Einwand: Grünland sollte generell gemäht werden (mit Abfuhr des Mähgutes!) bzw.
extensiv beweidet werden. Eine Mulchmahd lehnen wir ab, da sie durch die
abdeckende Wirkung und durch Nährstoffanreicherung zu artenarmen Beständen
führt.
Beschluss: 14 : 0
Der Stadtrat
nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Auf die Beschlussfassung zum
Bebauungsplanverfahren wird verwiesen.
Kreisbrandrat Bernhard Ziegmann
1. Schreiben, 06.12.2020
Sehr geehrter Herr Martin!
Zum o. g. Bauvorhaben teile ich wie folgt mit:
Löschwasserversorgung:
Der Wasserversorger hat den Nachweis zu erbringen,
dass eine Wasserentnahme (max. Entfernung zur bebauten Grundstücksgrenze 300 m)
mit einer Leistung von 96 cbm für zwei Stunden gewährleistet ist.
Zufahrten:
Die Zufahrtstraßen müssen den einschlägigen
Vorschriften — Normen für Feuerwehrfahrzeuge entsprechen. (nach DIN 14 090)
Der Bereitstellungsraum für die Feuerwehr ist über
die öffentliche Straße gesichert.
Zugänglichkeit — Schießanlage:
Das Zugangstor muss mit einer Doppelschließung
ausgestattet sein. Mit dem „Standartschlüssel“ kann Servicepersonal auf das
Gelände kommen. Über den Standartschloss muss ein Schloss mit der N 1
Schließung angebracht sein. Mit dem N 1 Schlüssel muss das Standartschloss
überschließbar sein. Am Tor bzw. im Eingangsbereich muss ein Schild angebracht
sein, wo Anschrift und stetige Erreichbarkeit des Betreibers hinterlegt ist.
(Notrufnummer vom Betreiber, 24 Stunden Erreichbarkeit über diese Nummer muss
der Betreiber gewährleisten, diese Nummer muss bei der ILS BA-FO mit hinterlegt
sein)
Die Feuerwehren Baunach, Priegendorf sind vor der
Inbetriebnahme durch den Betreiber einzuweisen. Aus Sicht der Feuerwehr wird
dringend Empfohlen, dass in Absprache mit dem Betreiber, alle 2 - 3 Jahre eine
„vor Ort“ Begehung mit den Feuerwehren durchgeführt wird.
2. Schreiben, 21.02.2021
Sehr geehrter Herr Martin!
Zu Ihrer Mail v. 16. 02. 2021 teile ich wie folgt
mit:
Löschwasserversorgung:
Die Löschwasserversorgung ist aus Sicht der
Feuerwehr ausreichend und u. a. durch die Freiwillige Feuerwehr Priegendorf +
Baunach gesichert.
Zufahrten:
Wie in meiner Stellungnahme vom Dez. 2020
beschrieben, sind die Zufahrten und der Bereitstellungsraum für die Feuerwehr
gesichert.
Zugänglichkeit — Schießanlage:
Die Schließanlage muss aus Sicht der Feuerwehr so
eingebaut werden, wie in meiner Stellungnahme vom Dez. 2020 beschrieben.
Sollten weitere Fragen sein, können Sie mich jeder Zeit anrufen.
Beschluss: 14 : 0
Der Stadtrat
nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Auf die Beschlussfassung zum
Bebauungsplanverfahren wird verwiesen.
Beschluss: 14
: 0
Abwägung
Der Stadtrat nimmt die eingegangenen Stellungnahmen zur
Kenntnis. Nach entsprechender Würdigung der Sachverhalte werden die genannten
Abwägungen zum Planverfahren getroffen. Im weiteren sind entspreche
Sachverhalte zur Klärung zu veranlassen. Für das Planverfahren werden
entsprechende nötige Ergänzungen und Auflagen in den betreffenden Unterlagen
zum Planverfahren aufgenommen.
Beschluss: 14
: 0
Billigung und Entwurf zur öffentlichen Auslegung
Der Stadtrat billigt die vorliegenden Planunterlagen zur
15. Änderung des Flächennutzungsplanes im Entwurf vom 13.04.2021 und leitet die
Behördenbeteiligung nach § 4. Abs. 2 BauGB und der öffentlichen Auslegung nach
§ 3 Abs. 2 BauGB ein.