Die Ausschussmitglieder erhielten folgenden Sachverhalt mit Sitzungsladung.

 

Die Antragsteller beabsichtigen den Abriss des vorhandenen Gebäudes und die Errichtung eines Bungalows auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 301 der Gemarkung Baunach. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist daher dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Die Umgebungsbebauung ist in der Art ihrer baulichen Nutzung einem Dorfgebiet bzw. Mischgebiet gleich

 

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen ein Vorhaben zulässig, wenn

1. es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung,

2. der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und

3. die Erschließung gesichert ist.

Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß (GRZ, GFZ im Verhältnis zur Nachbarbebauung) der baulichen Nutzung, der Bauweise (offen) und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zulässig.

 

Voranfrage des Bauherrn vom 01.03.2021:

 

 

aktueller Zustand:

 

 

geplantes Vorhaben:

 

 

Stadtrat Roppelt gab den Hinweis, dass das Vorhaben im Ortskern der Stadt Baunach sei. Es sei zu Überlegen eine spitzere Dachneigung zu wählen, da die Umgebungsbebauung zum größten Teil aus Satteldächern mit ca. 40°.

 

Bürgermeister Roppelt sowie Stadträten Weigler teilten die Meinung, dass das Vorhabengrundstück kaum einsehbar sei und eine Veränderung der Dachneigung nicht zwingend erforderlich ist.


Beschluss:          7 : 0

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Baunach steht der Erweiterung des Wohnraumes bzw. der Nutzung des aktuellen Leerstandes grundsätzlich positiv gegenüber. Erst nach Einreichung eines Bauantrages kann eine genaue Beurteilung bzw. Prüfung des Vorhabens seitens der Verwaltung erfolgen.