Die Ausschussmitglieder erhielten folgenden Sachverhalt mit Sitzungsladung.

 

Die Antragsteller beabsichtigen die Errichtung eines Wohnhauses mit Nebengebäude auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 357 (Nach Flurbereinigung 711) der Gemarkung Dorgendorf. Das Vorhabengrundstück liegt aus Sicht der Verwaltung im Außenbereich.

 

Die betroffene Fläche liegt in einem Gebiet ohne Bebauungsplan und ist dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen. Demnach ist das Vorhaben nur zulässig, wenn

1. öffentliche Belange nicht entgegenstehen,

2. die ausreichende Erschließung gesichert ist und

3. einer der in § 35 Abs. 1 Nr. 1-8 BauGB genannten Gründe einschlägig ist.

Eine weitere Möglichkeit besteht gem. § 35 Abs. 2 BauGB darin, das Vorhaben als sonstiges Vorhaben im Einzelfall zuzulassen, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und die Erschließung gesichert ist. Eine Privilegierung liegt nach unseren Informationen nicht vor.

 

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprochen wird (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Baunach weist das Vorhabengrundstück als landwirtschaftliche Fläche aus. Demnach ist eine Wohnnutzung nicht zulässig.

 

Sollte das Landratsamt zur gleichen Entscheidung kommen, wie die Verwaltung, dass das Grundstück im Außenbereich liegt. Wäre eine Änderung des Flächennutzungsplanes vorzunehmen und ein Bebauungsplan müsse aufgestellt werden. Die Kosten dieser Verfahren müsse der Antragsteller tragen. Dies sei dem Antragsteller bewusst, so der Vorsitzende.

 

Der Bau- und Umweltausschuss sowie der Stadtrat, in dem das Vorhaben ebenfalls in einer der vergangenen Sitzungen beraten wurde, stehen dem Vorhaben positiv gegenüber. Sie teilen allerdings nicht die Meinung der Verwaltung, dass das Grundstück dem Außenbereich nach §35 BauGB zuzuordnen ist.


Beschluss:          2 : 5

 

Aus Sicht des Bau- und Umweltausschusses der Stadt Baunach handelt es sich bei dem Vorhabengrundstück mit der Fl.Nr. 357 (nach Flurbereinigung 711) der Gemarkung Dorgendorf um ein Grundstück im Außenbereich. Demnach ist eine Bebauung nur unter Berücksichtigung des §35 BauGB zulässig. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Baunach weist das Vorhabengrundstück als landwirtschaftliche Fläche aus. Demnach ist eine Wohnbebauung nicht zulässig.