Die Ausschussmitglieder erhielten folgenden Sachverhalt mit Sitzungsladung.

 

Die Antragsteller beabsichtigen den Umbau eines Einfamilienhauses mit Dachstuhlerneuerung auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 2136/5 der Gemarkung Baunach. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Baulinienplan Galgenäckern“.

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Mainleite“. Entsprechende Leitungen zur Wasserversorgung (Zentralversorgung) sowie zur Abwasserentsorgung durch die Kanalisation im Mischsystem sind ebenfalls in der Gemeindestraße vorhanden. Die Erschließung hat an die bestehenden Leitungen zu erfolgen und kann somit gesichert werden.

 

Das vorhandene Wohnhaus wird Richtung Norden im KG, EG und OG erweitert. Der Dachstuhl wird mit einem Kniestock von 0,75 m aufgestockt. um mehr Wohnraum im Dachgeschoss zu gewinnen.

 

Grundsätzlich sind Nutzungsänderungen von Dachgeschoss zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben im Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) und im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes genehmigungsfrei (Art. 58 Abs. 1 u. 2 BayBO). Da das genehmigungsfreie Vorhaben (Dachgeschossausbau) Teil eines genehmigungspflichtigen Vorhabens (Umbau bzw. Anbau an Wohnhaus) ist, wird dieses Teil der Baugenehmigung.

 

Da den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

Baugrenze

Das vorhandene Wohnhaus ist bereits außerhalb der Baugrenze errichtet worden, somit befindet sich der Umbau ebenfalls außerhalb der Baugrenze.

 

Die erforderlichen Stellplätze, welche sich aus der geltenden Stellplatzsatzung ergeben, werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen. Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.