Sitzung: 20.04.2021 Bau- und Umweltausschuss Baunach
Die Ausschussmitglieder erhielten folgenden Sachverhalt mit Sitzungsladung.
Die Antragsteller beabsichtigen die Errichtung eines Fahrrad- und Geräteschuppens auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1450/20 der Gemarkung Baunach. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Langmeh“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.
Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Andreas-Hojer-Ring“. Ein Anschluss an die Wasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung soll nicht erfolgen. Die Erschließung kann somit gesichert werden.
Grundsätzlich sind Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von max. 75 m³ (gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) BayBO) verfahrensfrei, allerdings sind aber auch bei verfahrensfreien Vorhaben alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten (vgl. Art. 55 Abs. 2 BayBO).
Baugrenze
Der Fahrrad- und Geräteschuppen wird außerhalb der Baugrenze errichtet.
Dachform und Dachneigung
Der Fahrrad- und Geräteschuppen wird hingegen den Festsetzungen des Bebauungsplanes mit einem Flachdach errichtet.
Neben den Befreiungen, beantragt der Antragsteller zudem eine isolierte Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (Art. 6 BayBO).
Die Nachbarn haben dem Vorhaben durch Unterschrift zugestimmt. Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.
Beschluss: 7
: 0
-
zur Überschreitung der Baugrenze
-
zur Abweichung der Dachform
-
zur Abweichung der Dachneigung
werden erteilt.
Gegen
die beantragte Abweichung von den Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO bestehen
keine Bedenken.