Folgenden Sachverhalt erhielten die Ausschussmitglieder mit Sitzungsladung.

 

Die Antragsteller beabsichtigen den Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage und Boardingwohnung auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1440 der Gemarkung Baunach. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Langmeh II“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Georg-Jäger-Straße“. Entsprechende Leitungen zur Wasserversorgung (Zentralversorgung) sowie zur Abwasserentsorgung durch die Kanalisation im Trennsystem sind ebenfalls in der Gemeindestraße vorhanden. Die Erschließung hat an die bestehenden Leitungen zu erfolgen und kann somit gesichert werden.

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

Dachneigung

Der BPlan setzt für Pultdächer eine Dachneigung von 10° - 30° fest. Der Antragsteller plant eine DN von 5°. Die Prüfung hat ergeben, dass die Befreiung im Bebauungsplangebiet bereits erteilt wurde.

 

Geländeveränderung

Der Antragsteller plant teilweise mit Geländeveränderungen über 0,50 m. Die Prüfung hat ergeben, dass die Befreiung im Bebauungsplangebiet bereits erteilt wurde.

 

Abstandsflächen

Der Bebauungsplan legt fest, dass alle Abstandsflächen eingehalten werden müssen. Der Antragsteller hält mit der Grenzgarage die Vorschriften nach Art. 6 BayBO nicht ein, die mittlere Wandhöhe von 3 m wird überschritten. Diese Befreiung wurde bereits erteilt, jedoch nicht in dem Ausmaß. Der Antragsteller plant eine unterkellerte Garage mit einer Dachterrasse, durch die Brüstung der Terrasse wird die Wandhöhe deutlich überschritten.

 

Einfriedung

Der BPlan regelt folgendes

Der Antragsteller plant eine komplette Einfriedung des Grundstücks mittels Gabionenmauer. Die Mauer besitzt eine durchgehende Höhe von 2,0 m. Eine solche Befreiung wurde noch nicht erteilt.

Ausnahme Beherbergungsbetrieb

Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist der Betrieb eines Beherbergungsgewerbes im allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig. Der Antragsteller plant in Kellergeschoss eine Boardingwohnung. Das Vorhaben kann daher aus Sicht der Verwaltung nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden.

 

Die erforderlichen Stellplätze, welche sich aus der geltenden Stellplatzsatzung ergeben, werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen.

 

Neben der isolierten Befreiung, ist auch eine isolierte Abweichung erforderlich. Die Erteilung von Abweichungen obliegt dem Landratsamt Bamberg als untere Bauaufsichtsbehörde. Die Stadt Baunach erteilt hierzu lediglich ihr Einvernehmen, sofern keine Bedenken bestehen. Bezüglich der Dachterrasse sieht die Verwaltung Bedenken - Wandhöhe am höchsten Punkt ca. 5,30 Metern, im Mittel ca. 4,90 Meter.

 

Die Grundstückseigentümerin von Fl.Nr. 1442 (östlicher Grundstückseigentümer) verweigerte die Unterschrift und äußerte Ihre Bedenken schriftlich (Eingang 03.05.2021) bei der Verwaltungsgemeinschaft Baunach. Sie verweigerte Ihr Einvernehmen und begründete dies mit der Höhe der Einfriedung und der Grenzgarage.

 

Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann nach §31 BauGB befreit werden. Insbesondere ist hier auf die Würdigung der nachbarlichen Interessen einzugehen. Aus Sicht der Verwaltung kann aus nachbarlichen Belangen die Befreiung bezüglich der Höhe der Einfriedung nicht erteilt werden. Auch die Abweichung und Befreiung bezüglich der Abstandsflächen der Garage sieht die Verwaltung, auf Grund der Dachterrasse, ebenfalls als problematisch.