Folgenden Sachverhalt erhielten die Ausschussmitglieder mit Sitzungsladung.

 

Der Antragsteller beabsichtigt den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 49/7 der Gemarkung Reckenneusig. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Reckenneusig West - 1. Änderung“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Waldstraße“. Entsprechende Leitungen zur Wasserversorgung (Zentralversorgung) sowie zur Abwasserentsorgung durch die Kanalisation im Trennsystem sind ebenfalls in der Gemeindestraße vorhanden. Die Erschließung hat an die bestehenden Leitungen zu erfolgen und kann somit gesichert werden.

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

Dachneigung

Der BPlan legt eine Dachneigung von 25° - 40° fest. Der Antragsteller plant das Wohnhaus sowie die Garage mit einer Dachneigung von 22°.

 

Dacheindeckung

Der BPlan legt ziegelrot fest. Der Antragsteller plant anthrazit.

 

Baugrenzen

Da das Gebäude nur erdgeschossig geplant ist, wird die Baugrenze im Süden überschritten.

 

Grundflächenzahl (GRZ)

Der BPlan setzt eine GRZ von 0,3 fest, der Antragsteller plant 0,37. Dies ist der erdgeschossigen Ausführung geschuldet.

 

Dachüberstand

Dachüberstand Wohnhaus und Garage jeweils 75cm der BPlan legt 70cm für das Wohnhaus und 50cm für die Garage fest.

 

Die Prüfung hat ergeben, dass im Bebauungsplangebiet bereits alle Befreiungen erteilt wurden. Aus Gründen der Gleichberechtigung sollten daher auch hier die beantragten Befreiungen erteilt werden.

 

Neben den isolierten Befreiungen, ist auch eine isolierte Abweichung erforderlich. Die Erteilung von Abweichungen obliegt dem Landratsamt Bamberg als untere Bauaufsichtsbehörde. Die Stadt Baunach erteilt hierzu lediglich ihr Einvernehmen, sofern keine Bedenken bestehen.

 

Die erforderlichen Stellplätze, welche sich aus dem Bebauungsplan ergeben, werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen. Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.