Den Vorsitz für diesen Tagesordnungspunktes übernimmt Herr Zweiter Bürgermeister Peter Großkopf. Es handelt sich um eine persönliche Beteiligung des Ersten Bürgermeisters, Herrn Roppelt. Für die Dauer der Beratung und Abstimmung nimmt Herr Roppelt im Zuschauerbereich Platz.

 

Folgenden Sachverhalt erhielten die Ausschussmitglieder mit Sitzungsladung.

 

Der Antragsteller beabsichtigt den Neubau eines EFH mit Garage und Carport auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1404/2 der Gemarkung Baunach. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Langmeh II – 1. Änderung“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Georg-Jäger-Straße“. Entsprechende Leitungen zur Wasserversorgung (Zentralversorgung) sowie zur Abwasserentsorgung durch die Kanalisation im Trennsystem sind ebenfalls in der Gemeindestraße vorhanden. Die Erschließung hat an die bestehenden Leitungen zu erfolgen und kann somit gesichert werden.

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

Baugrenze

Die Baugrenze wird mit der Terrasse (Gebäudeteil) um ca. 0,80 m überschritten. Wohnhaus und Garage befinden sich innerhalb der Baugrenze. Von den Baugrenzen wurde im Geltungsbereich des BPlanes noch nicht befreit. Nach §23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO kann eine geringfügige Überschreitung von Gebäudeteilen zugelassen werden. Laut BPlan wären sogar Garagen, Carports und Nebenanlagen i. S. d. Art. 6 Abs. p (alte BayBO) außerhalb der Baugrenze zulässig.

 

Geländeveränderung

Das Gelände wird teilweise über 0,5 m verändert. Diese Befreiung wurde schon mehrmals erteilt.

 

Erdgeschossfußbodenoberkante (EFOK)

Die EFOK darf laut BPlan 0,5 m über dem natürlichen Gelände liegen. Die Höhenermittlung erfolgt jeweils in der Mitte der bergseitigen Fassadenseite. Bei dem Vorhabengrundstück liegt die EFOK in der Mitte der nördlichen Fassadenseite bei 0,71 m. Die Festsetzung des Bebauungsplanes kann nicht eingehalten werden, da sonst ein zu starkes Gefälle in der Zufahrt entstehen würde.

 

Dachneigung Garage

Der BPlan legt fest, dass bei einem geneigten Dach der Garage die Dachneigung dem Hauptgebäude entsprechen muss: Das Wohnhaus ist mit einem versetzten Pultdach mit 20° und 24° geplant, die Garage mit einem Pultdach mit 2°. Eine solche Befreiung wurde bereits erteilt.

 

Dacheindeckung

Als Dacheindeckung ist anthrazit geplant. Der BPlan legt rot bis rotbraun fest. Eine solche Befreiung wurde bereits erteilt.

 

Die erforderlichen Stellplätze, welche sich aus der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) ergeben, werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen. Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.

 


Beschluss:          7 : 0

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Baunach stimmt den Bauantrag zum Neubau eines EFH mit Garage und Carport auf dem Grundstück der Gemarkung Baunach, Fl.Nr. 1404/2, 96148 Baunach, Georg-Jäger-Straße 28 zu.

 

Die beantragten Befreiungen

-          zur Überschreitung der Baugrenze durch die Terrasse

-          zur Abweichung der Dachneigung bei der Garage

-          zur Abweichung der Dacheindeckung

-          zur Veränderung der natürlichen Geländeform

-          zur Abweichung der Erdgeschossfußbodenoberkante (EFOK)

werden erteilt.

 

 

Nach dem Tagesordnungspunkt übernimmt den Vorsitz wieder der Erste Bürgermeister.