Folgenden Sachverhalt erhielten die Ausschussmitglieder mit Sitzungsladung.

 

Die Antragsteller beabsichtigen den Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten und Garage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 170/12 der Gemarkung Dorgendorf. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Sommerleite III“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Gustav-Schug-Ring“. Entsprechende Leitungen zur Wasserversorgung (Zentralversorgung) sowie zur Abwasserentsorgung durch die Kanalisation im Trennsystem sind ebenfalls in der Gemeindestraße vorhanden. Die Erschließung hat an die bestehenden Leitungen zu erfolgen und kann somit gesichert werden.

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

Dachform und Dachneigung Hauptgebäude

Der BPlan regelt folgendes

Der Antragsteller plant Flach- bzw. Pultdächer für die gesamte Grundfläche des Hauptgebäudes. Eine solche Befreiung wurde noch nicht erteilt.

 

Dacheindeckung

Der BPlan regelt folgendes

Der Antragsteller plant eine beschichtete Blecheindeckung. Eine solche Befreiung wurde bereits am Gustav-Schug-Ring 16 erteilt.

 

Erdgeschossfußbodenoberkante (EFOK)

Der BPlan regelt folgendes

Durch den Verlauf der Straße und dem vorhandenen Gelände nicht einzuhalten, laut Architekten. Diese Befreiung wurde noch nicht erteilt.

 

Geländeveränderung

Da mit einem Keller gebaut wird, sind Geländeveränderungen erforderlich. Diese Befreiung wurde bereits mehrfach erteilt.

 

Vollgeschosse

Der BPlan regelt für das Vorhabengrundstück I+D. Der Antragsteller plant ein Kellergeschoss (nach Angaben des Architekten kein Vollgeschoss), ein Erdgeschoss und ein Obergeschoss. Das Obergeschoss ist kein Dachgeschoss, da hier eine Decke (siehe Schnitt) eingezogen wird. Demnach ist das Vorhaben mit II geplant. In dem Bereich des BPlanes in dem I+D vorgeschrieben ist wurde noch keine Befreiung bezüglich der Vollgeschosse erteilt.

 

Der Architekt begründet die Befreiung wie folgt:

„Diese Abweichungen im Bereich des Daches führen aber keineswegs dazu, dass das Ziel des Bebauungsplanes die Höhe der Gebäude zu begrenzen, nicht umgesetzt wird, was zunächst der nachfolgende Vergleich der zulässigen Bauweise und der von den Bauherren gewünschten Bauweise zeigt. Das Gegenteil ist eigentlich der Fall, dass das geplante Gebäude kleiner wirkt und trotzdem nutzbaren Raum erzeugt“

Das Gebäude mit der geplanten Ausführung wäre kleiner bzw. niedriger als eine Variante mit Satteldach. Allerdings besteht die Problematik mit den Vollgeschossen.

 


Beschluss:          7 : 0

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Baunach stimmt den Vorbescheid zum Neubau Wohnhaus mit 2 Wohneinheiten auf dem Grundstück der Gemarkung Dorgendorf, Fl.Nr. 170/12, 96148 Baunach-Dorgendorf, Gustav-Schug-Ring 18 zu.

 

Die beantragten Befreiungen

-          zur Abweichung der Dachform und Dachneigung Hauptgebäude

-          zur Abweichung der Dacheindeckung

-          zur Abweichung der Erdgeschossfußbodenoberkante (EFOK)

-          zur Veränderung der natürlichen Geländeform

-          zur Abweichung der Vollgeschosse

werden erteilt.