Dem Gremium lag zur Vorbereitung auf die Sitzung folgender Sachverhalt vor:

 

In der Sitzung vom 04. Mai 2021 hatte der Stadtrat den Vorhabenträgern bis zum 30. Juni 2021 Zeit gegeben, die Unterlagen im Bauleitplanverfahren vorzulegen. Die Unterlagen sind am 29. Juni 2021 im Bauamt eingegangen.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Pferdehof“ im Zeitraum vom 25. November 2019 bis einschließlich 20. Dezember 2019 statt.

Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:

 

 

1. Stellungnahme aus der Öffentlichkeit (18.12.2019)

 

Wir sind Eigentümer der Flurnummer 3722/000 der Gemarkung Baunach.

 

Unser Grundstück befindet sich in unmittelbarer Nähe zum beabsichtigten „Pferdehof“. Nach unserer Kenntnis hat die Stadt Baunach ein Wohngebiet ausgewiesen (auf daneben liegenden Flurflächen), durch die Errichtung des Pferdehofes, der bis an das zukünftige Baugebiet reicht, wird dieses wohl von vorne herein unzumutbar belästigt.

 

Nach unserer Meinung ist im Bebauungsplanaufstellungsverfahren der Nachweis zu erbringen, dass keine schädliche Auswirkung des Pferdehofes durch Geruch, Lärm oder zusätzlichen Verkehr von diesem Pferdehof ausgehen. Bei Errichtung des Pferdeshofes ausgehen (sic). Bei Errichtung des Pferdehofes ist zudem zu bedenken, dass die ausgewiesene Fläche kaum ausreicht, um auf dieser auch dem Reiten / therapeutischen Reiten nachzugehen.

Hierzu wir(d) Inanspruchnahme weiterer Grundstücksflächen notwendig sein.

 

Es reicht nicht aus, nur Fläche für Stallungen etc. zur Verfügung zu stellen.

Ungeklärt ist auch die Zufahrt, sowie die Zuleitungen (Gas, Wasser, Strom) für den Pferdehof.

 

Beschluss:          15 : 0

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt dazu wie folgt:

 

Die Flur-Nr. 3722 (nach vorläufiger Besitzeinweisung) liegt südlich des geplanten Pferdehofs, südlich des die Verlängerung des Röderwegs darstellenden Wirtschaftswegs.

Hier oder in der Nähe dieses Flurstücks ist keine Wohnbaufläche vorgesehen.

Das neue Baugebiet „Röderweg Süd“ liegt über 200 m östlich vom geplanten Pferdehof, die in der 13. FNP-/LSP-Änderung ausgewiesene Wohnbaufläche „An der Ziegelei II“ liegt etwa 200 m nördlich des geplanten Pferdehofs.

Gemäß Kapitel 6.1 in der Begründung zum Bebauungsplan ist der aus Immissionsschutzgründen erforderliche Abstand mehr als eingehalten. Dies wird auch in der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum vorliegenden Verfahren bestätigt, welches darüber hinaus keine unzureichenden Flächengrößen bemängelt.

Wie in Kapitel 4 der Begründung zum Bebauungsplan ausgeführt, erfolgt die Zufahrt über den die Fortsetzung des Röderwegs nach Westen darstellenden Wirtschaftsweg. Über diesen Weg erfolgt auch, wie in Kapitel 4 zur Begründung ausgeführt, die Versorgung mit Strom und Wasser durch Anschluss an den Anlagenbestand im Röderweg. Die Kosten übernimmt der Verursacher, also der Vorhabenträger.

 

 

2. Stellungnahme aus der Öffentlichkeit (18.12.2019)

 

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung werden gegen den Bebauungsplan „Sondergebiet Pferdehof“ die nachfolgenden Einwendungen erhoben.

Zunächst ist festzustellen, dass die Planungsunterlagen nicht ausreichend sind. Auch bei einem Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter in der VG Herrn Günther konnten verschiedene Gesichtspunkte nicht ausgeräumt und planungserhebliche Informationen nicht gegeben werden.

Ich behalte mir deshalb vor, weitere Einwendungen geltend zu machen, sobald mir die notwendigen Informationen vorliegen.

Die noch offenen Fragen sind jeweils mit einer fortlaufenden Nummer gekennzeichnet. Es wird darum gebeten zunächst eine Beantwortung dieser Fragen vorzunehmen.

Im Rahmen der Bebauungspläne ist es üblich und auch zwingend notwendig, dass die Abwasserbeseitigung sowohl der Oberflächenwässer als auch der sonstigen Wässer vorgenommen und in die Planung mit aufgenommen wird.

 

Einwendung:

Eine ausreichende Regelung bezüglich der Oberflächenwässer ist in den Planungsunterlagen nicht enthalten.

 

Bei den baurechtlichen Festsetzungen ist unter Ziffer 5 lediglich folgende Aussage enthalten:

„Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem, das Regenwasser wird im nördlichen Geltungsbereich gefasst und gedrosselt in den angrenzenden Entwässerungsgraben abgeleitet.“

 

Einwendung:

Wesentliche planungsrechtlich relevante Daten sind im Bebauungsplan nicht enthalten, beziehungsweise wurden möglicherweise gar nicht ermittelt.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgendes:

 

Es ist nicht erkennbar, welche Flächen versiegelt werden und mit welchen Mengen an Oberflächenabwässern aufgrund der Versiegelung zu rechnen ist. Es dürften sich insgesamt folgende Flächen ergeben, für die Oberflächenwässer anfallen:

 

Reithalle                                                 2884 qm

Unterstellhalle                                          160 qm

Round Pen                                               225 qm (versickerungsfähig, aber Gutach-ten!!)

Außenreitplatz                                          800 qm (versickerungsfähig, aber Gutach-ten!!)

Wegefläche zu 50 %                                750 qm

Weidehütten, Futterraufe, Mistgrube       200 qm

 

Gesamt ca.                                             5000 qm

Für die Wegefläche ist mind. die Hälfte als unversiegelt anzurechnen, da aufgrund der Befestigung keine volle Versickerung möglich ist.

 

Laut Bodengutachten Seite 4 ist mit Staunässe und Schichtenwasser zu rechnen.

Damit der Reitplatz und das Round Pen auch bei schlechter Witterung nutzbar sind, wird es notwendig werden, dass auch hier eine Entwässerungsdrainage eingebaut wird.

 

Bei starken Niederschlägen ist hier mit größeren Wassermengen zu rechnen.

 

1. Es wird um Mitteilung gebeten, für welche Fläche und in welcher Größenordnung der natürliche Wasserablauf und die Versickerung nicht möglich ist.

2. Mit welchen Mengen an Wasser ist hier zu rechnen, beziehungsweise welche Mengen wurden hier für die Berechnung und die Planung zugrunde gelegt?

3. Wie erfolgt die Ableitung der Oberflächenwässer im Bereich des Reitplatzes und des Round Pen?

 

Einwendung:

Zu dem im Bebauungsplan enthaltenen Regenrückhaltebecken fehlen wesentliche Angaben. So ist weder die Größe des Rückhaltebeckens noch die Speicherkapazität ersichtlich.

 

4. Wie groß ist die Speicherkapazität?

5. Welche Daten bzw. Grundlagen wurden für deren Berechnung zu Grunde gelegt?

 

Bei den starken Niederschlägen in der VG Baunach vor einiger Zeit hat sich gezeigt, dass hier schnell größere Niederschlagsmengen anfallen können.

Da laut Bodengutachten (Ziffer 8, S. 9) eine Versickerung nicht möglich ist, wird angezweifelt ob die vorhandene Planung ausreichend ist.

In dieser Hinsicht entspricht die vorhandene Planung nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Bebauungsplanung. In die Planung ist zumindest eine Berechnung der anfallenden und zu erwartenden Oberflächenwässer, unter Berücksichtigung der in letzter Zeit verstärkt auftretenden Starkregenfälle und eine genaue Berechnung zur Kapazität des Regenrückhaltebeckens aufzunehmen.

Überflutungen der angrenzenden Grundstücke sind zu befürchten. Die Planung muss sicher stellen, dass diese ausgeschlossen werden.

 

Einwendung:

Bezüglich der weiteren Entsorgung des Regenwassers enthält der Bebauungsplan lediglich die Aussage: „Das Regenwasser wird gedrosselt in den angrenzenden Entwässerungsgraben abgeleitet.“

Der Bebauungsplan ist hier völlig unzureichend und entspricht nicht den Anforderungen für eine geregelte Entsorgung der Oberflächenwässer.

 

6.Wo verläuft dieser Graben überhaupt?

7. Welchen Querschnitt besitzt dieser Graben?

8. Vor allen Dingen aber, wo endet letztendlich dieser Graben und in welchen Vorfluter wird das Wasser eingeleitet?

9. Wer ist für den Unterhalt und die Freihaltung dieses Grabens verpflichtet?

 

Sofern von Seiten der Stadt Baunach die Entwässerungsanlage nicht übernommen wird, ist die dauerhafte Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Anlage im Rahmen der Festsetzung im Bebauungsplan zu regeln.

 

Nach meinem derzeitigen Kenntnisstand ist kein Graben vorhanden der eine ordentliche Anbindung an einen Vorfluter aufweist.

In der jetzigen Situation würde es sich um eine Zuleitung von gesammeltem Oberflächenwasser in darunter liegende Grundstücke handeln. Dies ist nach dem Wasserhaushaltsgesetz nicht zulässig.

 

Sofern die Gemeinde nicht selbst die Wasserentsorgung übernimmt, sind die genannten Punkte als Bestandteil des Bebauungsplanes aufzunehmen und zu regeln.

 

Einwendung:

Üblicherweise ist im Rahmen eines Bebauungsplanes die Stadt für die Erschließung des Grundstückes und für die Abwasserbeseitigung zuständig.

Nach dem Erschließungsrecht sind die Kosten auf den Nutzungsberechtigten um-zulegen. Es ist nicht hinnehmbar, dass Abwasserbeseitigung und Erschließung allein dem Bauherrn überlassen wird und lediglich auf verschiedene rechtliche Regelwerke hingewiesen wird.

 

In den allgemeinen Hinweisen und Empfehlungen zum Bebauungsplan ist bezüglich der Entwässerung lediglich ein Hinweis auf Merkblätter oder auf Handlungsempfehlungen enthalten. Dies sind keine verbindlichen und rechtlich gesicherten Festsetzungen zur Abwasserbeseitigung.

Unverständlich und nicht nachvollziehbar wird es insbesondere, wenn das genannte Regelwerk sogar eindeutig festlegt, dass nur eine Einleitung einer befestigten Fläche bis zu 1000 Quadratmeter zulässig ist. Die Dachflächen allein der Halle liegen jedoch hier wesentlich darüber.

Nach Ziffer 4.3. TRENOG, nach § 3 Abs. 1 NWFreiV und nach Ziffer 2 TRENNGW dürfen erlaubnisfrei nur 1000 qm an eine Versickerungsanlage angeschlossen werden.

Der Verweis auf diese Regelwerke ist deshalb nicht nachvollziehbar.

 

10. Um detaillierte Begründung, weshalb die genannten Regelwerke zur Anwendung kommen sollen, insbesondere jedoch, wie dadurch die Abwasserproblematik gelöst werden soll, wird gebeten.

 

Einwendung:

Die im Rahmen der Bebauungsplanfestsetzung enthaltene Regelung bezüglich der Gülle und der Mistlagerung der Pferde ist unzureichend.

 

Es wird lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass der Urinanfall zu vernachlässigen sei. Im Umweltbericht wird festgestellt, dass aufgrund der Nutzungsform eine Grundwassergefährdung ausgeschlossen werden kann. Hier werden offensichtlich lediglich Pauschalaussagen verwendet. So wurde rechnerisch nicht nachgewiesen welche Dungmengen anfallen und ob die vorgesehene Mistgrube für die vorgeschriebene Lagerzeit überhaupt ausreichend ist.

 

11. Welche Dungmengen fallen an und wie groß ist überhaupt die Lagerkapazität der Mistgrube?

 

In wie weit solche Gesichtspunkte berücksichtigt oder vernachlässigt werden ist Entscheidung des Stadtrates.

 

Einwendung:

Im Umweltbericht ist auf Seite 9 ausgeführt, dass aufgrund der Verlagerung des Pferdehofes vom bisherigen Standort an den westlichen Siedlungsrand der Stadt mit einem Verkehrsaufkommen von geringer Erheblichkeit zu rechnen ist.

 

Dass sich allein aufgrund einer Verlagerung des Standortes eine Verringerung des Verkehrsaufkommens ergeben soll, ist nicht logisch nachvollziehbar.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Verkehrsproblematik eine der Ursachen für die Verlegung des Standortes war.

Da die Anzahl der Tiere zunimmt und auch zusätzlich Turniere abgehalten werden sollen, ist auf jeden Fall von einer Steigerung des Verkehrsaufkommens auszugehen. Ob dies von geringer Erheblichkeit ist, wird angezweifelt.

 

Einwendung:

Die Parkplatzsituation, so wie sie in der Planung enthaltend ist entspricht nicht den tatsächlichen Anforderungen. Von Seiten der Stadt werden lediglich Parkplätze für PKWs zur Verfügung gestellt. Da, wie bereits oben ausgeführt, Turniere abgehalten werden sollen, ist damit zu rechnen, dass auch fremde Reitpferde mit Pferdeanhängern antransportiert werden. Für derartige Gespanne sind keine Parkplätze aus-gewiesen.

Auf den ausgewiesenen und geplanten Parkplätzen dürfte die Unterbringung solcher großen Fahrzeuge nicht möglich sein.

Die Planung entspricht hier nicht den Anforderungen, wie sie für einen Pferdehof notwendig sind.

Um zu vermeiden, dass die angrenzenden Flurerschließungswege durch derart große Fahrzeuge komplett zugeparkt werden, ist zwingend eine Ergänzung der Planung notwendig.

 

Ich behalte mir eine Ergänzung meiner Einwendungen vor, sobald die mit Ziffern von 1 bis 11 benannten Fragen mir gegenüber beantwortet wurden.

Da die genannten wesentlichen Fragen im Rahmen der jetzigen Planauflegung nicht geklärt wurden, erwarte ich auch, dass weitere Einwendungen nach Ablauf der Auslegungsfrist berücksichtigt werden.

 

Beschluss:          12 : 3

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt dazu wie folgt:

Die im Zuge der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB ausliegenden Unterlagen stellen den sogenannten Vorentwurf dar, mit dem die Planungsabsichten verdeutlicht werden sollen. Im weiteren Verfahren wird dieser Vorentwurf nach Abwägung der vorliegenden Einwendungen zum Entwurf weiterentwickelt. Dieser Entwurf weist dann erforderlichenfalls auch vertiefte Planungen auf.

Das mittlerweile erstellte Entwässerungskonzept wird im weiteren Verfahren beigefügt.

Von Bauwerken überstellt und somit versiegelt ist der Bereich der Halle und – im weiteren Verfahren – des Roundpens (s. Baugrenze) sowie die Futterraufen und die Mistlege (s. Nebenanlagen). Nur in diesen Bereichen fällt abzuleitendes Oberflächenwasser an. Auf das im weiteren Verfahren beigefügte Entwässerungskonzept wird verwiesen.

Gemäß mittlerweile erstelltem Entwässerungskonzept wird ein Volumen von etwa 200 m³ erforderlich. Die Ermittlung erfolgte gemäß den wasserrechtlich zu beachtenden Vorgaben und kann dem im weiteren Verfahren beigefügten Entwässerungskonzept entnommen werden.

Versickerung ist auf den nicht versiegelten Bereichen in dem Maße möglich, wie bisher auch. Für die versiegelten Flächen erfolgt eine gefasste und dem aktuellen Stand der Technik entsprechende geordnete Ableitung, die auch extreme Situationen gemäß Regelwerk berücksichtigt.

Mit der geregelten Ableitung sind keine Überflutungen angrenzender Grundstücke mehr zu erwarten.

Auf das im weiteren Verfahren beigefügte Entwässerungskonzept wird verwiesen.

Zu 6. Der Graben verläuft am Nordwestrand des Sondergebietes.

Zu 7. Diese Aussage ist nicht relevant. Es wird sichergestellt, dass nicht mehr Wasser als vor dem Bau des Pferdehofes in diesen Graben geleitet wird; zur entsprechenden Pufferung ist das Rückhaltebecken vorgesehen.

Zu 8. Der Graben entwässert in Richtung Norden, mündet in die Lauter und damit in die Baunach und letztlich in den Main.

Zu 9. An der kommunalen Unterhalts- und Freihaltungspflicht ändert sich nichts.

Der Vorhabenträger ist für die im vorhabenbezogenen B-Plan vorgesehenen Anlagen und deren Funktionsfähigkeit verantwortlich.

Im vorhabenbezogenen B-Plan ist die Erschließung und Entsorgung Sache des Vorhabenträgers. Dies wird auch klar im Durchführungsvertrag geregelt.

Die Kosten der Erschließung können im vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB ganz oder teilweise dem Bauherren übertragen werden. Dies regelt der von der Stadt Baunach mit dem Auftraggeber verhandelte Durchführungsvertrag. Es ist grundsätzlich vorgeschrieben, dass sich der Bauherr bei der Erschließung seiner Maßnahme den gängigen Regelwerken des Straßenbaus und der Abwasserbeseitigung unterwirft.

Die genannten Merkblätter gelten grundsätzlich, es obliegt nicht dem Bebauungsplan, sie in Kraft oder außer Kraft zu setzen. Bei Überschreitung der genannten 1000 m²-Grenze wird eine wasserrechtliche Erlaubnis nötig. Diese wird im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens beantragt werden.

Zu 10. Auf die Entwässerungskonzept wird verwiesen.

Aussagen dazu wurden im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB (zum vorliegenden Vorentwurf) vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten getätigt. Diese werden im weiteren Verfahren berücksichtigt.

Zu 11. Die anfallenden Dungmengen sind von der Anzahl der Pferde abhängig. Gemäß AELF sind pro Pferd 6 m³ Mistlagerstätte für 6 Monate erforderlich. Es wird eine ausreichende Lagerkapazität in Abhängigkeit von Pferdeanzahl und Mistabholzeiten sichergestellt.

Der Stadtrat entscheidet hierzu nicht willkürlich, sondern unter Beachtung der fachtechnischen Anforderungen gemäß Mitteilung der zuständigen Behörden.

Der Stadtrat stellt dazu fest, dass der Seite 9 des Umweltberichtes keine Aussage entnommen werden kann, wonach die Verlagerung des Standortes zu einer Verringerung des Verkehrsaufkommens führen würde. Vielmehr steht im vorletzten Absatz von Kapitel 2.3.5 (auf Seite 9 des Umweltberichtes, unter Auswirkungen): „Das Vor-haben wird das Kraftfahrzeugaufkommen geringfügig erhöhen“.

Grund der Standortverlegung ist der aus Gründen des Tierwohls höhere Flächenbedarf.

Der Turnierbetrieb wird sich auf Teilnehmer der bereits im Pferdehof eingestellten Pferde beschränken und bezieht sich auf Abschlussturniere am Ende von z. B. Ferienkursen. Externe Teilnehmer sind kaum zu erwarten. Der angedachte Parkplatz kann im Bedarfsfall auch Gespanne in geringer Anzahl aufnehmen.

Die Ergänzung von Einwendungen im Zuge der als nächstes folgenden Öffentlichen Auslegung der Entwurfsunterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB bleibt unbenommen.

 

 

3. Stellungnahme aus der Öffentlichkeit (20.12.2019)

 

Gegen die Verabschiedung der Änderung des Flächennutzungsplans zugunsten des Reiterhofs 2017 wurde von einer Bürgerinitiative sowie von einigen anderen Bürgern Widerspruch eingelegt. Die vorgebrachten Einwände wurden jedoch nicht beachtet und vom Vertreter des Planungsbüros sogar ins Lächerliche gezogen.

In den letzten Wochen hat sich das Bürgerforum intensiv mit den Vorschriften, Richtlinien und Gerichtsurteilen zur Planung von Pferdehöfen auseinandergesetzt und diese mit der vorhandenen Planung verglichen. Da die Richtlinien den meisten Stadträten nicht bekannt sind, haben wir die wichtigsten Punkte in unseren Einwendungen zitiert.

Wir möchten betonen, dass wir keine Pferdegegner sind (als die wir in der Öffentlichkeit häufig bezeichnet werden). Im Gegenteil: Wir sind alle Tierfreunde und Naturfreunde. Wir akzeptieren auch den Reitsport, solange nicht große Wohngebiete davon belästigt werden.

Was wir jedoch nicht akzeptieren ist die Ausnützung von Pferden zur Gewinnmaximierung. Auch „einfache“ Schulpferde haben neben schonendem Umgang, gutem Futter und gelenkschonendem Untergrund viel Fläche für freien Auslauf verdient.

Bitte studieren Sie unsere Einwendungen eingehend (Sie können die entsprechen-den Vorschriften leicht im Internet nachlesen) und überdenken Sie Ihre Entscheidung. Die Lebensqualität vieler Baunacher Bürger sollte Vorrang haben vor den Interessen Einzelner.

Einwendungen gegen den vorläufigen Bebauungsplan Pferdehof

 

Vorbemerkungen:

Freizeitreiten ist ein akzeptabler Sport, jedoch darf davon keine Belästigung für andere Personen ausgehen, Landschafts- und Umweltschutz muss gewährleistet sein, und die Pferdehaltung muss dem Tierwohl entsprechen. Diese Voraussetzungen sind im vorläufigen Bebauungsplan nicht erfüllt und auf dem vorgesehenen Grundstück nicht zu verwirklichen. Warum das so ist, werden wir im Folgenden durch Auszüge entsprechender Vorschriften belegen.

 

Diese Vorschriften stammen aus

 

„Planung von Reitanlagen“, Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

 

„Artgerechte Pferdehaltung“ Deutscher Tierschutzbund

 

„Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

 

Zahlreiche weitere veröffentlichte Artikel und Gerichtsurteile

 

Außerdem ist vor der Verabschiedung des Bebauungsplans die Veröffentlichung des Durchführungsvertrags und des Pachtvertrags, sowie eine Bonitätsprüfung des Investors notwendig, wie wir in einem gesonderten Antrag gefordert haben.

 

1. Lage des Grundstücks

 

Aus dem Merkblatt „Planung von Reitanlagen“ vom Bay. Staatsministerium von Ernähr., Landw. U. Forsten

 

„Verkehrsanbindung

Die Verkehrsanbindung ist bei der Standortwahl entscheidend. Bei einem Schulbetrieb ist ein Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz ideal, weil viele Reitschüler Kinder und Jugendliche ohne Führerschein sind. Bei Pensionspferde- und Schulbetrieben ist vor allem abends und am Wochenende mit hohem Verkehrsaufkommen zu rechnen. Führt die Erschließungsstraße durch ein reines Wohngebiet, ist Ärger programmiert. Pferdehänger und –transporter verschärfen die Lage.

Weniger Publikumsverkehr haben reine Zucht- und Aufzuchtbetriebe. Kommen hier jedoch Pferdeausbildung samt Verkauf oder Hengsthaltung hinzu, können die Fahr-zeuge schnell die Nachbarn unzumutbar belästigen.“

Diese Vorschrift ist nicht beachtet; der Standort verstärkt das bereits überborden-de Verkehrsaufkommen. Der Röderweg ist die einzig mögliche Zufahrt zum Reiterhof. Er ist wegen der neuen Baugebiete ohnehin sehr stark verkehrsbelastet, wobei die Problematik der Einmündung in die Bundesstraße weiterhin besteht. Durch einen Reiterhof würde der Verkehr nicht nur durch die PKWs der Reiter und Reitschuleltern sondern auch durch Zuliefer-LKWs, landwirtschaftliche Fahrzeuge, PKWs mit Pferdeanhängern usw. erheblich belastet. Allein die Bring- und Holfahrten für die Reitschüler würden bei der hohen Anzahl der Pferde und entsprechender Auslastung mit Reitkursen mindestens 150 Fahrzeugbewegungen pro Tag über den Röderweg verursachen. Die Zufahrtsstraßen, angefangen bei der Einmündung des Galgenwegs in die B 279 bis zum“ Wirtschaftsweg Deponie“ sind bereits in einem zum großen Teil schlechten Zustand. Der Ausbauzustand der Zufahrtsstraßen entspricht in weiten Teilen nicht den notwendigen Standards. Die zusätzliche Belastung der Zufahrtsstraßen verursacht eine wesentliche Erhöhung der Straßenabnutzung. Die Kosten für die Sanierung müssten nicht die Verursacher, sondern die Öffentlichkeit tragen.

 

2. Parksituation

 

Die Zufahrt und die vorgesehenen 19 Parkplätze liegen außerhalb der genehmigten Sonderfläche für den Reiterhof, auf einer Fläche, die vom Landratsamt bei der Änderung des Flächennutzungsplans als nicht geeignet für die Planungen des Pferdehofs von der ursprünglich geplanten Fläche abgetrennt wurde. Wieso dürfen hier dennoch Parkplätze und Zufahrt errichtet werden? Müssen diese nicht in die genehmigte Fläche eingegliedert werden?

Da der Reiterhof fußläufig für die meist auswärtigen Reiter kaum zu erreichen ist, reichen 19 Parkplätze für Personal und Besucher ohnehin nicht aus.

Außerdem: „Für ein Turnier muss es genügend Parkplätze geben. Sie sollten auf einer befestigten Straße zu erreichen und nicht zu weit von den Vorbereitungsplätzen entfernt sein.”

Da diese nicht vorhanden sind, ist zu befürchten, dass die umliegenden Wohngebiete, die ohnehin nur wenig Parkraum zur Verfügung haben, unzulässigerweise noch mehr zugeparkt werden.

 

3. Abstand zu Baugebieten

 

Das Merkblatt zur Planung von Reitanlagen gibt vor:

 

„Abstand einhalten

Auch Geruchs-, Lärm- und Staubemissionen durch Mistlege und Reitplatz können die Anlieger beeinträchtigen – insbesondere auf den Windschattenseiten (in der Regel Osten). Deshalb muss zur nächsten Bebauung ausreichend Abstand sein. Ist dies nicht möglich, sollten andere Standorte in Erwägung gezogen werden.“

 

Das Baugebiet „Röderweg Süd“ liegt nur ca. 100 m vom geplanten Reiterhof entfernt. Damit sind Probleme vorprogrammiert. Bei einer Unterbringung von wie geplant bis zu 30 Pferden in einem Offenstall und vorherrschenden Westwinden treten erhebliche Geruchs-, Lärm- und Staubemissionen auf. Dies gilt im verstärkten Maße für den nur ca. 50 m entfernten Kinder- und Jugend Spiel –und Aufenthaltsplatz.

 

4. Flächenbedarf

 

Das Verwaltungsgericht Regensburg (AZ RN 4 K 17.306) stellt fest:

 

„Die Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Beurteilung von Pferdehaltung unter Tierschutzgesichtspunkten stellen antizipierte Sachverständigungsgutachten dar und sind deshalb im Rahmen (der §§ 16a,2 TierSchG) des Tierschutzgesetztes zu beachten (sic).

 

Die Verpflichtung zur Gewährung freien Auslaufs gilt ohne Rücksicht auf das Vorhandensein und die Nutzbarkeit von Auslaufmöglichkeiten, weil es dem Tierhalter obliegt, solche Möglichkeiten zu schaffen.“

In den „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltung unter Tierschutzgesichtspunkten“ geht man von einem Platzbedarf von ca. 50 m² pro Pferd aus. Da der Stall in die Reithalle integriert werden soll und seine Größe aus dem Plan nicht ersichtlich ist, ist davon auszugehen, dass der Platz nicht ausreichend ist.

Zusätzlich ist eine Auslauffläche von 150 m² für je 2 Pferde erforderlich. Nach der vorliegenden Planung ist keine ausreichende Auslauffläche vorhanden.

Ein ausgewachsenes Pferd benötigt je nach Qualität des Pflanzenbewuchses eine Weidefläche von 0,25 bis 1 ha Weideland. Bei dem vorgesehenen Reiterhof steht kein Weideland zur Verfügung. Eine ausreichende Weidefläche, in unmittelbarer Nähe des Stalles, ist unabdingbar.

 

Ein Pferd muss laut Tierschutzgesetz mindestens 2, besser 3 – 4 Stunden am Tag bewegt werden. Da auf dem vorgesehenen Gelände dazu nicht genügend Platz zur Verfügung steht, ist zu befürchten, dass die „Bewegung“ auf den öffentlichen Wegen geschieht.

 

Vorgaben aus o. g. Merkblatt:

 

„Eine Reitanlage braucht genügend Fläche. Erforderlich sind für einen Boxenstall für 30 Pferde mit angrenzenden Paddocks knapp 1500 m² Fläche, für eine Reithalle 20 x 40 m ca. 1000 m², für eine Bergehalle für 30 Pferde ca. 600 m², für einen Dressurplatz 1200 m², für den Springplatz mindestens 3000 m².

 

Dazu kommt mindestens die gleiche Fläche für Parkplätze, Verkehrs- und Wegeflächen. Bei 30 Pferden ist mit 1,5 Hektar Mindestflächenbedarf zu rechnen. Zudem sollten je Pferd noch zwischen 0,15 und 1 Hektar Weideflächen abgestimmt auf Ertragslage des Bodens und Nutzungsart der Pferde möglichst hofnah vorhanden sein.“

 

„Bei der Anlage sollte eine Erweiterungsmöglichkeit immer geplant werden. Um auf der Anlage Turniere abzuhalten, gelten laut Leistungsprüfordnung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung folgende Maßnahmen:

 

Die Vorbereitungsplätze müssen in angemessenem Verhältnis zu den Dressurplätzen stehen (in der Regel 40 x 80m), bei größeren Veranstaltungen auch größer und in der Nähe der Prüfungsplätze sein.”

 

Alle diese Maßnahmen können auf dem vorhandenen Grundstück nicht erfüllt werden. Der Planer behauptet, dass eine Stallfläche von 312 m² für 30 Pferde ausreichend sei. Ausreichend ist die Fläche aber nur als reine Liegefläche.

 

5. Gruppenhaltung von Pferden

 

Alle Publikationen, die sich mit der artgerechten Pferdehaltung auseinandersetzten, stellen hohe Anforderungen an eine Gruppenhaltung der Pferde.

 

So führt z. B. der Deutsche Tierschutzbund in seiner Broschüre „artgerechte Pferdehaltung“ zu Thema Gruppenhaltung aus:

 

- Es muss sichergestellt sein, dass alle Pferde – auch das rangniedrigste Tier der Gruppe – im Innenraum Schutz finden.

- Der Freiraum im Auslauf und im Stall muss so groß sein, dass ein rangniedriges Tier einem ranghöheren Tier ohne Probleme ausweichen kann.

- Die Gruppen dürfen nicht zu groß sein. Wir empfehlen nicht mehr als 10 Pferde zusammenzuhalten. „Großherdenhaltung“ kann auch Stress für die Pferde bedeuten, gerade für die rangniederen Pferde der Gruppe.

- Größere Gruppen (also über 10 Pferde) sollte man nur auf einem sehr weitläufigen Areal (auf der Weide) zusammenhalten, so dass die Pferde die Möglichkeit haben, kleine Grüppchen zu bilden.

- Nach den Empfehlungen des Deutschen Tierschutzbundes soll bei Gruppenhaltung von Pferden die Anzahl von 10 Pferden möglichst nicht überschritten werden.

- Für neue Pferde soll es einen Eingewöhnungsplatz geben, der von den anderen Pferden getrennt ist.

 

Aus den Bedingungen zur Gruppenhaltung von Pferden ist klar herauszulesen, dass die derzeit geplanten Flächen für eine Pferdehaltung von 30 Pferden in mindestens 2 besser 3 Gruppen völlig ungeeignet sind.

 

„Werden Pferde in Gruppen gehalten, muss darauf geachtet werden, dass die Stallfläche so groß ist, dass rangniedere Tiere ausweichen können. Bei direktem Zugang ins „Freie“ sind zwei Ein- und Ausgänge notwendig. Es sollte ein getrennter Fress- uns Liegebereich vorhanden sein. Für eine individuelle Fütterung haben sich Freßständer bewährt. Liegefläche: ca. 10 m²/Pferd + Freßständer: Breite 80 cm, Länge ca. 3,0 m (Wh x 1,8), Höhe 1,80 m (Wh x 1,1), Deckenhöhe 3,0 -3,5 m

 

lm Lauf- und Offenstall sollten die Gruppen möglichst konstant bleiben und gut eingewöhnt sein. Ständiger Pferdewechsel erhöht das Verletzungsrisiko, da ständig die Rangordnung neu ausgetragen werden muss. Um die Verletzungsgefahr bei Neuzugängen zu reduzieren, ist eine langsame Integrierung und eine Eingewöhnungsbox sehr sinnvoll. Der Auslauf sollte z. B. mit Lochmatten oder Rasengittersteinen befestigt werden.”

 

6. Auslauf- und Weideflächen

 

Der Deutsche Tierschutzbund hat auch zum Auslauf der Pferde klare Position bezogen.

 

- Zu jeder artgerechten Pferdehaltung gehört ein täglicher mehrstündiger Auslauf in der Gruppe

- Der ideale Auslauf ist die Weide. Sie sichert einen Großteil des Nahrungsangebotes. Außerdem wirkt die Grasnarbe dämmend auf die Gelenke und gibt den Tieren Halt.

- Ein ausgewachsenes Pferd von 500 kg benötigt während der Vegetationszeit je nach Qualität des Pflanzenbewuchs eine Weidefläche zwischen 0,25 ha und 0,50 ha.

- Für die Weide sind Pflegemaßnahmen durchzuführen.

- Auch bei ausreichend großen Weideflächen wird man diese zur Schonung der Grasnarbe zeitweise sperren müssen. Als Ausweichmöglichkeit bietet sich sand-aufgeschütteter Auslauf an. Bei undurchlässigen Lehm- oder Tonböden müssen zur Ableitung der Niederschläge ummantelte Drainagerohre verlegt werden. Die-se befinden sich unmittelbar unter dem wasserdurchlässigen Kunststoff-Vlies und der darüberliegenden Sandschicht.

 

Aus den Plänen ist nicht ersichtlich wie der artgerechte notwendige Auslauf realisiert werden kann.

 

7. Sonstige notwendige Einrichtungen (Bay. Staatsministerium)

 

- „Beheizte Sattelkammer

- Waschplatz (ca. 2,50 x 4,50 m)

- Putzplatz (1 Platz/10 Pferde, ca. 2,50 x 3,50 m)

- Schmiede (6 x 7 m)

- Toiletten (Herren/Damen)

- Reiterstübchen, Aufenthaltsraum

- Parkplätze”

 

In den vorgelegten Plänen und Erläuterungen zum Vorhaben

 

- ist keine beheizte Sattelkammer ersichtlich.

 

- ist kein Waschplatz ausgewiesen, geschweige denn die Regelung des Abwassers dieses Waschplatzes

- ist keiner von den mindestens 2 -3 Putzplätzen ausgewiesen.

- sind die Toiletten, Aufenthaltsräume, Futterkammer usw. in behelfsmäßigen, nicht zur Dauernutzung geeigneten, dem Baurecht widersprechenden Containern untergebracht.

- fehlt der Platz für das Beschlagen der Pferde

 

8. Anforderungen an eine Dunglege für Pferdemist

 

Rechtliche Grundlage ist die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung –VawS) – Anhang 5 „Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften (JGS-Anlagen)“ der VawS. Auszug:

 

„Lagerung von Festmist

 

Dungstätten zum Lagern von Festmist sind auf einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zu errichten. Zur Ableitung der Jauche ist die Bodenplatte seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen.

 

Standort

- Der Abstand von JGS-Anlagen zu oberirdischen Gewässern muss mindestens 20 Meter betragen.

- Der Abstand zu bestehenden Hausbrunnen, die der privaten Trinkwasserversorgung dienen, muss mindestens 50 Meter betragen. Die Anlage ist grundwasserunterstromig des Hausbrunnens zu errichten.

- Bei JGS-Anlagen in Schutzgebieten (§ 2 Abs. 1 Nr. 25) und Überschwemmungsgebieten (§ 2 Abs. 1 Nr. 26) ist § 9 zu beachten.

- Dungstätten zur Lagerung von Festmist und Siloanlagen sind in Überschwemmungsgebieten unzulässig.

 

Festmist – auch Pferdemist – ist nach den wasser- und baurechtlichen Vorschriften grundsätzlich auf ordnungsgemäß erstellten Festmistlagern so zu lagern, dass Grund- und Oberflächenwasser nicht verunreinigt oder nachteilig verändert werden.

 

Lagerkapazität und Bauausführung

 

Die Mistlege muss den anfallenden Stallmist (Stroh, Kot, Urin) für die Dauer von 6 Monaten aufnehmen. Anfallendes Oberflächenwasser und Jauche ist durch eine Jauchegrube aufzufangen. Alternativ kann das Oberflächenwasser auch durch eine Überdachung abgeleitet werden.

Lagerkapazität: Festmist: 6 cbm/Pferd

Beispiel: Stapelhöhe 2,0 m =.> 3 qm Dungplatte/ Pferd + Jauchegrube: 0,3 cbm/qm Mistlege oder Überdachung

 

Die Gesamthöhe der Mistlege orientiert sich an der vorgesehenen bzw. technisch möglichen Stapelhöhe. Diese beträgt für übliche Frontlader an Schleppern ca. 2-3 m. Bei einer dreiseitig umschlossenen Dunglege ist an der offenen Seite ein Sicherheitsabstand vom Rand mit ca. 1 m einzuhalten. Vor der Dunglege ist eine befestigte Rangierfläche als Umschlagfläche für den Festmist einzurichten. Für den wasserundurchlässigen Teil ist Beton der entsprechenden Güte zu verwenden. Die Dunglege muss auf die Belange des Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein.

 

Abfallmenge Frischmist

 

Ein Pferd scheidet täglich 15 bis 20 kg Kot und ca. 5 I Harn aus. Zusammen mit der Einstreu fallen pro Pferd und Tag etwa 25 kg Frischmist an. Dieser lockere, strohreiche Frischmist hat ein Raumgewicht von ca. 4 dt je cbm.

 

Jauchegrube

 

Eine Jauchegrube von 0,3 cbm/qm Mistlege oder eine Überdachung muss vorhanden sein.

 

Baurecht

 

Ob eine Baugenehmigung für die Dungstätten erforderlich ist, kann am Landratsamt (Bauverwaltung) erfragt werden.

 

Zwischenlagerung von Stallmist ohne dichte Bodenplatte

 

Nur zulässig, wenn Beeinträchtigungen der Oberflächen- bzw. Grundwassers nicht zu befürchten sind.

- Nicht in Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebieten lagern

- Grundwasserstand sollte mindestens 2 m unter Gelände liegen

- Ausreichenden Abstand zu Gewässern einhalten (50 bzw. 20 m)

- Nur auf bewirtschafteten Nutzflächen bei jährlichem Standortwechsel

- Nicht länger als 5 Monate lagern, ansonsten wasserabweisend abdecken

- Grundsätzlich nur kleinere Stallmistmengen lagern ‚

- Erst nach 4-wöchiger Vorrotte zwischenlagern, da in dieser Zeit der größte Teil des Sickersaftes anfällt

- Zwischenlagerung ersetzt nicht die vorgeschriebene Mistlege (6-monatige Lagerka-pazität)”

 

Die Abfallmengen pro Pferd werden in den Publikationen unterschiedlich ermittelt. Zu den o. g. Mengen kommen noch der Anfall an Abfallmenge in der Reithalle, dem Außenreitplatz, dem Round-Pen, der Gastpferde, für die 4 Boxen vorgesehen sind, und der Tournier-Pferde.

Pro Pferd fallen jährlich 17,3 m³ Festmist an, das sind bei 30 Pferden monatlich rund 45 m³. Da der Mistplatz für mindestens 6 Monate Lagerkapazität aufweisen soll, sollte er von 180 bis ca. 270 m³ Festmist aufnehmen können. Ein ausreichender Platz dafür ist auf dem Plan nicht ersichtlich. Bei einer Stapelhöhe von 2 m ergibt sich ein Flächenbedarf von 90 bis 135 m³. Wie und wo erfolgt die endgültige Lagerung des Festmists? Falls der Mistplatz nicht überdacht ist und Niederschlagswasser in den Dungstapel eindringen kann, ist nach den Anforderungen der Düngeverordnung zusätzlich eine wasserundurchlässige Jauchegrube, die für 6 Monate ausreichen soll, anzulegen. Die erforderliche Kapazität lässt sich rechnerisch leicht ermitteln.

 

8. (9.) Wasserentsorgung

 

Nicht hinreichend geklärt ist die Frage, was mit dem Abwasser des Geländes geschieht, das durch die gigantische Dachfläche und die Undurchlässigkeit des Bodens nicht unerheblich ist. Der Bodengutachter hat das Grundstück nach einer riesigen Trockenperiode begutachtet. Wer das Grundstück kennt, weiß, dass inmitten dieses Grundstückes sich eine „Wasserlinse“ befindet und auch der oben gelegene Rand des Grundstückes nur schwer bearbeitet werden konnte. Die Zugmaschinen sind regelmäßig eingesunken. Hingewiesen wird auch auf das im Stadtrat vorgestellte Starkregengutachten. Der angedachte Regenrückhaltebereich ist im wesentlichen durch den schnellen Regenabfluss der Reithalle (Dachfläche über 3000 m²) verursacht. Er ist deshalb auf dem ausgewiesenen Gelände des Pferdehofs auszubilden. Welche Vorkehrungen werden zum Schutz der vorhandenen Biotope ergriffen?

 

9. (10.) Topografie des Grundstücks

 

Die Höhendifferenz des Grundstücks beträgt laut den vorgelegten Plänen 8,77 m. Die durch die notwendigen Geländenivellierungen für ebene Fläche (z. B. Halle, Außenreitplatz) entstehenden Böschungen verkleinern die nutzbare Fläche nicht unerheblich.

 

10. (11.) Schutz des Naherholungsgebiets

 

Ein wertvolles Naherholungsgebiet, das durch neue Baugebiete ohnehin eingeschränkt wird, wird zerstört. Es kann nicht gut gehen, wenn sich Pferde, Jogger, Spaziergänger, Radfahrer, Kleinkinder, Hunde und nicht zuletzt Fahrzeuge auf gleichen Wegen aufhalten. Die Hinterlassenschaften der Pferde auf den Wegen sind bereits jetzt sehr ärgerlich und würden sich durch den neuen Standort und die Er-höhung der Anzahl der Pferde signifikant erhöhen.

 

Die Zerstörung des Naherholungsgebiets, zusammen mit der erhöhten Verkehrsbelastung würden die Lebensqualität einer großen Siedlung stark beeinträchtigen und den Wert der Grundstücke herabsetzen.

 

11. (12.) Landschaftsbild wird gestört

 

Die Größe und Höhe der Halle, sowie die vorgesehen Container stören das Landschaftsbild erheblich, zumal wegen der Unebenheit des Geländes erhebliche Bodenaufschüttungen nötig sind. Ob unter Naturschutzgesichtspunkten (z. B. Vorhandensein von Ringelnattern, die unter strengstem Naturschutz stehen) ein Projekt in dieser Lage überhaupt möglich ist, ist zu prüfen.

 

Beschluss:          13 : 2

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt dazu wie folgt:

 

Auf die Abwägung vom 05.12.2017 im seinerzeitigen FNP-Verfahren wird verwiesen. Hier wurde nichts ins Lächerliche gezogen.

„Pferdepartner Franken e. V.“ ist ein gemeinnütziger Verein und damit per se nicht gewinnorientiert. Das für Pferdehaltung zuständige AELF Ansbach ist am Verfahren beteiligt, die Sicherstellung des Tierwohls unterliegt damit einer behördlichen Prüfung. Der Verein besitzt die entsprechenden Lizenzen und ist z. B. auch Preisträger des Kristall Social Horse Award, der an gemeinnützige Vereine und Organisationen verliehen wird, die sich um das Wohl von Pferden und die Beziehung zwischen Mensch und Pferd verdient machen.

Das Angebot therapeutischen Reitens dient u. a. dem Wohl von Kindern und Jugendlichen. Eine Beeinträchtigung der „Lebensqualität vieler Baunacher Bürger“ kann nicht erkannt werden.

 

Eine unzulässige Belästigung anderer Personen ist nicht erkennbar. Die Berücksichtigung des Tierwohls wird von der entsprechenden Behörde (AELF) geprüft.

 

Zu den erwähnten „Vorschriften“ ist zunächst festzuhalten, dass es sich nicht um „Vorschriften“ handelt.

Des Weiteren ist anzumerken, dass eine Schrift „Planung von Reitanlagen“ des Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nicht existiert.

 

Auf der Webseite des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird bezüglich der „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten explizit darauf hingewiesen, dass Leitlinien „... keine Rechtsnormen und damit nicht rechtsverbindlich (sind). Auch kommt ihnen nicht der Charakter von Verwaltungsrichtlinien zu. Sie sind Orientierungs- und Auslegungshilfe bei der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften und nicht Rechtsgrundlage.“

 

Der Durchführungsvertrag ist ein Vertrag zwischen Vorhabenträger und Kommune und erst vor Fassung des Satzungsbeschlusses zu schließen. Er ist nicht Bestandteil des Bebauungsplans und nicht Gegenstand der öffentlichen Auslegung. Dies gilt auch für den Pachtvertrag. Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist der Vorhabenträger willens und in der Lage, das Vorhaben zu realisieren. Sollte er dies nicht können, wird kein Satzungsbeschluss erfolgen. Eine Bonitätsprüfung ist nicht Sache der Bauleitplanung.

 

1. Lage des Grundstücks

 

Ein Merkblatt „Planung von Reitanlagen“ vom Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten existiert nicht.

Auf der Webseite des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Ansbach findet sich der zitierte Text als Information ohne Bezug auf ein Merkblatt. Diese Informationen sind nicht als Vorschriften, sondern als Empfehlungen zu verstehen. Der Vorhabenträger ist mit dem Amt in entsprechendem Kontakt.

 

Der Standort ist – aufgrund der Erkenntnisse am bisherigen Standort – bewusst abseits von Wohngebieten gewählt.

Die Straße „Röderweg“ ist die Hauptzufahrt in die Wohngebiete im Süden von Baunach und als entsprechende Sammelstraße ausreichend dimensioniert, den zusätzlichen Verkehr problemlos aufzunehmen.

 

Die Straße Röderweg dient schon jetzt als Haupterschließungsstraße für die Baugebiete im Südwesten von Baunach. Sie wird im weiteren Verlauf nach Westen schon jetzt auch von landwirtschaftlichen Fahrzeugen benutzt. Diese sind in der Regel durchaus schwerer als PKW mit Pferdeanhängern.

Aufgrund der Größe der Anlage und der Zahl der Tiere ist nicht mit einer erheblichen Mehrbelastung der jetzigen Verkehrssituation zu rechnen. Rechnet man die in der Stellungnahme angenommenen 150 Fahrten auf 12 Stunden Betriebszeit um, so ergeben sich 12,5 Fahrten pro Stunde, das entspricht etwa einem Kfz in 5 Minuten. Tatsächlich werden sich nur etwa 50 Fahrten ergeben, was etwa einem Kfz in 15 Minuten entspricht. Die entsprechende Ermittlung dieser Zahlen wird im weiteren Verfahren gemäß Forderung des Landratsamtes, Fachbereich Immissionsschutz, in der Begründung dargestellt.

Der Ausbauzustand der Zufahrtsstraßen ist nicht Sache der Bauleitplanung. Auf die derzeitig schon bestehende Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge wird verwiesen. Erforderliche Sanierungsmaßnahmen werden zu gegebener Zeit durchgeführt.

 

2. Parksituation

 

Für die Parkplätze ist aktuell eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes im Verfahren.

 

Zum Thema Turnierveranstaltungen ist festzuhalten, dass diese nur für den Breitensport gedacht sind, z. B. als Abschluss eines Ferienkurses, und damit vorrangig den im Verein gehaltenen Pferden dienen, externe Tiere werden kaum dazu stoßen. Größere Veranstaltungen müssten ohnehin jeweils genehmigt werden. Es handelt sich hier nicht um überregionale große Leistungssportveranstaltungen. An den Erfahrungen und Einschätzungen des Vereins Pferdepartner Franken e. V. wird es sich um ca. 2 – 3 Veranstaltungen im Jahr handeln. Im Bedarfsfall können für diese Veranstaltungen auch interne Verkehrsflächen als Stellplatzflächen genutzt werden.

 

3. Abstand zu Baugebieten

 

Gemäß Mitteilung der für Tierhaltung zuständigen Behörde (AELF Ansbach) ist der Abstand des Pferdehofs zu den nächstliegenden Wohngebieten ausreichend.

Die Spielanlage ist kein Wohngebiet und unterliegt somit nicht dessen Immissionsschutzanforderungen.

Gemäß dem Bayerischen Arbeitskreis „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ genügt zu Wohngebieten bereits ein Abstand von 50 bis 60 m, um 25 bis 50 Pferde immissionsschutztechnisch problemlos halten zu können. Auf die entsprechende Grafik in Kapitel 6.1 der Begründung wird verwiesen.

 

4. Flächenbedarf

 

Die Stallgröße ist in der Begründung (Kap. 3.1) mit 312 m² angegeben. Auf die Darstellung im  Anhang V+E-Plan wird verwiesen.

 

Da gemäß den zitierten Leitlinien für jedes weitere Pferd nur noch 40 m² Auslauffläche erforderlich sind, werden im vorliegenden Fall 1.270 m² benötigt. Die in der Planung nordwestlich und nordöstlich der Halle vorgesehene Freilauffläche mit über 1.900 m² ist somit mehr als ausreichend.

Eine Weidefläche wird nicht erforderlich, da Heuballenfütterung vorgesehen ist.

 

Allein aus dem Schulbetrieb sind je Pferd mindestens 2 Stunden Bewegung gewährleistet. Zusätzlich besteht für jedes Pferd außerhalb dieser Zeit die Möglichkeit zur Bewegung auf der Freilaufkoppel. Die Befürchtung einer zwangsläufig erforderlichen Nutzung der öffentlichen Wege ist daher unbegründet.

 

Die zitierten Flächenangaben gelten nur dann, wenn solche Einrichtungen tatsächlich vorgesehen sind. Für den vorgesehenen Betrieb stehen gemäß Fachbehörde AELF Ansbach Flächen in ausreichender Größe zur Verfügung.

 

Die Berücksichtigung von Anforderungen an Turniere im Sinne von Leistungssportstätten ist hier nicht erforderlich, da es sich nicht um eine Leistungssportstätte handelt und solche Veranstaltungen nicht vorgesehen sind. Damit entfallen auch Vorbereitungsplätze.

Die Stallfläche würde 30 Pferden gleichzeitig das Liegen ermöglichen, was sie aber in der Regel nie gleichzeitig tun. Im Weiteren besteht eine Durchgangsmöglichkeit aus den Ställen in die Freilaufkoppel, wo sich zusätzliche Unterstellmöglichkeiten (Weidehütten) befinden.

 

5. Gruppenhaltung von Pferden

 

Die zitierten Positionen aus der Broschüre des Deutschen Tierschutzbundes sind Empfehlungen. Auf die Abstimmungen zwischen Vorhabenträger und AELF Ansbach wird verwiesen. Das Vorhaben des Vereins Pferdepartner Franken e. V. weist genügend Auslauffläche, auch in der Gruppenhaltung, auf.

 

Die bisherigen Erfahrungen mit Gruppenhaltung beim Verein Pferdepartner e. V. beweisen das Gegenteil. Zu- und Abgänge ergeben sich immer wieder, die Sozialisation hat bisher keine Probleme bereitet. Gegebenenfalls erforderliche Fläche zum Ausweichen ist gemäß den oben gemachten Ausführungen ausreichend vorhanden.

 

6. Auslauf- und Weideflächen

 

Der entsprechende Auslauf ist gewährleistet durch die entsprechenden Unterrichts-stunden und den Freizeitauslauf. Weide ist wegen Heuballenfütterung nicht erforderlich.

 

7. Sonstige notwendige Einrichtungen (Bay. Staatsministerium)

 

- die Sattelkammer ist aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan ersichtlich; sie ist  grundsätzlich beheizt

- der Waschplatz befindet sich an der Nordseite der Reithalle und wird im V+E-Plan noch dargestellt. Da nur mit Wasser gewaschen wird, ist keine Regelung des Abwassers erforderlich

- die Container liegen innerhalb eines Baurechts und sind in den künftigen Baukörper integriert. Sie sind im Rahmen des vorhabenbezogenen B-Plans so vorgesehen, von behelfsmäßig kann nicht die Rede sein.

- der Waschplatz dient auch als Beschlagplatz. Eine Schmiede ist nicht erforderlich, da im Bedarfsfall auf einen mobilen Schmied zurückgegriffen wird.

 

8. Anforderungen an eine Dunglege für Pferdemist

 

Gemäß Stellungnahme der zuständigen Behörde (Fachzentrum für Pferdehaltung, AELF Ansbach) „ ... werden 6 m³/Pferd Mistlagerstätte für eine Lagerdauer von 6 Monaten empfohlen. Zusätzlich wird eine Überdachung oder eine Jauchegrube (0,3 m³/m² Mistlege) notwendig.“

Die im Plan vorgesehene Mistgrube fasst ein Volumen von mindestens 100 m³ und reicht demnach für 3 Monate. Mit dem erwähnten Landwirt besteht eine Vereinbarung über mindestens 4 Abholungen im Jahr, womit den Mindestanforderungen entsprochen wird. Eine Überdachung ist vorgesehen.

 

8. (9.) Wasserentsorgung

 

Das erforderliche Regenrückhaltebecken wird innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes errichtet.

Der Regenrückhaltebereich wird naturnah angelegt und als Ausgleichsfläche festgesetzt. Insoweit handelt es sich um eine Ergänzung des angrenzenden Biotopbereichs, der nicht negativ beeinträchtigt wird.

 

9. (10.) Topografie des Grundstücks

 

Das Gelände wird terrassiert. Für den Auslauf der Pferde stehen als Freifläche selbst ohne Berücksichtigung der Böschungen und der Rampe über 1.900 m² zur Verfügung.

 

10. (11.) Schutz des Naherholungsgebiets

 

Die Nutzung des Gebietes für die Naherholung steht für alle offen. Angesichts der Vielzahl aufgeführter Nutzungsgruppen (Jogger, Spaziergänger, Radfahrer, Kleinkinder, Hunde und Fahrzeuge) erscheint es nicht nachvollziehbar, dass ausgerechnet durch Pferde das Naherholungsgebiet zerstört wird. Auch kann darin keine Beeinträchtigung der Lebensqualität und der Herabsetzung der Grundstückswerte gesehen werden.

 

11. (12.) Landschaftsbild wird gestört

 

Die Container sind nicht einsehbar, da sie auf der Nordostseite unter dem Dachüberstand der Halle untergebracht sind. Des Weiteren handelt es sich bei der Halle um ein Gebäude landwirtschaftlicher Prägung (ähnlich Maschinenhallen oder Stallanlagen im Außenbereich). Darüber hinaus liegt das Bodenniveau der Halle etwa 1 bis 2 m unter dem Fahrbahnniveau des südlich verlaufenden Wirtschaftsweges. Schlussendlich sieht die Planung eine randliche Eingrünung entlang des Weges im Südwesten und damit unmittelbar entlang der Halle vor. Darüber hinaus werden die bestehenden Gehölze am Nordwest-, Nordost- und Südostrand erhalten, so dass das Areal insgesamt eingegrünt ist. Ringelnattern kommen auf der bisher überwiegend intensiv ackerbaulich genutzten Fläche nicht vor; das für sie geeignete Habitat im Norden des Geltungsbereichs bleibt erhalten.

Im Übrigen sind mit dem Landratsamt und damit der Unteren Naturschutzbehörde entsprechend fachkundige Personen am Verfahren beteiligt.

 

 

Landratsamt Bamberg (19.12.2019)

 

Naturschutz

 

Seitens des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen gegen o. g. Bebauungsplan keine Einwände unter Beachtung der folgenden Auflagen:

 

Die Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes erfolgte im Maßstab 1:25.000, was bei einer Darstellung im Maßstab 1:1.000 zu ungewollten Verzerrungen führt. In diesem Fall ist der bestehende Weg als Grenze anzusehen, so dass das Vorhaben außerhalb des Landschaftsschutzgebietes liegt. Dennoch ist eine gute Eingrünung des Bauvorhabens von großer Bedeutung, da das Gebäude weit in die freie Landschaft (Landschaftsschutzgebiet, landschaftliches Vorbehaltsgebiet) hineinwirkt. Insbesondere im Osten der Reithalle, wo eine geringfügige Auffüllung des Geländes vorgesehen ist.

Es sind zu pflanzende Bäume und Sträucher festgesetzt. Der Pflanzstreifen zwischen Weg und Gebäude erscheint allerdings sehr schmal (2 m?), was eine Pflanzung von Bäumen und sogar Sträuchern fast unmöglich macht. Ein Pflanzstreifen von 5 m Breite ist als Minimum einzuplanen (die Bäume müssen auch Abstand zum Weg einhalten!).

Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass autochthone (gebietsheimische) Pflanzware verwendet wird. Die Eingrünung ist innerhalb eines Jahres nach dem Bau herzustellen und dauerhaft zu erhalten.

Es ist geplant, den Parkplatz innerhalb des bestehenden Feldgehölzes zu bauen. Die Baumschicht besteht aus wenig stabilen Arten wie Zitterpappel und Silberweide. Die Baumarten sind von besonderer ökologischer Bedeutung und sollen erhalten oder die Wurzelstöcke versetzt werden.

Es erscheint fraglich, ob der Gehölzbestand insgesamt gerodet werden muss. Danach wäre die Eingriffsbilanzierung anzupassen. Ggf. sollte der Parkplatz verlegt werden.

Naturschutzrechtlich ist ein Ausgleich für die geplanten Eingriffe berechnet worden. Die Anerkennung eines Regenrückhaltebeckens ist in der Regel aber nicht möglich, da es sich um ein wasserwirtschaftliches Bauwerk handelt. Nur wenn das Becken mit einem Dauerstau geplant wird und naturnah mit flachen Böschungen angelegt wird, ist eine Anerkennung möglich. Wichtig ist, um unerwünschten Gehölzanflug zu vermeiden, dass die Fläche nach der Fertigstellung unverzüglich mit autochthonem Wiesensaatgut angesät wird und als Initialpflanzung Schilf eingebracht wird.

Als Eingriff bilanziert und damit zulässig ist im Bereich des Wegebaues nur der geplante Parkplatz und die westliche Zufahrt. Sollen weitere Wege befestigt werden, ist dies in die Bilanzierung aufzunehmen.

Für den externen Ausgleich wurden Vorschläge gemacht. Die Untere Naturschutzbehörde bittet um Übersendung von Karten und immer auch den Hinweis auf die alte Flurnummer, da das Flurbereinigungsverfahren immer noch nicht abgeschlossen ist und die neuen Flurnummern noch nicht hinterlegt sind. Eine Prüfung der Eignung dieser Flächen erfolgt im weiteren Verfahren.

 

Beschluss:          15 : 0

 

In die Begründung wird aufgenommen, dass der bestehende Weg als Grenze anzusehen ist.

Im Osten der Reithalle ist Abtragung erforderlich, keine Aufschüttung (s. Anlage 3 zur Begründung). Der dortige Gehölzbestand ist zum Erhalt festgesetzt und wird nicht angetastet.

 

Der Pflanzstreifen ist mit 3 m Breite vorgesehen. Eine einreihige Hecke ist somit möglich und genügt zur Eingrünung eines Hallengebäudes landwirtschaftlicher Prägung. Der Abstand der vorgesehenen Baumpflanzungen zum Rand des bestehen-den Wirtschaftswegs beträgt mindestens drei Meter. Um Abstandsproblemen vorzubeugen, wird auf die Baumpflanzungen verzichtet.

Für die Bepflanzung sind bereits heimische standortgerechte Gehölze unter A Punkt 7 festgesetzt, Diese Festsetzung wird gemäß den Ausführungen im Umwelt-bericht, Kapitel 3.1 (Herkunftsgebiet) ergänzt.

Die Planung des Parkplatzes erfolgt weitestgehend unter Erhalt der bestehenden Gehölze. Ein Eingriff erfolgt lediglich im Bereich der Einfahrt in den Pferdehof in die dort bestehende lineare Heckenstruktur, ist also minimalinvasiv und berücksichtigt den Erhalt des Eindrucks der Gesamteingrünung.

Eine Anpassung der Eingriffsbilanzierung ist nicht erforderlich, da der Eingriff in die Heckenstruktur bereits berücksichtigt ist.

Für das Regenrückhaltebecken wird im weiteren Verfahren eine naturnahe Gestaltung im Sinne der Ausführungen im Umweltbericht, Kapitel 3.3, unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme der UNB genannten Auflagen festgesetzt.

Eine weitere Befestigung von Wegen zur internen Erschließung auf der jetzigen Ackerfläche, die bilanzierungsrelevant wäre, ist nicht vorgesehen.

Der Stadtrat verweist auf die im Zusammenhang mit der zugehörigen FNP-Änderung mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmte Ausgleichsfläche, die im weiteren B-Plan-Verfahren entsprechend festgesetzt wird.

 

Immissionsschutz

 

Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan schafft für ein bestimmtes Bauvorhaben unmittelbar ein Baurecht. Daher ist bereits im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans das Vorhaben umfassend und exakt zu beschreiben und seine umweltrelevanten Emissionen darzustellen (Art, Ausmaß, Dauer) und zu bewerten.

 

In der Begründung und den textlichen Festsetzungen ist der Umfang des Pferdehofs genauer zu beschreiben (Bau- und Betriebsbeschreibung, Betriebskonzept). U. a. sind die maximal auf dem Gelände vorhandenen Tiere, ihre Haltung, die Sauberkeit des Stalls und des Geländes, Mistlagerplatz und Häufigkeit des Abtransports des Mistes, Maßnahmen zur Vermeidung von Geruchs- und Staubemissionen, Ausführung der Reithalle (offen / geschlossen), Nutzungsumfang der Reithalle und des Reitplatzes / Round Pen, Lage und Größe der Koppeln / Weiden, Anzahl der Nutzer der Anlage (Helfer, Reiter, Gäste etc.), Betriebs-/Öffnungszeiten, Bewirtschaftung, Einsatz technischer Maschinen, Veranstaltungen / Turniere (zusätzliche Vorbereitungs- und Ausweichflächen?) etc. anzugeben / darzustellen und die Aus-wirkungen auf die Umlieger zu bewerten. In den Plänen ist der Stall zu benennen und sind z. B. die Pferdeboxen einzuzeichnen.

Darüber hinaus sind auch auf die Erschließungssituation (Anzahl der zusätzlichen Kfz über die Erschließungsstraße / Wohngebiete) und die Parkplatzsituation einzugehen und diese zu bewerten.

 

Beschluss:          15 : 0

 

Die gewünschten Angaben werden im weiteren Verfahren in die Begründung aufgenommen und – soweit erforderlich – auch in die textlichen Festsetzungen.

Pferdeboxen sind nicht vorgesehen. Boxen für Gastpferde sind im V+E-Plan ein-getragen.

 

Bodenschutz

 

Zu den oben genannten Planungen wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht wie folgt Stellung genommen:

 

Die oben genannten Planungen betreffen die Fläche Fl.Nr. 3736 sowie eine Teilfläche der Fl.Nrn. 3735 der oben genannten Gemarkung (ehemals Fl.Nr. 1605). Bei der Fläche Fl.Nr. 3735 (ehemals Fl.Nr. 1605) handelt es sich um die ehemalige Deponie der Stadt Baunach im Bereich der „Hemmerleinsleite“, die als Kat.Nr. 47100156 im Altlastenverzeichnis nach Art. 3 BayBodSchG erfasst ist.

 

Der nordwestliche Bereich, der an das aktuelle Planungsgebiet grenzt, wurde als Bauschuttdeponie genutzt. Die Deponie wurde bis zum 15.07.2009 betrieben. Die Umsetzung des Rekultivierungsplans ist bisher nicht abgeschlossen.

 

Unter Berücksichtigung der alten Planunterlagen ist davon auszugehen, dass die Fläche Fl.Nr. 3736 außerhalb des ehemaligen Deponiegeländes liegt. Ein Teilbereich des auf Fl.Nr. 3735 befindlichen Planungsgebiets, wo gemäß Vorentwurf eine Zu-fahrt und Stellplätze geplant sind, lag hingegen im Bereich der ehemaligen Bauschuttdeponie. Ob in diesem Bereich Auffüllungen stattgefunden haben, ist nicht mehr ersichtlich. Vermutlich wurde der Bereich zur Lagerung von Erdaushub und Bauschutt verwendet. Es handelt sich um den Bereich des Zufahrtsweges und der östlich gelegenen Stellplätze. Auf dieser Fläche, die etwa die Hälfte des auf Fl.Nr. 3735 überplanten Bereichs umfasst, kann der Verdacht von Bodenbelastungen in Form von Altablagerungen deshalb nicht definitiv ausgeschlossen werden.

 

In den textlichen Festsetzungen wird als Hinweis unter Nr. 8 (S. 7) die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 18 BbodSchG für den westlichen Teilbereich des Planungsgebiets als zwingend erforderlich angesehen. Diese Ausführung ist nicht nachvollziehbar. Beim westlichen Bereich des Planungsgebietes handelt es sich um Flächen, die nicht im Betriebsbereich der ehemaligen Deponie liegen. Problematisch ist – wie oben ausgeführt – der auf Fl.Nr. 3735 liegende östliche Teilbereich des Planungsgebiets, auf dem die Zufahrt und der Parkplatz geplant sind. Dem textlichen Hinweis kann in dieser Form deshalb nicht zugestimmt werden.

 

Grundsätzlich darf ein Bauleitplan keine städtebaulichen Missstände oder Gefahrentatbestände festschreiben. Im Sinne eines bauleitplanerischen Vorsorgeprinzips sollte die Trägerin der Bauleitplanung dem Verdacht auf Bodenbelastungen im Be-reich des geplanten Parkplatzes durch Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 18 BbodSchG nachgehen; es sollte ausgeschlossen werden, dass im Bereich der geplanten Zufahrt und der östlichen Stellplätze Bodenbelastungen vorhanden sind.

Da nach dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung ein Bebauungsplan die von ihm ausgelösten Nutzungskonflikte nicht unbewältigt lassen darf, sollte von einer Verlagerung der Bodenbelastungsproblematik in ein späteres Baugenehmigungsverfahren abgesehen werden. Dies gilt umso mehr, da mit der Aufstellung des Bebauungsplans das Vertrauen erzeugt wird, dass die ausgewiesene Nutzung durch den Bauherrn ohne Gefahr realisierbar ist.

Auf die entsprechenden Ausführungen unter Nr. 2.1.2 und Nr. 2.3.1 des „Mustererlasses zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Alt-lasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren“ vom 26.09.2001 sowie das zugehörige IMS vom 18.04.2002 wird hingewiesen.

 

Beschluss:          15 : 0

 

Die Angabe „westlich“ wird in „östlich“ richtiggestellt.

Das Baugrundgutachten wurde inzwischen entsprechend ergänzt. Im Bereich des Parkplatzes wurden zwei Schürfe durchgeführt. Dabei wurden keine Bodenbelastungen festgestellt. Das ergänzte Gutachten wird im weiteren Verfahren als Anhang zur Begründung beigefügt.

 

Wasserrecht

 

Grundsätzlich bestehen zu den Vorhaben aus wasserrechtlicher / wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken!

 

Ergänzend nehmen wir zu folgenden Punkten Stellung:

 

Abwasserbeseitigung

 

Das betreffende Grundstück liegt im Außenbereich und wird nicht an die Kommunale Kläranlage der Stadt Baunach angeschlossen. Lt. Teil B textliche Festsetzungen Punkt 5. Entwässerung soll das Schmutzwasser zentral gesammelt und regelmäßig einer Entsorgung zugeführt werden (Drei-Kammer-Klärgrube oder Komposttoilette)!

 

Eine geordnete Abwasserbeseitigung wäre nur durch einen Anschluss an die kommunale Kläranlage der Stadt Baunach oder durch eine Kleinkläranlage mit biologischer Nachreinigung gewährleistet!

 

Zu diesem Punkt ist die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Kronach zu berücksichtigen!

Könnte die künftige Abwasserbeseitigung über eine Kleinkläranlage mit biologischer Nachreinigung erfolgen, würde es sich um eine Direkteinleitung handeln, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf. Für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach Art. 70 BayWG wäre das Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen!

 

Der Vollständigkeit halber wird mitgeteilt, dass eine Abwasserentsorgung über eine abflusslose Grube oder eine Dreikammerausfaulgrube mit „regelmäßiger Entleerung“ nicht zulässig ist!

 

Niederschlagswasser:

 

Für die Ableitung, bzw. Versickerung von Oberflächenwasser sind die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW), bzw. in Oberflächengewässer (TRENOG) zu beachten. 

 

Sollten die Ableitungen nicht unter die Freistellungsverordnung (NWFreiV) fallen, wäre eine wasserrechtliche Erlaubnis mit den entsprechenden Antragsunterlagen zu beantragen.

Erforderlich wären dabei Planunterlagen und hydraulische Berechnungen nach dem DWA-Merkblatt M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) sowie den DWA-Merkblättern A 117 (Bemessung von Regenrückhalteräumen) und A 138 (Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser).

 

Der Antrag auf die wasserrechtliche Erlaubnis wäre unter Vorlage der Planunterlagen in 4-facher Ausfertigung beim Landratsamt Bamberg, Fachbereich Wasserrecht, einzureichen. Amtlicher Sachverständiger ist das Wasserwirtschaftsamt Kronach.

 

Da das Wasserwirtschaftsamt Kronach ebenfalls im Verfahren beteiligt ist, sind weitere ergänzende Vorgaben der Fachbehörde zu berücksichtigen!

 

Beschluss:          15 : 0

 

Die Mitteilung, dass grundsätzlich keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Ausführungen zur Abwasserbeseitigung werden zur Kenntnis genommen. Dazu ist folgendes auszuführen:

Schmutzwasser wird nur im Bereich der Toiletten anfallen. Hier wird aus Kostengründen und aufgrund bereits vorliegender positiver Erfahrungen zunächst auf einen WC-Mietservice zurückgegriffen, der die Reinigung und Entsorgung übernimmt. Langfristig wird ein Anschluss an den Schmutzwasserkanal im Röderweg angestrebt. Details werden im Durchführungsvertrag geregelt.

Zur sonstigen Entwässerung werden die gemachten Ausführungen sowie die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Kronach berücksichtigt. Dabei werden die geltenden technischen Regeln und Vorschriften sowie Merkblätter beachtet werden. Das entsprechende Wasserrechtsverfahren wird beantragt werden. Auf die im weiteren Verfahren beigefügte Entwässerungskonzept wird verwiesen.

 

Veterinärwesen

 

Hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Pferdehof“ der Stadt Baunach gibt es aus veterinärrechtlicher Sicht keine Bedenken. 

Auf Seite 5 der Anlage 02 „textliche Festsetzungen zum Vorentwurf“ werden im Punkt 1 „Tierbesatz“ der Hinweise und Empfehlungen die maßgeblichen „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ (hrsg. vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Juni 2009) aufgeführt. Diese sind bei der Pferdehaltung einzuhalten und damit Teil der Planung.

 

Beschluss:          14 : 1

 

Die Mitteilung, dass aus veterinärrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

Die genannten Leitlinien sind gemäß AELF Ansbach als Empfehlungen zu berücksichtigen und hinsichtlich des Tierbesatzes mit diesem Amt abgestimmt.

 

Bauleitplanung

 

Unter der Voraussetzung, dass Vorhaben- und Erschließungsplan, Durchführungsvertrag und vorgelegter vorhabenbezogener Bebauungsplan aufeinander abgestimmt sind und sich nicht widersprechen, bestehen keine bauleitplanerischen Bedenken.

 

Hinweis:

Der vom Vorhabensträger erarbeitete und mit der Gemeinde abgestimmte Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (§ 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der dazugehörige Durchführungsvertrag muss dabei vor Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB) abgeschlossen werden.

 

Beschluss:          15 : 0

 

Vorhaben- und Erschließungsplan, Durchführungsvertrag und vorhabenbezogener Bebauungsplan werden aufeinander abgestimmt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und beachtet.

 

Verkehrswesen

 

Gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Pferdehof“ bestehen keine grundsätzlichen Bedenken aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht.

 

Die Verkehrserschließung soll über einen Wirtschaftsweg erfolgen. Es sollte hierbei abgeklärt werden, ob die Erschließungsstraße den zu erwartenden Verkehr abfertigen kann. Hierbei sollten insbesondere die Belange des Brandschutzes, des Rettungsdienstes und der Müllabfuhr hinsichtlich der Zugänglichkeit des Baugebietes berücksichtigt werden.

 

Beschluss:          13 : 2

 

Der Wirtschaftsweg diente schon bisher und dient auch weiterhin der Benutzung durch schwere Fahrzeuge (landwirtschaftliche Maschinen, LKW-Fahrten zur ehemaligen Deponie). Die künftige zusätzliche Belastung stellt diesbezüglich keine problematische Erschwernis dar. Die Zugänglichkeit des Baugebietes wird sichergestellt. Im weiteren Verfahren wird eine Aussage über den zu erwartenden Kfz-Verkehr in die Begründung aufgenommen.

 

 

Regierung von Oberfranken (03.12.2019)

 

Gegen die o. a. Bauleitplanung der Stadt Baunach werden keine Einwände erhoben.

 

Beschluss:          15 : 0

 

Die Mitteilung, dass keine Einwände erhoben werden, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Staatliches Bauamt Bamberg (23.12.2019)

 

Gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „SO Pferdehof“ bestehen von uns keine Einwände.

 

Beschluss:          15 : 0

 

Die Mitteilung, dass keine Einwände bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Wasserwirtschaftsamt Kronach (18.12.2019)

 

Zum im Betreff genannten Vorhaben nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Auf der überplanten Fläche soll ein neuer Pferdehof entstehen. Für die Entsorgung des häuslichen Schmutzwassers wird eine örtliche Kleinkläranlage oder eine Komposttoilette vorgesehen. Das gesammelte Regenwasser soll entsprechend behandelt und nach Norden in den dortigen Graben („Seeleite“) eingeleitet werden.

 

Für eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung ist das LfU-Merkblatt Nr. 4.2/3 „Hinweise zur Abwasserentsorgung bei landwirtschaftlichen Einzelanwesen“ sinngemäß zu beachten. Gezielte Einleitungen von gesammeltem Abwasser bzw. Niederschlagswasser sind grundsätzlich wasserrechtlich zu behandeln, eine wasserrechtliche Erlaubnis ist mit aussagekräftigen Planunterlagen an der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen. Die Anforderungen an die Einleitungen ergeben sich aus dem LfU-Merkblatt Nr. 4.4/22 und aus den einschlägigen allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, u. a. dem DWA-Merkblatt M 153.

Wir weisen darauf hin, dass Niederschlagswassereinleitungen im Hinblick auf eine schadlose Ableitung durch die unterhalb liegende bestehende Bebauung und der dortigen Grabenverrohrung „Seeleite“ zu untersuchen sind. Bereits im wasserrechtlichen Verfahren für die Niederschlagswassereinleitung aus den Baugebieten „Hemmerleinsleite III und IV“ hat man dort einen ausreichenden Überflutungsschutz gefordert.

 

Aus unserer Sicht ist eine gesicherte abwassertechnische Erschließung im üblichen Sinne mit einer Komposttoilette nicht möglich. Ob für die Errichtung baurechtliche bzw. hygienische Bedenken einer Benutzung der Komposttoilette entgegenstehen oder eine Genehmigung erforderlich machen, wäre innerhalb der Kreisverwaltungsbehörde durch die dort zuständigen Stellen zu bewerten. Gleiches gilt für die Entsorgung der kompostierten Fäkalien auf geeigneten Flächen bzw. über den Hausmüll. Inwieweit dies aus seuchenhygienischen oder abfallrechtlichen Gründen zulässig ist und welche Anforderungen an eine eventuelle Kompostierung zu stellen sind, wäre ebenfalls innerhalb der Kreisverwaltungsbehörde durch die dort zuständigen Stellen zu klären.

 

JGS-Anlagen unterliegen der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – AwSV“, hierzu ist die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft am Landratsamt zu beteiligen.

 

Beschluss:          12 : 3

 

Schmutzwasser wird nur im Bereich der Toiletten anfallen. Hier wird aus Kostengründen und aufgrund bereits vorliegender positiver Erfahrungen zunächst auf einen WC-Mietservice zurückgegriffen, der die Reinigung und Entsorgung übernimmt. Langfristig wird ein Anschluss an den Schmutzwasserkanal im Röderweg angestrebt. Details werden im Durchführungsvertrag geregelt.

 

Ansonsten werden die gemachten Ausführungen berücksichtigt. Dabei werden die geltenden technischen Regeln und Vorschriften sowie Merkblätter beachtet werden. Das entsprechende Wasserrechtsverfahren wird beantragt werden.

Auf das im weiteren Verfahren beigefügte Entwässerungskonzept wird verwiesen.

Die Abteilung Wasserrecht des Landratsamtes Bamberg ist am Verfahren beteiligt.

 

 

Amt für ländliche Entwicklung Oberfranken (27.11.2019)

 

Die von o. g. Bebauungsplan betroffenen Flächen liegen im Verfahrensgebiet der Flurneuordnung Baunach.

 

Aus der Sicht des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken bestehen gegen den o. a. vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine Bedenken, da Planungen und Vorhaben der Dorf- und Flurentwicklung dadurch nicht berührt werden.

 

Beschluss:          15 : 0

 

Die Mitteilung, dass keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Bayerischer Bauernverband Bamberg (17.12.2019)

 

Wir nehmen Bezug auf Ihr o.g. Schreiben und teilen Ihnen mit, dass nach erneuter Prüfung von Seiten des Bayerischen Bauernverbandes gegen die vorgesehenen Planungen bezüglich des Pferdehofes doch Einwendungen erhoben werden.

 

Einwendungen wie folgt:

Die Erschließung ist nur über den Röderweg möglich, diese Zufahrt ist durch die Baugebiete stark verkehrsbelastet. Weiterhin ist die Parkmöglichkeit am Ortsrand nicht ausreichend für den Pferdehof in dieser Größe. Es ist dauernd damit zu rechnen, dass die Besucher auf den Feldwegen (Zufahrten zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücken) parken und damit die Zufahrt versperren.

Zusätzlich ist mit einer Geruchs-, Lärm- und Staubemission für die angrenzenden Baugebiete zu rechnen. Eine entsprechende Futterfläche von ca. 0,3 bis 1 ha Nutzfläche ist nicht gegeben, ebenso ist eine entsprechende Weidefläche nicht gegeben. Somit ist eine artgerechte Tierhaltung in Frage gestellt.

 

Über eine weitere Beteiligung am vorliegenden Verfahren wären wir Ihnen sehr dankbar.

 

Beschluss:          12 : 3

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt dazu wie folgt:

 

Die Belastung des Röderwegs wird durch den Besucherverkehr des Pferdehofs nur marginal erhöht. Der Parkplatz liegt nicht am Ortsrand, sondern unmittelbar am Pferdehof; er ist ausreichend dimensioniert, so dass kein Parken auf den Feldwegen erfolgt.

Gemäß den Ausführungen in der Begründung, Kapitel 6.1, (s. dort auch Abbildung 2) ist der Abstand zu den nächstliegenden Wohngebieten im Hinblick auf den Immissionsschutz mehr als ausreichend. Dies wird auch vom AELF Bamberg bzw. Ansbach in seiner Stellungnahme zum Verfahren bestätigt.

Eine Weidefläche ist nicht erforderlich, da Heuballenfütterung vorgesehen ist.

Der Bayerische Bauernverband wird am weiteren Verfahren beteiligt.

 

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg (16.12.2019)

 

Das AELF Bamberg (Bereich Landwirtschaft) nimmt in Absprache mit dem Fachzentrum Pferdehaltung (Herr Zimmermann, AELF Ansbach) zum vorliegenden Bebauungsplan „SO Pferdehof“ wie folgt Stellung.

 

Betriebliche Verhältnisse

Der Pferde- und Reiterhof des Vereins Pferdepartner Franken e.V. wird durch den Vorstand Herrn Erich Hohlstein vertreten. Aufgrund der Lage des Vereins im Wohngebiet hat dieser keine Entwicklungsmöglichkeiten und ist zunehmend mit Nachbarschaftsproblemen belastet. Es werden vom Verein derzeit 12 Pferde für den Reitbetrieb gehalten. Für die Pferde steht eine Weidefläche von ca. 1 ha am Giechburgblick zur Verfügung. Als Trainingsmöglichkeit hat der Verein aktuell eine kleine Halle und einen Reitplatz. Frau Michaela Hohlstein ist Ehrenamtlich im Verein als Übungsleiter tätig und den Trainer C und B Basissport Reiten abgelegt (sic).

 

Bauvorhaben

Der Verein Pferdepartner – Franken e.V. plant die Umsiedlung in ein neues Areal, das als Sondergebiet Pferdehaltung ausgewiesen werden soll. Die Fläche von ca. 1,07 ha soll der Pferdehaltung und dem Reitsport dienen. Es ist geplant, eine Reithalle (30 x 50 m), ein Offenstall für 30 Pferde, ein Reitplatz (20 x 40m), einen Roundpen, eine Mistlege und eine Auslauffläche mit verschiedenen Weidehütten und Futterraufen zu erstellen.

 

Fachliche Beurteilung

Gegen das oben genannte Bauvorhaben bestehen aus fachlicher Sicht keine Bedenken, wenn die Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten eingehalten werden.

 

- Die lichte Mindestseitenhöhe sollte über dem Hufschlag 4,25 m besser 5 m sein.

- Für die Belichtung der Reithalle mit Tageslicht sollten Lichtbänder in den Wänden oder im Dach eingebaut werden.

- Auf eine gute Belüftung sollte geachtet werden (z. B. Trauf-First-Entlüftung).

- Zum Schutz von Pferden und Reitern muss entlang der Innenseite der Halle eine Schrägbande vorhanden sein. Diese sollen verhindern, dass der Reiter mit den Beinen gegen die Hallenwände oder gegen Pfeiler gedrückt wird. Die Bande soll mit einer Neigung von 18 – 22° erstellt werden. Die Bandenhöhe soll mindestens 1,60 m, besser jedoch 1,80 m betragen. Bis 3 m Höhe dürfen keine vorspringenden Teile in die Reithalle ragen. (Quelle: BG für Fahrzeughaltungen, Unfallverhütung in der Pferdehaltung)

- Die Empfehlung des Fachzentrums Pferdehaltung für die benötigte Liegefläche pro Pferd im Offenstall sollte mind. 10 m² (Pony 8 m²) zzgl. Freßbereich betragen.

- Das Fachzentrum empfiehlt, die beantragten Pferdeboxen (Gastboxen) sollten mindestens 12 m² groß sein. Die Formel zur Berechnung der Boxengröße lautet für ein einzeln gehaltenes Pferd: Boxengröße > (2 x Wh)². Laut Aussage von Frau Hohlstein dienen die Boxen der Eingliederung bzw. Separierung von Pferden.

- Die Bewegungsfläche bei der Offenstallhaltung muss bis 2 Pferde > 150 m² und für jedes weitere zusätzlich mindestens 40 m² betragen.

- Die Deckenhöhe sollte nach den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten im Bewegungsstall > 2,5 x Wh betragen.

- Es werden 6 m³/Pferd Mistlagerstätte für eine Lagerdauer von 6 Monaten empfohlen. Zusätzlich wird eine Überdachung oder eine Jauchegrube (0,3 m³/m² Mistlege) notwendig.

- Alternativ kann der Pferdemist in einem wasserdichten Container gesammelt werden und bei einem benachbarten Landwirt gelagert und entsorgt werden. Laut Aussage von Frau Hohlstein wird der anfallende Pferdemist von einem Landwirt abgenommen.

- Der Stallboden und der Boden der Mistlege müssen wasserundurchlässig sein.

- Eine ständige Wasserversorgung ist sicherzustellen (frostsichere Tränken).

- lm Stall muss jedem Pferd eine Fensterfläche / lichtdurchlässige Dachfläche von 1 m² zur Verfügung stehen.

- Ein Schlechtwetterauslauf sollte den Pferden zur Verfügung stehen. Dieser ist z. B. mit Paddockmatten zu befestigen.

- Die Koppeleinzäunung sollte ausbruchsicher gestaltet werden und der Größe der gehaltenen Pferde entsprechen. Zaunhöhe: > 0,75 x Widerristhöhe.

- Um den Pferden entsprechend ihren Bedürfnissen als Herden- und Lauftier täglichen Weidegang und Bewegung anzubieten, sind je Pferd ca. 0,15 ha Auslauffläche bereitzustellen.

 

Es sind für die Kunden des Reiterhofes ausreichend Parkplätze zu schaffen, damit der landwirtschaftliche Verkehr auf dem angrenzenden Flurweg nicht behindert wird.

 

Der Pferdehof ist nach unserer Kenntnis ausreichend von der nächsten Wohnbebauung entfernt (s. auch Punkt 6.1 „Immissionsschutz“ der Begründung).

 

Beschluss:          12 : 3

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt dazu wie folgt:

 

Betriebliche Verhältnisse

Die Ausführungen zu den Betriebsverhältnissen am derzeitigen Standort werden zur Kenntnis genommen.

 

Bauvorhaben

Kenntnisnahme

 

Fachliche Beurteilung

- Die Seitenhöhe gemäß V+E-Plan beträgt 6 m und ist damit mehr als ausreichend.

- Aufgrund der offenen Seitenteile ist genügend Belichtung gegeben.

- Aufgrund der offenen Seitenteile ist genügend Belüftung gegeben

- die geforderte Schrägbande wird berücksichtigt

- die benötigte Liegefläche wird mit 10,4 m² pro Pferd eingehalten.

- die geforderte Pferdeboxengröße wird mehr als eingehalten

- nach der angegebenen Formel müssen also 1.270 m² bei 30 GV sichergestellt werden. Allein die Freilaufkoppel hat bereits über 1.900 m² und ist somit ausreichend.

- die Deckenhöhe ist gemäß V+E-Plan eingehalten

- die im Plan vorgesehene Mistgrube fasst ein Volumen von mindestens 100 m³ und reicht demnach für 3 Monate. Mit dem erwähnten Landwirt besteht eine Vereinbarung über mindestens 4 Abholungen im Jahr, womit den Mindestanforderungen entsprochen wird. Eine Überdachung wird vorgesehen.

- Stallboden und Boden der Mistlege werden wasserundurchlässig ausgeführt

- eine ständige Wasserversorgung wird sichergestellt

- die geforderte Fensterfläche je Pferd wird sichergestellt

- Eine Befestigung mit Geowaben wird erfolgen.

- Die Koppeleinzäunung wird entsprechend der genannten Formel berücksichtigt.

- Da der Weidegang entfällt (Heuballenfütterung) und ansonsten mit jedem Pferd zwischen 2 und 4 Stunden pro Tag gearbeitet wird, ist der vorhandene Auslauf ausreichend. Dies wurde auch schon vom AELF bestätigt (Telefonat zw. PGS + AELF am 12.11.2020)

Entsprechende Parkplätze sind bereits vorgesehen.

 

Der Stadtrat stellt fest, dass das AELF den Abstand zur nächsten Wohnbebauung als ausreichend bezeichnet.

 

Ein möglicher Container ist mit einer Überdachung auf der Fläche des Pferdehofes aufzustellen und nicht auf dem Nachbargrundstück.

 

 

PLEdoc GmbH (06.12.2019)

 

Tabelle der betroffenen Anlagen:

 

 

 

Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, der GasLlNE GmbH & Co. KG, Straelen, und der Viatel Deutschland GmbH, Frankfurt am Main, sind wir mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt. Wir vertreten im Auftrag der Open Grid Europe GmbH insoweit auch die Interessen der Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Schwaig bei Nürnberg.

Die Prüfung der uns durch Ihr Büro zur Einsicht gestellten Unterlagen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Pferdehof“ der Stadt Baunach hat ergeben, dass lediglich die Ausgleichsmaßnahme auf der Flurnummer 4495 durch die eingangs genannte Ferngasleitung berührt wird. Die Leitung quert dieses Flurstück. Wir haben die Ferngasleitung in die Planzeichnung – Flurnummer 4495 – ein-getragen und mit Kenndaten versehen.

Den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Pferdehof‘ sowie die Ausgleichflächen Flurnummer 2097 und 4114 berühren dagegen keine von der Open Grid Europe GmbH betriebenen oder betreuten Versorgungseinrichtungen und Anlagen.

Für den im Bereich der Ausgleichsmaßnahme Flurnummer 4495 erhalten Sie die entsprechende Bestandsdokumentation (Katasterplan und Bestandsplan) der dort verlaufenden Ferngasleitung.

Die Darstellung der Ferngasleitungen ist in der Planzeichnung zur Ausgleichsfläche Flurnummer 4495 und den Bestandsplänen nach bestem Wissen erfolgt. Gleichwohl ist die Möglichkeit einer Abweichung im Einzelfall nicht ausgeschlossen.

Bezüglich der angestrebten Anpflanzung von Gehölzen, teilen wir Ihnen mit, dass zum Schutz der Ferngasleitungen sowie der im Schutzstreifen liegenden Anlagen Anpflanzungen grundsätzlich außerhalb des Schutzstreifens vorzunehmen sind. Für die Trassenüberwachung aus der Luft und vom Boden müssen die Trassenverläufe der Versorgungsleitungen zudem sichtfrei und begehbar bleiben.

Lm Schutzstreifen der Leitung dürfen keinerlei Einschränkungen oder Behinderungen vorliegen, die die Ausübung der für die Sicherheit der Versorgung notwendigen Arbeiten, wie Überwachung, Wartung, Reparatur usw. erschweren oder behindern. Diese Arbeiten werden in der Regel zur dringenden Abwehr einer Gefahr oder Beseitigung eines Schadens erforderlich.

Gegen die als Alternative angeführte Anlegung einer Blühbrache auf der Flurnummer 4495 bestehen von unserer Seite keine Bedenken.

Sofern unsere Einwendungen und Hinweise berücksichtigt werden, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Bauleitverfahren der Stadt Baunach.

Weitere Anregungen und Hinweise entnehmen Sie bitte dem sinngemäß auch für das Leitungsnetz der Gas-Union GmbH geltende beiliegende Merkblatt „Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen“ der Open Grid Europe GmbH.

Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass im Geltungsbereich des hier angezeigten Bauleitplans keine von uns verwalteten Kabelschutzrohranlagen (in Solotrasse) der GasLINE GmbH & Co. KG sowie der Viatel Deutschland GmbH vorhanden sind.

 

Beschluss:          15 : 0

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt dazu wie folgt:

 

Im Zuge der aktuell im Verfahren befindlichen Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des geplanten Pferdehofes ist die externe Ausgleichsfläche konkretisiert worden. Sie wird nunmehr im östlichen Teil der Flur-Nr. 4495 vorgesehen und berührt damit nicht mehr die bezeichnete Ferngasleitung bzw. deren Schutzstreifen. Dies wird im weiteren Verfahren auch in die Bebauungsplan-Unterlagen entsprechend aufgenommen.

 

 

Bayernwerk Netz GmbH (09.12.2019)

Zu oben genanntem Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Nach Einsicht der uns übersandten Planunterlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsererseits keine Einwände bestehen, da im Planungsbereich keine Versorgungsanlagen unseres Unternehmens betrieben werden.

 

Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Erdkabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.

 

Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 6 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird.

Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

 

Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:

 

- Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.

 

- Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist der Bayernwerk Netz GmbH ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.

 

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Bauleitplanung und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

 

Beschluss:          15 : 0

 

Die Mitteilung, dass keine Einwände bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

Die weiteren Ausführungen dienen der Kenntnis und werden als Hinweise in den Textteil zum Bebauungsplan aufgenommen.

Die Bayernwerk Netz GmbH wird am weiteren Verfahren beteiligt.

 

 

Regionaler Planungsverband Oberfranken West (12.12.2019)

 

Gegen die vorliegende Planung bestehen aus regionalplanerischer Sicht keine Einwände.

 

Beschluss:          15 : 0

 

Der Stadtrat nimmt die Mitteilung, dass keine Einwände bestehen, zur Kenntnis.

 

 

Deutsche Telekom Technik GmbH (13.12.2019)

 

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.

Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Pferdehof“ der Stadt Baunach haben wir keine Einwände.

 

Beschluss:          15 : 0

 

Die Mitteilung, dass die Deutsche Telekom Technik GmbH keine Einwände hat, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Kreisbrandrat Bernhard Ziegmann (17.12.2019)

 

Zu Ihrem o. g. Schreiben (Mail) nehme ich wie folgt Stellung:

 

1 Die Zufahrtstraße muss eine Mindestbreite von 3,50 mtr. Haben.

Diese muss für eine Achslast von 10 to. Ausgelegt sein. (gem. DIN FW Zufahrt)

 

2 Die Gemeinde bzw. der Wasserversorger hat den Nachweis zu erbringen, dass die Löschwasserversorgung lt. zu erstellendem Brandschutzkonzept gewährleistet ist. Sollte diese (?) nicht vorhanden sein, empfehle ich, dem Bauwerber dies mit zu teilen. Er müsste dann selbst dafür Sorge tragen.

 

3 Ein Bereitstellungsraum für die FW gem. DIN ist auf dem Grundstück zu errichten.

 

4 Anlagen für Einrichtungen und Geräte für die Brandbekämpfung, wird von der genehmigten Behörde (sic), dem LRA Bamberg bestimmt bzw. durch das Brand-schutzgutachten beschrieben.

 

Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung ...

 

Stadtratsmitglied Manuela Fößel bittet um Überprüfung der Zufahrtsstraße. Diese sollte mindestens 3,50 Meter betragen.

 

Beschluss:          15 : 0

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt dazu wie folgt:

 

1 Die Breite der Zufahrt beträgt mindestens 3,50 und mehr Meter. Die Anforderungen werden in der Erschließungs-/Ausführungsplanung berücksichtigt.

 

2 Die Löschwasserversorgung wird über die ohnehin beabsichtigte Zisterne entsprechend gesichert. Das Brandschutzkonzept wird im Zuge des Bauantrags erstellt.

 

3 Auf dem Grundstück befindet sich in der Freifläche sowie im Verlauf der Zufahrt ausreichend Platz für Aufstellräume der Einsatzfahrzeuge.

 

4 Ein Brandschutzgutachten/ -konzept wird in der Ausführungsplanung gemäß den Vorgaben der zuständigen Genehmigungsbehörde erstellt werden.

 

 

Gemeinde Breitengüßbach (Beschluss vom 17.12.2019)

 

Der Gemeinderat hat Kenntnis von dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Pferdehof“ der Stadt Baunach und hat dagegen keine Einwendungen.

Es wird nicht für erforderlich gehalten, am weiteren Verfahren beteiligt zu werden.

 

Beschluss:          15 : 0

 

Die Mitteilung, dass der Gemeinderat von Breitengüßbach keine Einwendungen hat und eine Beteiligung am weiteren Verfahren nicht für erforderlich gehalten wird, wird zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat beschließt daher, die Gemeinde Breitengüßbach am weiteren Verfahren nicht mehr zu beteiligen.

 

 

Gemeinde Gerach (Beschluss vom 12.12.2019)

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Gerach hat keine Bedenken gegen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Sondergebiet Pferdehof“ der Stadt Baunach. Es werden keine Einwände erhoben. Auf eine Beteiligung im weiteren Verfahren wird verzichtet.

 

Beschluss:          15 : 0

 

Die Mitteilung, dass keine Einwände erhoben werden und auf eine weitere Beteiligung verzichtet wird, wird zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat beschließt daher, die Gemeinde Gerach am weiteren Verfahren nicht mehr zu beteiligen.

 

 

Gemeinde Kemmern (13.12.2019)

 

Die geplante Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Pferdehof“ wurde in der Gemeinderatssitzung am 12.12.2019 im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB behandelt.

 

Nach Prüfung der mit Schreiben vom 22.11.2019 übersandten Unterlagen können wir mitteilen, dass seitens der Gemeinde Kemmern keine Einwendungen oder Bedenken gegen die Planung bestehen.

 

Auf eine weitere Beteiligung im weiteren Verfahren wird verzichtet.

 

Beschluss:          15 : 0

 

Die Mitteilung, dass keine Einwendungen oder Bedenken bestehen und auf eine weitere Beteiligung verzichtet wird, wird zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat beschließt daher, die Gemeinde Kemmern am weiteren Verfahren nicht mehr zu beteiligen.

 

 

Gemeinde Lauter (Beschluss vom 12.12.2019)

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Lauter hat keine Bedenken gegen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Sondergebiet Pferdehof“ der Stadt Baunach. Es werden keine Einwände erhoben. Auf eine Beteiligung im weiteren Verfahren wird verzichtet.

 

Beschluss:          15 : 0

 

Die Mitteilung, dass keine Einwände erhoben werden und auf eine weitere Beteiligung verzichtet wird, wird zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat beschließt daher, die Gemeinde Lauter am weiteren Verfahren nicht mehr zu beteiligen.

 

 

Gemeinde Oberhaid (16.12.2019)

 

Von Seiten der Gemeinde Oberhaid werden gegen die vorgestellten Planungen „vorhabenbezogener Bebauungsplan – Sondergebiet Pferdehof“ keine Einwände erhoben.

 

Beschluss:          15 : 0

 

Die Mitteilung, dass keine Einwände erhoben werden, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Markt Rattelsdorf (Beschluss vom 12.12.2019)

 

Der Markt Rattelsdorf nimmt die Aufstellung des Bebauungsplanes „SO Pferdehof“ der Stadt Baunach zur Kenntnis. Es werden keine Bedenken geäußert, auf eine weitere Beteiligung am Verfahren wird verzichtet.

 

Beschluss:          15 : 0

 

Die Mitteilung, dass keine Bedenken geäußert werden und auf eine weitere Beteiligung verzichtet wird, wird zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat beschließt daher, den Markt Rattelsdorf am weiteren Verfahren nicht mehr zu beteiligen.

 

 

Gemeinde Reckendorf (Beschluss vom 10.12.2019)

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Reckendorf hat keine Bedenken gegen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Sondergebiet Pferdehof“ der Stadt Baunach. Es werden keine Einwände erhoben. Auf eine Beteiligung im weiteren Verfahren wird verzichtet.

 

Beschluss:          15 : 0

 

Die Mitteilung, dass keine Einwände erhoben werden und auf eine weitere Beteiligung verzichtet wird, wird zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat beschließt daher, die Gemeinde Reckendorf am weiteren Verfahren nicht mehr zu beteiligen.

 


Beschluss:          12 : 3

 

Der Stadtrat billigt unter Berücksichtigung der vorab gefassten Beschlüsse den von der Planungsgruppe Strunz, Ingenieurgesellschaft mbH in Bamberg, ausgearbeiteten Entwurf zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Sondergebiet Pferdehof" in der Fassung vom 06.07.2021

 

Beschluss:          15 : 0

 

Der Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Begründung ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Parallel dazu sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren fortzuführen.