Sitzung: 06.07.2021 Stadtrat Baunach
Der Vorsitzende übergibt das Wort an Herrn
Kutzner. Dieser stellt die Stellungnahmen und die Abwägungsbeschlüsse vor.
Dem Gremium lag zur Vorbereitung auf die
Sitzung folgender Sachverhalt vor:
In der Sitzung vom 04. Mai 2021 hatte der Stadtrat den Vorhabenträgern bis zum 30. Juni 2021 Zeit gegeben, die Unterlagen im Bauleitplanverfahren vorzulegen. Die Unterlagen sind am 29. Juni im Bauamt eingegangen.
Im Verfahren der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes (im Bereich der Stellplätze des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes) wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange im Zeitraum vom 14. Dezember 2020 bis 15. Januar 2021 durchgeführt.
Folgende Stellungnahmen sind dabei eingegangen:
1. Stellungnahme aus der Öffentlichkeit
„Zusätzlich zu unseren nach wie vor aktuellen Einwendungen gegen den vorläufigen Bebauungsplan Pferdehof widersprechen wir der 16. Änderung des Flächennutzungsplans ausfolgenden Gründen:
1. Die Erweiterung der Flächen stellt einen weiteren Eingriff in die Natur dar.
2. Auf dem Gebiet der Parkplatzfläche ist mit Altlasten im Boden zu rechnen und es besteht seit 1993 eine Rekultivierungsplanung. Wurde diesbezüglich im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes eine Bodenuntersuchung vorgenommen?
3. Der Bereich im Norden der Sonderbaufläche, der für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung dienen soll, befindet sich auf einem ausgewiesenen Biotop (Flächen Nr. 6031-0004-001) und muss deshalb abgelehnt werden.
4. Die vorgesehene Ausgleichsfläche liegt im FFH-Gebiet „Hänge am Kraiberg (5931-372)“ und ist deshalb nicht geeignet. Das Landesamt für Umwelt schreibt zu dem Thema Ausgleichsflächen, Ersatzflächen und Ökokonto: „...dementsprechend sind auf anderen Flächen landschaftspflegerische und der Natur dienliche Maßnahmen durchzuführen, um die ökologische Qualität dieser Flächen deutlich zu steigern. Die somit ökologisch höherwertigen Flächen sollen die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft „ausgleichen“ und sind dauerhaft zu sichern und zu halten.....“
Da ein FFH-Gebiet ohnehin höchste ökologische Anforderungen erfüllt, kann es nicht gleichzeitig als Ausgleichsfläche für ein Vorhaben, das massiv in die Natur eingreift, dienen.“
Beschluss: 13 : 2
Der Stadtrat nimmt
die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt dazu wie folgt:
Zu 1. Der Eingriff
wird ausgeglichen, wie im - den Unterlagen beigefügten - Umweltbericht
ausgeführt.
Zu 2. Im Zuge des
Bebauungsplan-Verfahrens ist eine Baugrunduntersuchung vorgenommen worden.
Bezüglich der Rekultivierungsplanung liegt eine Abstimmung mit dem Landratsamt
vor. Altlasten wurden nicht festgestellt.
Zu 3. Diese Behauptung
ist falsch. Der für Versorgungsanlagen gelb markierte Bereich liegt deutlich
außerhalb der Biotopsignatur. Der im Flurstück liegende Bereich der
Biotopdarstellung entspricht aktuell landwirtschaftlich genutzter Fläche und
kann in etwa dem Kronenüberhang des dort befindlichen Laubbaums gleichgesetzt
werden. Die Flurgrenze der vorläufigen Besitzeinweisung (Flurneuordnung)
entspricht der vorhandenen Situation. Diese Situation wird durch die Ausweisung
als Fläche für Ausgleichsmaßnahmen deutlich im Sinne des Naturschutzes
verbessert.
Zu 4. Diese
Behauptung ist falsch, die Ausgleichsfläche liegt nicht im FFH-Gebiet, sondern
in seiner unmittelbaren Nähe. Damit arrondiert die geplante Ausgleichsfläche
das FFH-Gebiet und vernetzt zudem die randlich vorhandenen Biotopstrukturen im
Süden und Osten.
2. Stellungnahme aus der Öffentlichkeit
„Zusätzlich zu unseren nach wie vor aktuellen Einwendungen gegen den vorläufigen Bebauungsplan Pferdehof widersprechen wir der 16. Änderung des Flächennutzungsplans aus folgenden Gründen:
1. Die Erweiterung der Flächen stellt einen weiteren Eingriff in die Natur dar.
2. Auf dem Gebiet der Parkplatzfläche ist mit Altlasten im Boden zu rechnen und es besteht seit 1993 eine Rekultivierungsplanung. Wurde diesbezüglich im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes eine Bodenuntersuchung vorgenommen?
3. Der Bereich im Norden der Sonderbaufläche, der für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung dienen soll, befindet sich auf einem ausgewiesenen Biotop (Flächen Nr. 6031-0004-001) und muss deshalb abgelehnt werden.
4. Die vorgesehene Ausgleichsfläche liegt im FFH-Gebiet „Hänge am Kraiberg (5931-372)“ und ist deshalb nicht geeignet. Das Landesamt für Umwelt schreibt zu dem Thema Ausgleichsflächen, Ersatzflächen und Ökokonto: „...dementsprechend sind auf anderen Flächen landschaftspflegerische und der Natur dienliche Maßnahmen durchzuführen, um die ökologische Qualität dieser Flächen deutlich zu steigern. Die somit ökologisch höherwertigen Flächen sollen die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft „ausgleichen“ und sind dauerhaft zu sichern und zu halten.....“
Da ein FFH-Gebiet ohnehin höchste ökologische Anforderungen erfüllt, kann es nicht gleichzeitig als Ausgleichsfläche für ein Vorhaben, das massiv in die Natur eingreift, dienen.
Beschluss: 13 : 2
Der Stadtrat nimmt
die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt dazu wie folgt:
Zu 1. Der Eingriff
wird ausgeglichen, wie im - den Unterlagen beigefügten - Umwelt-bericht
ausgeführt.
Zu 2. Im Zuge des Bebauungsplan-Verfahrens
ist eine Baugrunduntersuchung vor-genommen worden. Bezüglich der
Rekultivierungsplanung liegt eine Abstimmung mit dem Landratsamt vor. Altlasten
wurden nicht festgestellt.
Zu 3. Diese
Behauptung ist falsch. Der für Versorgungsanlagen gelb markierte Bereich liegt
deutlich außerhalb der Biotopsignatur. Der im Flurstück liegende Bereich der
Biotopdarstellung entspricht aktuell landwirtschaftlich genutzter Fläche und
kann in etwa dem Kronenüberhang des dort befindlichen Laubbaums gleichgesetzt
werden. Die Flurgrenze der vorläufigen Besitzeinweisung (Flurneuordnung)
entspricht der vorhandenen Situation. Diese Situation wird durch die Ausweisung
als Fläche für Ausgleichsmaßnahmen deutlich im Sinne des Naturschutzes
verbessert.
Zu 4. Diese
Behauptung ist falsch, die Ausgleichsfläche liegt nicht im FFH-Gebiet, sondern
in seiner unmittelbaren Nähe. Damit arrondiert die geplante Ausgleichsfläche
das FFH-Gebiet und vernetzt zudem die randlich vorhandenen Biotopstrukturen im
Süden und Osten.
Landratsamt Bamberg
Immissionsschutz
Von Seiten des Immissionsschutzes bestehen gegen die 16. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Baunach keine Einwände, wenn die mit dem Betrieb des Pferdehofes verbundenen Em-/Immissionen, wie geplant, in einem nachfolgenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan -siehe Aufstellungsbeschluss des Stadtrates vom 05.11.2019 - näher dargestellt und bewertet werden.
Beschluss: 15 : 0
Eine entsprechende
Betriebsbeschreibung und –bewertung wird gemäß Stellungnahme des Landratsamtes
im Bebauungsplanverfahren in die Unterlagen zum Bebauungsplan aufgenommen.
Bodenschutz
Zu den Planungen wurde bereits im Rahmen der 13. Änderung des FNP am 08.12.2016 und bzgl. der Aufstellung des vorhabenbezogenen BBP „Sondergebiet Pferdehof“ am 28.11.2019 Stellung genommen. Mit E-Mail vom 14.05.2020 wurde der Stadt Baunach zudem eine grobe Skizze mit den Grenzen der ehemaligen Deponiefläche und dem Geltungsbereich des Rekultivierungsplans vom 08.10.1993 zugeschickt.
Die ursprünglichen Planungen zum Sondergebiet Pferdehof trafen bisher auf zwei Probleme: zum einen auf die Lage des Planungsgebiets im Bereich der ehemaligen Bauschuttdeponie und zum anderen auf die Überschneidung mit dem Rekultivierungsplan vom 08.10.1993. Entgegen den Ausführungen unter Nr. 1.1 der Planbegründung hat die bestehende Rekultivierungsplanung und der Altlastenverdacht nichts miteinander zu tun. Beide Punkte sind getrennt voneinander zu betrachten.
Auf Grundlage der bisherigen Stellungnahme lässt sich zu den beiden oben genannten Problemen Folgendes feststellen:
Altlastenthematik: Der nunmehr in eine Sonderbaufläche zu ändernde Bereich befindet sich auf einem Ausläufer der ehemaligen Bauschuttdeponie. Altablagerungen können daher nicht ausgeschlossen werden. In der Stellungnahme vom 28.11.2019 und in der E-Mail vom 14.05.2020 wurde für die Zufahrt und die östlich davon gelegenen Stellplätze auf die notwendige Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 18 BBodSchG und eine entsprechende Berichtigung des textlichen Hinweises im BBP-Entwurf hingewiesen. Bei entsprechender Berücksichtigung steht die Altlastenthematik der Sondergebietsausweisung nicht entgegen.
Fachplanungsrecht: Der Bereich der aktuellen Planänderung überschneidet sich trotz der Lage auf der ehemaligen Deponiefläche nicht mit dem Geltungsbereich des Rekultivierungsplans vom 08.10.1993. Grund hierfür ist die Tatsache, dass die Ablagerungen außerhalb der genehmigten Deponiefläche vorgenommen wurden; es handelt sich um eine Überschüttung bzw. einen „wilden“ Ausläufer der Deponie. Ablagerungsfläche und Geltungsbereich des Rekultivierungsplans sind deshalb nicht identisch. Die aktuelle FNP-Änderung steht bzgl. des Rekultivierungsplans nicht im Widerspruch zu übergeordneten Planungen.
Im Ergebnis bestehen gegen die eingereichte Planung in der nunmehr vorliegenden Form keine Einwände.
Beschluss: 15 :0
Die Ausführungen
werden zur Kenntnis genommen. Die
Punkte Rekultivierungsplanung und Altlastenverdacht werden im weiteren
Verfahren wie vorgeschlagen getrennt betrachtet.
Bezüglich der
Berichtigung des textlichen Hinweises zum Thema Altlasten wird auf die
Beschlussfassung im Bebauungsplanverfahren verwiesen.
Die
fachplanungsrechtlichen Ausführungen und das Fazit werden zur Kenntnis
genommen.
Wasserrecht
Da das Wasserwirtschaftsamt Kronach ebenfalls im Verfahren beteiligt worden ist, ist die beiliegende umfassende Stellungnahme der Fachbehörde v. 09.12.2020 ebenfalls voll umfassend zu berücksichtigen!
Schreiben des WWA Kronach vom 09.12.2020 (keine Stellungnahme zum Bauleitplanverfahren!)
zu Ihrem Schreiben vom 18.11.2020 betreffend den geplanten Neubau eines Pferdehofes auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1605, Gemarkung Baunach, südlich der Stadt Baunach teilen wir Folgendes mit.
Allgemeines
- Wir werden in wasserrechtlichen Verfahren regelmäßig nach Aufforderung durch die Wasserrechtsbehörde, hier dem Landratsamt Bamberg, als amtlicher Sachverständiger tätig. Wasserrechtliche Erlaubnisse werden vom Landratsamt als Träger der Verfahren erteilt. Verfahrensfragen bitten wir deshalb an das Landratsamt zu richten.
- Nach den gesetzlichen Vorgaben sind grundsätzlich die Gemeinden zur Abwasser-beseitigung verpflichtet. Unter bestimmten Umständen kann die Übernahme des Abwassers von der Gemeinde abgelehnt und die Entsorgungspflicht auf die Grundstückseigentümer übertragen werden. Konzepte der Abwasserbeseitigung sind da-her zuallererst mit der Gemeinde abzustimmen.
Entsorgung von häuslichem Schmutzwasser
- Für die Entsorgung des häuslichen Schmutzwassers soll eine Kleinkläranlage vor-gesehen werden. Bei der Festlegung der Anforderungen an die Einleitung ist das Merkblatt Nr. 4.4/22 des Bayer. Landesamtes für Umwelt zu beachten. Die Bemessung der Kleinkläranlage hat nach DIN 4261 bzw. dem technischen Regelwerk zu erfolgen.
- Hinsichtlich des angesprochenen Grabens liegen aus fachlicher Sicht ungünstige Einleitbedingungen vor. Der weitgehend trockene Graben mündet erst nach etwa 600 m in die Lauter und führt streckenweise offen durch bebaute Siedlungsflächen. Es ist im Regelfall von einer unkontrollierten linienhaften Versickerung im Graben auszugehen. Für eine planmäßige Versickerung sollte besser an geeigneter Stelle die Herstellung einer Versickerungsanlage, bevorzugt eine Versickerungsmulde mit bewachsenen (sic) Oberboden, geprüft werden.
- Neben der Beurteilung der Einleitungssituation aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist auch eine Beurteilung aus hygienischer Sichterforderlich. Hierfür wäre der Fachbereich Gesundheitswesen am Landratsamt Bamberg zu beteiligen.
- Bei nur zeitweisen (sic) oder auch stark schwankenden (sic) Abwasseranfall wäre ein Reinigungsverfahren) auszuwählen, welches für einen derartigen Anwendungs-fall geeignet ist. Zweckmäßig erscheinen Verfahrensvarianten mit immobilisierter Biomasse und mit großem Puffervermögen (z. B. bepflanzte Bodenfilter, Abwasser-teich, Sandfilterschacht)
- Bevor die Planung einer Kleinkläranlage weiterverfolgt wird, empfehlen wir aus Sicht des Gewässerschutzes dem Betreiber im Rahmen einer LAWA- Kostenvergleichs-rechnung einen Anschluss an die öffentliche Kanalisation zu untersuchen und dabei Betriebs- und Unterhaltskosten mit einzubeziehen. Möglicherweise ist im Zuge der Herstellung der Trinkwasserleitung eine Abwasserableitung kostengünstig umsetz-bar.
Regenwasserableitung
- Grundsätzlich ist für eine gezielte Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (Gewässerbenutzung) eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde (hier: Landratsamt Bamberg) erforderlich. Dazu sind entsprechende Antragsunterlagen (Erläuterungen, technische Nachweise, Pläne) bei der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen und genehmigen zu lassen.
- Bisher galt das DWA-Merkblatt M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ als fachliche Grundlage für die Planung und Begutachtung von neu zu errichtenden Entwässerungsanlagen. Mit der Veröffentlichung der Arbeitsblätter DWA-A 102-1 und DWA-A 102-2 zum Dezember 2020 wurde in Teilen das Merk-blatt DWA-M 153 ersetzt. Uns wurde hierzu aktuell mitgeteilt, dass derzeit ein Ein-führungsschreiben für Bayern vorbereitet wird.
- Die Bewertung der Verschmutzung von Niederschlagswasser und damit der Umfang der notwendigen qualitativen Behandlungsmaßnahmen erfolgt auf Grundlage allgemeiner Kenntnisse zu den Herkunftsflächen. Nach den Erfahrungen sind die Betriebsflächen von Reiterhöfen im Regelfall den stark verschmutzten Flächen zuzuordnen, jedenfalls nicht als gering belastet zu beschreiben. Dachflächen bedürfen nur einer besonderen Betrachtung, wenn es sich bei der Dachhaut um die Materialien Kupfer, Zink oder Blei (auch Titanzink oder verzinktes Material) handelt, und keine dauerhafte Beschichtung vorhanden ist, die einen Metallaustrag verhindert. Das Erfordernis einer Niederschlagswasserbehandlung ist nochmals zu prüfen.
- Bei Pferdehöfen geht es auch um die Themen „Behandlung Pferdemist" mit Mistplatte und Jauchegrube, sowie ggf. um Waschplätze und befestigte Auslaufflächen. Wir weisen darauf hin, das JGS- Anlagen der AWSV unterliegen, und hierzu die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft am Landratsamt zu beteiligen ist.
- Für die Niederschlagswassereinleitung in hydraulischen Hinsicht ist auf die begrenzte Leistungsfähigkeit des Grabensystems bis zur Lauter hinzuweisen. Zudem führt der Graben streckenweise durch die Bebauung mit dem dort vorhandenen erhöhten Gefährdungs- und Schadenspotenzial. Wir sprechen uns ,deshalb dafür aus, mit der Drosselabflussspende aus dem geplanten Regenrückhaltebecken die „natürliche“ Abflussspende des ursprünglich unbebauten Gebietes nicht zu überschreiten.
Messpegel
Nach unserer Einschätzung dürfte es sich bei dem Messpegel um die Grundwassermessstelle GWM 4 der ehemaligen Hausmülldeponie Hemmerleinsleite (Kat- Nr. 47100156) der Stadt Baunach handeln. Für die Deponie sind zwar aktuell keine weiteren Maßnahmen erforderlich, jedoch ist sie nicht aus dem Altlastenkataster entlassen. Die GWM kann also u. E. nicht ohne weiteres rückgebaut werden.
Zur weiteren wasserrechtlichen Behandlung einer möglichen Kleinkläranlage möchten wir noch anmerken, dass unter bestimmten Voraussetzungen einem Verfahren nach Art. 70 BayWG (Erlaubnis mit Zulassungsfiktion) eröffnet werden kann, soweit die konkreten Anforderungen in einem weiteren Planungsschritt mit uns abgestimmt werden.
Für Fragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.
Beschluss: 14 : 1
Die grundsätzlichen
Ausführungen im Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Kronach vom 09.12.2020
werden im Zuge der konkreten Bauleitplanung / Erschließungsplanung entsprechend
berücksichtigt. Auf das Entwässerungskonzept, das im Verfahren zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Pferdehof“ den Unterlagen
beiliegen wird, wird verwiesen.
Staatliches Bauamt Bamberg
Gegen die Flächennutzungsplanänderung für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „SO Pferdehof“ bestehen von uns keine Einwände.
Beschluss: 15 : 0
Die Mitteilung, dass
keine Einwände bestehen, wird zur Kenntnis genommen.
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Im Bereich der Flächennutzungsplanänderung sind derzeit keine ausgewiesenen Bodendenkmäler bekannt. Allerdings wird die Fläche als Vermutungsbereich im Sinne Art. 7 BayDSchG aufgrund bodendenkmalpflegerischer Indikatoren aus dem Umfeld bewertet. Auf die Vermutung wird detailliert im Rahmen der konkreten Bauleitplanung für diesen Bereich eingegangen werden.
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen und empfehlen folgende Formulierung:
Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenk-malpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Beschluss: 15 : 0
Der Stadtrat nimmt
die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass im Zuge der Beteiligung
nach § 4 Abs. 1 BauGB im November/Dezember 2019 zum Bebauungsplanverfahren
keine Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denk-malpflege eingegangen
ist.
Die Meldepflicht von
Bodenfunden ist in der konkreten Bauleitplanung bereits entsprechend
berücksichtigt und in den Hinweisen im Textteil zum Bebauungsplan enthalten.
Bayerischer Bauernverband Bamberg
Wir nehmen Bezug auf Ihr o.g. Schreiben und teilen Ihnen mit, dass nach Prüfung seitens des Bayerischen Bauernverbandes gegen die vorgesehenen Planungen bezüglich des Pferdehofes erneut an folgende (sic) Einwendungen festgehalten werden muss:
Einwendungen wie folgt:
Die Erschließung ist nur über den Röderweg möglich, diese Zufahrt ist durch die Baugebiete stark verkehrsbelastet. Weiterhin ist die Parkmöglichkeit am Ortsrand nicht ausreichend für den Pferdehof in dieser Größe. Es ist dauernd damit zu rechnen, dass die Besucher auf den Feldwegen (Zufahrten zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücken) parken und damit die Zufahrt versperren.
Zusätzlich ist mit einer Geruchs-, Lärm- und Staubemission für die angrenzenden Baugebiete zu rechnen. Eine entsprechende Futterfläche von ca. 0,3 bis 1 ha Nutzfläche ist nicht gegeben, ebenso ist eine entsprechende Weidefläche nicht gegeben. Somit ist eine artgerechte Tierhaltung in Frage gestellt.
Über eine weitere Beteiligung am vorliegenden Verfahren wären wir Ihnen sehr dankbar.
Beschluss: 12 : 3
Der Stadtrat nimmt
die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass die Einwendungen
wortgleich zu denen in der Stellungnahme vom 17.12.2019 zum
Bebauungsplanverfahren sind. Der Stadtrat muss im weiteren feststellen, dass
die in der Begründung zur vorliegenden Flächennutzungsplan-Änderung
aufgeführten „Ziele und Zwecke der Änderung“ offensichtlich nicht erfasst
wurden. Die Sonderbaufläche für den Pferdehof ist bereits seit 2018 genehmigt;
es geht lediglich um eine Änderung bzw. Ergänzung der wirksam ausgewiesenen
Fläche.
Zu den Einwendungen
beschließt der Stadtrat wie folgt:
Die Belastung des
Röderwegs wird durch den Besucherverkehr des Pferdehofs nur marginal erhöht.
Die vorliegende Planänderung schafft Fläche für Parken unmittelbar am
Pferdehof; sie ist ausreichend dimensioniert, so dass kein Parken auf den
Feldwegen erfolgt.
Die übrigen
Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Sie sind nicht Gegenstand der
vorliegenden FNP-Änderung. Auf das Bebauungsplanverfahren wird verwiesen.
Der Bayerische
Bauernverband wird am weiteren Verfahren beteiligt.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg
Zur o. g. Planung werden seitens des AELF Bamberg keine Bedenken und Anregungen vorgebracht.
Beschluss: 15 : 0
Die Mitteilung, dass
keine Bedenken und Anregungen vorgebracht werden, wird zur Kenntnis genommen.
PLEdoc GmbH
Wir beziehen uns auf Ihre o. g. Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden:
• Open Grid Europe GmbH, Essen
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürn-berg
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
• GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunter-nehmen mbH & Co. KG, Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH)
• Zayo Infrastructure Deutschland GmbH, Frankfurt
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
Beschluss: 15 : 0
Die Mitteilung, dass
von der PLEdoc GmbH verwaltete Versorgungsanlagen nicht betroffen sind, wird
zur Kenntnis genommen.
Bayernwerk Netz GmbH
Zu oben genanntem Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung:
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Bei der Überprüfung der Planungsunterlagen haben wir festgestellt, dass Anlagen unseres Unternehmens vorhanden sind. Wir haben zu Ihrer Information Übersichts-pläne im Maßstab 1:1.000 beigelegt. Die betroffenen Anlagen sind farblich markiert, weitere Informationen können der Legende entnommen werden. Wir bitten Sie die Anlagen unseres Unternehmens in der Planung zu berücksichtigen.
Wir möchten darum bitten weitergehende Detailplanungen erneut mit uns abzustimmen.
Bei geplanten Tiefbaumaßnahmen, in der Nähe unserer Leitungen, ist vor Baubeginn eine nochmalige Einweisung auf die genaue Lage der Anlagen anzufordern. Ansprechpartner ist das KC Bamberg, Tel.: 0951/30932-330. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen für unsere Leitungen müssen im Zuge der weiteren Planungen festgelegt werden.
Weiterhin möchten wir auf die Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften BGV A3 und C22, die VDE-Bestimmungen, die DVGW-Richtlinie GW315 und das Merkblatt „Zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen” bei Grabarbeiten hinweisen.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Grün-den des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassen-achse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise im "Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.
Anfragen für Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen senden Sie bitte mit einem Lageplan vorzugsweise per E-Mail an planauskunft-bamberg@bayernwerk.de, oder an oben stehende Postadresse. Telefonische Anfragen bitte an 0951/30932-338.
Darüber hinaus verweisen wir auf unsere Stellungnahme zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „SO Pferdehof” vom 09.12.2019.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Bauleitplanung und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.
Beschluss: 15 : 0
Der Stadtrat nimmt
die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt dazu wie folgt:
Der Bestand, die
Sicherheit und der Betrieb der Anlagen der Bayernwerk Netz GmbH werden nicht
beeinträchtigt. Dies begründet sich wie folgt:
Die gemäß den
übersandten Anlagen in der Nähe der Ausgleichsflächen (Teile der alten
Flur-Nrn. 2843, 2844, 2845 und 3060) bestehenden Anlagen werden von der
vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme „Entwicklung einer Streuobstwiese“ nicht
berührt, da diese nur in Teilen der neuen Flur-Nr. 4495 erfolgt. Damit ist die
Grenze der Ausgleichsfläche mindestens 10 m von dem im Wirtschaftsweg mit der
neuen Flur-Nummer 4596 vorhandenen Niederstromkabel entfernt. Die
Ausgleichsmaßnahme tangiert dieses Kabel auf keinen Fall. Der geforderte
Pflanzabstand von 2,5 m zur Trassenachse wird mehr als deutlich eingehalten.
Tiefbaumaßnahmen sind nicht vorgesehen.
Die gemachten
Hinweise werden zur Kenntnis genommen, eine Übernahme in die Planunterlagen
wird nicht erforderlich. Bezüglich der Stellungnahme zum Bebauungsplanverfahren
wird auf die Abwägung im Bebauungsplanverfahren verwiesen. Die Bayernwerk Netz
GmbH wird an weiteren Verfahrensschritten beteiligt.
Immobilien Freistaat Bayern
Die Immobilien Freistaat Bayern hat keine Einwände gegen das Vorhaben.
Beschluss: 15 : 0
Die Mitteilung, dass
die Immobilien Freistaat Bayern keine Einwände hat, wird zur Kenntnis genommen.
Regionaler Planungsverband Oberfranken West
Gegen die vorliegende Planung der Stadt Baunach, Landkreis Bamberg, bestehen aus regionalplanerischer Sicht keine Einwände. Wir bitten dies zu vermerken.
Beschluss: 15 : 0
Die Mitteilung, dass
keine Einwände bestehen, wird zur Kenntnis genommen.
Deutsche Telekom Technik GmbH
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wege-sicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Gegen 16. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans (Bereich des Bebauungsplanes "SO Pferdehof") der Stadt Baunach haben wir keine Einwände.
Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen.
Beschluss: 15 : 0
Die Mitteilung, dass
die Deutsche Telekom Technik GmbH keine Einwände hat, wird zur Kenntnis
genommen.
Kreisbrandrat Bernhard Ziegmann
Zu Ihrem o. g. Schreiben (Mail) nehme ich wie folgt Stellung:
1 Die Zufahrtstraßen müssen den einschlägigen Normen für die Feuerwehr entsprechen. (Mindestbreite 3,50 mtr., Achslast 10 to.)
2 Die Gemeinde bzw. der Wasserversorgen hat den Nachweis zu erbringen, dass die Löschwasserversorgung von 96 cbm f. 2 Stunden gewährleistet ist. Sollte der Pferdehof lt. Brandschutzkonzept einen höheren Löschwasserbedarf haben, muss der Betreiber des Pferdehofes dafür Sorge tragen. (Löschwasserbehälter o. ä.)
3 Ein Bereitstellungsraum für die FW gem. DIN ist auf dem Grundstück zu errichten. (kann auch über öffentliche Straßen gesichert werden, vorausgesetzt dass die Stadt Baunach diese bereit stellt)
4 Anlagen für Einrichtungen und Geräte für die Brandbekämpfung, wird von der genehmigten (sic) Behörde, dem LRA Bamberg bestimmt bzw. durch das Brand-schutzgutachten beschrieben.
5 Neben den
Stallungen sollten ausreichend eingezäunte Flächen zur Verfügung stehen, um im
Bedarfsfall die Tiere dort kurzfristig, gefahrlos unterbringen zu können.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung (...)
Stadtratsmitglied Manuela Fößel bittet um Überprüfung der Zufahrtsstraße. Diese sollte mindestens 3,50 Meter betragen.
Beschluss: 13 : 2
Der Stadtrat nimmt
die Stellungnahme, die wohl versehentlich als Betreff „BBP SO Pferdehof“
aufweist, obwohl es sich um die 16. FNP-Änderung handelt, zur Kenntnis und
beschließt dazu wie folgt:
1 Die Breite der
Zufahrt beträgt gemäß im Verfahren befindlichem Bebauungsplan mindestens 3,50
und mehr Meter. Auf die konkrete Bauleitplanung wird verwiesen. Es soll im
Rahmen der Erschließungsplanung die Breite der Zufahrtsstraße überprüft werden.
2 Die
Löschwasserversorgung wird im Zuge der Erschließungsplanung zur konkreten
Bauleitplanung entsprechend gesichert bzw. werden erforderlichenfalls
entsprechende Vorkehrungen ergriffen.
3 Auf dem Grundstück
befindet sich in der Freifläche sowie im Bereich der Zufahrt ausreichend Platz
für Aufstellräume der Einsatzfahrzeuge.
4 Kenntnisnahme. Ein
Brandschutzgutachten/ -konzept wird in der Ausführungsplanung gemäß den
Vorgaben der zuständigen Genehmigungsbehörde erstellt werden.
5 Die etwa 1.800 m²
große umzäunte Koppelfläche wird für den Notfall als ausreichend angesehen.
Gemeinde Breitbrunn
Der Gemeinderat
Breitbrunn erhebt keine Einwendungen gegen die Planungen der Stadt Baunach.
Beschluss: 15
: 0
Die Mitteilung, dass keine Einwendungen
erhoben werden, wird zur Kenntnis genommen.
Gemeinde Gerach
Der Gemeinderat der
Gemeinde Gerach stimmt der vorgelegten Planung der Stadt Baunach zur 16.
Änderung des Flächennutzungsplanes zu. Einwände werden nicht erhoben. Auf einer
(sic) Beteiligung im weiteren Verfahren wird verzichtet.
Beschluss: 15
: 0
Der Stadtrat nimmt die Mitteilung, dass
Einwände nicht erhoben werden und auf eine weitere Beteiligung am Verfahren
verzichtet wird, zur Kenntnis und beschließt, die Gemeinde Gerach am weiteren
Verfahren nicht mehr zu beteiligen.
Gemeinde Lauter
Der Gemeinderat der
Gemeinde Lauter stimmt der vorgelegten Planung der Stadt Baunach zur 16.
Änderung des Flächennutzungsplanes zu. Einwände werden nicht erhoben. Auf einer
(sic) Beteiligung im weiteren Verfahren wird verzichtet.
Beschluss: 15
: 0
Der Stadtrat nimmt die Mitteilung, dass
Einwände nicht erhoben werden und auf eine weitere Beteiligung am Verfahren
verzichtet wird, zur Kenntnis und beschließt, die Gemeinde Lauter am weiteren
Verfahren nicht mehr zu beteiligen.
Markt Rattelsdorf
Der Markt
Rattelsdorf nimmt die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „SO Pferdehof“ der Stadt Baunach zur
Kenntnis.
Es werden keine
Bedenken geäußert, auf eine weitere Beteiligung am Verfahren wird verzichtet.
Beschluss: 15
: 0
Der Stadtrat nimmt die Mitteilung, dass keine
Bedenken geäußert werden und auf eine weitere Beteiligung am Verfahren
verzichtet wird, zur Kenntnis und beschließt, den Markt Rattelsdorf am weiteren
Verfahren nicht mehr zu beteiligen.
Markt Rentweinsdorf
Die Planungen berühren keine Belange des Marktes Rentweinsdorf. Es werden daher keine Einwendungen erhoben.
Beschluss: 15 : 0
Die Mitteilung, dass keine Einwendungen erhoben werden, wird zur
Kenntnis genommen.
Beschluss: 12
: 3
Der Stadtrat billigt unter Berücksichtigung der vorab
gefassten Beschlüsse den von der Planungsgruppe Strunz, Ingenieurgesellschaft
mbH in Bamberg, ausgearbeiteten Entwurf zur 16. Änderung des Flächennutzungs-
und Landschaftsplanes (Bereich "Sondergebiet Pferdehof") in der
Fassung vom 06.07.2021.
Beschluss: 15
: 0
Der Entwurf zur 16. Änderung des Flächennutzungs- und
Landschaftsplanes mit Begründung ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines
Monats öffentlich auszulegen. Parallel dazu sind die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. Die
Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren fortzuführen.