Die Ausschussmitglieder erhielten folgenden Sachverhalt mit der Sitzungsladung.

 

Die Stadt Baunach beabsichtigt den Neubau einer Stahlhalle zur Trocknung von Klärschlamm auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 3542 der Gemarkung Baunach. Die betroffene Fläche ist, aus Sicht der Verwaltung, dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen. Dies ergibt sich daraus, dass das Grundstück in keinem Bebauungsplan i.S.d. §30 BauGB liegt und auch aufgrund seiner Lage nicht nach §34 BauGB dem Innenbereich zugeordnet werden kann.

 

 

Aus Sicht der Verwaltung handelt es sich bei einer Stahlhalle zur Trocknung von Klärschlamm um ein privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Sollte es ich um privilegiertes Vorhaben handelt, wäre das Vorhaben nur zulässig, wenn 1. öffentliche Belange nicht entgegenstehen, 2. die ausreichende Erschließung gesichert ist und 3. einer der in § 35 Abs. 1 Nr. 1-8 BauGB genannten Gründe einschlägig ist. Dem Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange entgegen. Die Zufahrt ist ausreichend gesichert. Unter dem Aspekt der Privilegierung bestehen keine bauplanungsrechtlichen Bedenken aus Sicht der Verwaltung.