Frau Weigler betritt um 18:05 Uhr den Sitzungssaal.

 

Folgenden Sachverhalt erhielten die Ausschussmitglieder mit Sitzungsladung.

 

Die Antragsteller beabsichtigen den Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten und Garage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 170/12 der Gemarkung Dorgendorf. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Sommerleite III“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Der Antrag wurde bereits in der Sitzung vom 15.06.2021 behandelt damals wurde folgendes beschlossen.

Die weitere Prüfung hat ergeben, dass Flächenberechnungen bezüglich der GRZ und GFZ nicht nach der DIN 277-1 berechnet wurden. Mit Schreiben des Landratsamtes vom 26.07.2021 wurde der Antragsteller aufgefordert neue Berechnungen vorzulegen. Ebenfalls wurde ein Geschossnachweis gefordert, um nachzuvollziehen ob das Kellergeschoss als Vollgeschoss gerechnet wird oder nicht. Laut Berechnungsnachweis ist das Kellergeschoss kein Vollgeschoss.

 

Bei den nachgereichten Berechnungen wurde festgestellt, dass zu den bereits erteilten Befreiungen jeweils eine Befreiung zur Überschreitung der GFZ und GRZ erforderlich ist. Da der BPlan eine veraltete Regelung bezüglich den Abstandsflächen beinhaltet wurde auch hier eine Befreiung seitens des LRAs nachgefordert.

 

Abstandsflächen

 

BPlan enthält veraltete Regelung. Befreiung wurde bereits im Geltungsbereich erteilt.

 

Grundflächenzahl (GRZ)                                                 GRZ 326,48 / Grundstücksfläche 674 m² = 0,48

 

Der Bebauungsplan legt eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 fest. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass die GRZ bei dem Vorhaben 0,48 beträgt, daher wurde eine Befreiung beantragt. §19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO besagt, dass die zulässige Grundfläche durch die in Satz 1 (Garagen, Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanalgen nach §14) bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden darf, höchstens jedoch bis zu einer GRZ von 0,8. Bedeutet, dass durch die Garage (55,47 m²) mit Carport (30,97 m²) und der Zufahrt (76,66 m²) die max. GRZ von 0,45 nicht überschritten werden darf. Das Wohnhaus (128,36 m² + 35,08 m²) muss allerdings die GRZ von 0,3 einhalten, da die GRZ nur mit den bezeichneten Anlagen nach §19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO überschritten werden darf.

 

Demnach ist eine Befreiung von der Grundflächenzahl erforderlich. Da die gesamte GRZ höher ist als die max. zulässige 0,45. Aus Sicht der Verwaltung handelt es sich hierbei um einen Grundzug der Planung von denen man nach §31 Abs. 2 BauGB nicht befreien darf.

 

Geschossflächenzahl (GFZ)                                          GFZ 456,49 / Grundstücksfläche 674 m² = 0,68

 

Laut neuer Berechnung liegt die GFZ bei 0,68. Der BPlan legt eine max. GFZ von 0,6 fest. Bei einer Festsetzung bezüglich der Geschossflächenzahl handelt es sich um eine Festsetzung die das Maß der baulichen Nutzung regelt. Ob der Gebietscharakter von Einfamilienhäusern erhalten bleibt, wenn eine Befreiung bezüglich der GFZ erteilt wird, ist fraglich. Aus Sicht der Verwaltung handelt es sich hierbei um einen Grundzug der Planung von denen man nach §31 Abs. 2 BauGB nicht befreien darf.

 

Gegen die Befreiung bezüglich der Abstandsflächen bestehen keine Bedenken, diese wurde bereits im Geltungsbereich des BPlanes erteilt. Aus Sicht der Verwaltung können die Befreiungen bezüglich der GRZ und der GFZ nicht erteilt werden.


Beschluss:          7 : 0

 

Gegen die Befreiung bezüglich der Abstandsflächen sieht der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Baunach keine Bedenken. Auf den Beschluss vom 15.06.2021 wird verwiesen, hier wurde bereits das Einvernehmen zu den damals beantragten Befreiungen erteilt.

 

Zu den nachgereichten Befreiungen bezüglich der GRZ und GFZ wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Hierbei handelt es um einen Grundzug der Planung von denen man nach §31 Abs. 2 BauGB nicht befreien darf.