Die Ausschussmitglieder erhielten folgenden Sachverhalt mit Sitzungsladung.

 

Die Antragsteller beabsichtigen den Abbruch Wohnhaus und Neubau Einfamilienwohnhaus mit Nutzungsänderung auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 301 der Gemarkung Baunach. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist daher dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Die Umgebungsbebauung ist in der Art ihrer baulichen Nutzung einem allgemeinen Wohngebiet (WA) gleich

 

 

Eine formlose Voranfrage wurde bereits in der Sitzung vom 20.04.2021 behandelt, die Bau- und Umweltausschuss stand dem Vorhaben positiv gegenüber. Auf den Sachverhalt aus der Sitzung wird verwiesen. Auf Grundlage der Voranfrage reichten die Antragsteller nun einen Bauantrag ein.

 

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen ein Vorhaben zulässig, wenn

1. es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung,

2. der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und

3. die Erschließung gesichert ist.

Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß (GRZ, GFZ im Verhältnis zur Nachbarbebauung) der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zulässig.

 

Die erforderlichen Stellplätze, welche sich aus der Stellplatzsatzung ergeben, werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen. Aktuell werden es nur 2 Stellplätze nachgewiesen, erforderlich sind 3 Stellplätze. Ein weiterer Stellplatz wird auf dem Grundstück allerdings realisiert. Der Antragsteller wurde am 30.09.2021 aufgefordert einen Nachweis hierfür zu erbringen, erst dann erfolgt eine Weiterleitung an das LRA.

 

Es wird eine Abstandsflächenübernahme sowie weitere Abweichungen der BayBO beantragt. Die Erteilung von Abweichungen obliegt dem Landratsamt Bamberg als untere Bauaufsichtsbehörde. Die Stadt Baunach erteilt hierzu lediglich ihr Einvernehmen, sofern keine Bedenken bestehen.

 

Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.