Die Ausschussmitglieder erhielten folgenden Sachverhalt mit Sitzungsladung.

 

Die Antragsteller beabsichtigen den Neubau eines EFH mit Doppelgarage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1400/5 der Gemarkung Baunach. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Langmeh II - 1. Änderung“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Georg-Jäger-Straße“. Entsprechende Leitungen zur Wasserversorgung (Zentralversorgung) sowie zur Abwasserentsorgung durch die Kanalisation im Trennsystem sind ebenfalls in der Gemeindestraße vorhanden. Die Erschließung hat an die bestehenden Leitungen zu erfolgen und kann somit gesichert werden.

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

Vollgeschosse

Der Antragsteller plant mit 2 Vollgeschossen, diese Befreiung wurde bereits erteilt.

 

Geländeveränderung

Der Antragsteller plant mit Gelländerveränderungen > 50 cm, diese Befreiung wurde schon mehrfach erteilt.

 

Dacheindeckung

Der Antragsteller plant mit einer anthraziten Dacheindeckung, diese Befreiung wurde ebenfalls erteilt.

 

Nichteinhaltung der Abstandsflächen

Der BPlan legt fest, dass alle Abstandflächen eingehalten werden müssen. Bei der Garage ist auf Grund des Gefälles die mittlere Wandhöhe von 3 Metern nicht einzuhalten.

 

abweichenden Ausführung Grenzgarage

Im BPlan wird folgendes geregelt.

Auf dem Nachbargrundstück mit der Fl.Nr. 1400/4 steht eine Grenzgarage mit einem Pultdach mit 9°, der Antragsteller plant mit einem Flachdach. Diese Befreiung wurde noch nicht im Geltungsbereich des BPlanes erteilt.

 

Es handelt sich hier um ein Pultdach und ein Flachdach, hier sieht die Verwaltung keine Bedenken bei der Erteilung der Befreiung. Würde es sich beispielsweise um ein Satteldach und Flachdach handeln empfiehlt die Verwaltung an der Festsetzung festzuhalten (andere Voraussetzung).

 

Die erforderlichen Stellplätze, welche sich aus der Stellplatzsatzung ergeben, werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen. Aktuell werden 2 Stellplätze nachgewiesen. Der Antragsteller wurde aufgefordert einen Nachweis zu erbringen in dem der 3 Stellplatz ersichtlich wird. Erst dann erfolgt eine Weiterleitung an das LRA.

 

Neben den isolierten Befreiungen, ist auch eine isolierte Abweichung bezüglich der Abstandsflächen (mittlere Wandhöhe der Garage) erforderlich. Die Erteilung von Abweichungen obliegt dem Landratsamt Bamberg als untere Bauaufsichtsbehörde. Die Stadt Baunach erteilt hierzu lediglich ihr Einvernehmen, sofern keine Bedenken bestehen.

 

Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.

 

 


Beschluss:          6 : 0

Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Baunach stimmt den Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück der Gemarkung Baunach, Fl.Nr. 1400/5, 96148 Baunach, Georg-Jäger-Straße 25 zu.

 

Die beantragten Befreiungen

-          zur Abweichung der Vollgeschosse

-          zur Veränderung der natürlichen Geländeform

-          zur Abweichung der Dacheindeckung

-          zur abweichenden Ausführung der Grenzgarage

-          zur Nichteinhaltung der Abstandsflächen

werden erteilt.

 

Gegen die beantragte Abweichung von den Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO bestehen keine Bedenken.