Die Ausschussmitglieder erhielten folgenden Sachverhalt mit Sitzungsladung.

 

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines überdachten Holzunterstandes auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 2272 der Gemarkung Baunach. Das Vorhaben wurde bereits in der Sitzung vom 17.12.2019 behandelt, auf diese Vorlage wird verwiesen. Mit dem letzten Schreiben des LRA´s vom 15.02.2021 wurde der Antragsteller aufgefordert das Vorhaben umzuplanen.

 

 

In der ersten Planung handelte es sich um 3 separate Holzlager mit einem Lagervolumen von ca. 473 Ster (siehe Vorlage vom 17.12.2019), laut Angaben des Antragstellers handelt es sich um private Holzverarbeitung für drei Wohnhäuser. Das Landratsamt teilte dem Antragsteller mit, dass die Holzlager reduziert werden müssen.

 

Auszug Schreiben LRA vom 15.02.2021 – Umplanung Vorhaben

 

Der Antragsteller plant nun einen Holzunterstand (ca. 90 Ster) mit Holzverarbeitungsplatz im östlichen Bereich des Grundstücks (siehe Lageplan). Abstandsflächen werden eingehalten.

 

Die betroffene Fläche, in der das Vorhaben realisiert wird, ist aus Sicht der Verwaltung und des Landratsamtes, dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen. Dies ergibt sich daraus, dass das Grundstück in keinem Bebauungsplan i.S.d. §30 BauGB liegt und auch aufgrund seiner Lage nicht nach §34 BauGB dem Innenbereich zugeordnet werden kann. Im Flächennutzungsplan der Stadt Baunach ist das Grundstück als Mischgebiet ausgewiesen, das Bauvorhaben wurde sich demnach in seiner Nutzung einfügen.

 

Da das Bauvorhaben unter keinen der Privilegierungstatbestände des Außenbereichs nach §35 Abs. 1 BauGB fällt, ist es als „sonstiges Vorhaben“ i.S.d. §35 Abs. 2 BauGB zu werten. Dadurch, dass der Außenbereich grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten ist, sind sonstige Vorhaben nur dann zulässig, wenn durch deren Realisierung keiner der öffentlichen Belange des §35 Abs. 3 BauGB nachteilig berührt wird und die Erschließung gesichert ist. Die Zufahrt ist ausreichend gesichert. Ein Anschluss an die Wasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung soll nicht erfolgen. Die Erschließung kann somit gesichert werden.

 

Die endgültige Entscheidung, ob öffentliche Belange beeinträchtigt werden, obliegt dem Landratsamt Bamberg als untere Bauaufsichtsbehörde. Das Landratsamt Bamberg wird gebeten, den Sachverhalt zu überprüfen und eine Entscheidung zu treffen, ob öffentliche Belange durch das Vorhaben beeinträchtigt werden. Insbesondere ist hier auf dem Immissionsschutz und Belange des Naturschutzes einzugehen.


Beschluss:          3 : 3 (Antrag somit abgelehnt)

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Baunach stimmt den Bauantrag zur Errichtung eines überdachten Holzunterstandes auf dem Grundstück der Gemarkung Baunach, Fl.Nr. 2272, 96148 Baunach, Bahnhofstraße 28 vorbehaltlich der Nichtbeeinträchtigung öffentlicher Belange nach §35 Abs. 3 BauGB zu.

 

Das Landratsamt Bamberg wird gebeten, den Sachverhalt zu überprüfen und eine Entscheidung zu treffen, ob öffentliche Belange durch das Vorhaben beeinträchtigt werden. Insbesondere ist hier auf dem Immissionsschutz und Belange des Naturschutzes einzugehen.