Dem Gremium lag zur Vorbereitung auf die Sitzung folgender Sachverhalt vor:

 

Vorab: Bei allen Beschlüssen bzw. Beratungen zu diesem Thema sind die Mitglieder des Stadtrates gemäß Art. 49 GO persönlich beteiligt, die im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes entweder selbst Grundstückseigentümer sind oder deren Angehörigen i.S.d. Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG (Verlobte, Ehegatten, Geschwister, Kinder der Geschwister, Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie) Grundstückseigentümer sind. Die persönlich Beteiligten dürfen an Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.

 

Das Bauplanungsrecht bestimmt die grundsätzliche Zulässigkeit von Bauvorhaben. Bei der bauplanungsrechtlichen Bereichsabgrenzung können drei Bereiche voneinander unterschieden werden. Neben dem Innenbereich (in dem Bauen prinzipiell zulässig ist) und dem Außenbereich (in dem Bauen nur ausnahmsweise zulässig ist) sind die von einem Bebauungsplan überplanten Bereiche zu nennen.

Bebauungspläne haben aus bauplanungsrechtlicher Sicht grundsätzlich die Aufgabe, unbeplanten Außenbereich bebaubar zu machen, sodass sich dieser allmählich zum Innenbereich entwickeln kann.

Darüber hinaus setzen Bebauungspläne als örtliche Bauvorschrift im Sinne des Art. 81 BayBO hauptsächlich gestalterische Regelungen fest, dies ist aber unabhängig von der bauplanungsrechtlichen Aufgabenstellung i.S.d. BauGB.

 

Ausgehend davon sind Bebauungspläne aus Sicht des Bauamtes nicht für die Ewigkeit gemacht. Sie erfüllen einen ganz bestimmten Steuerungszweck, der unter Umständen irgendwann erfüllt sein kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn alle (oder fast alle) Baugrundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes bebaut sind. Wenn dann noch die gestalterischen Festsetzungen über Befreiungen „verwässert“ wurden bzw. sogar gegenstandslos geworden sind, sollte über eine Aufhebung des Bebauungsplanes nachgedacht werden. In Reckendorf wurde durch das Bauamt bereits im Jahr 2018 eine Aufhebung durchgeführt, aktuell läuft die Aufhebung eines zweiten Bebauungsplanes. 

Im Bereich der Stadt Baunach gibt es (wie bei allen anderen Gemeinden auch) einige Bebauungspläne, bei denen über die Aufhebung nachgedacht werden sollte. Dabei sollten zunächst die ältesten Bebauungspläne herangezogen werden, da diese aufgrund ihrer strikten und nicht mehr zeitgemäßen Festsetzungen in der Regel die meisten Befreiungen aufweisen.

Das Bauamt schlägt daher vor, den Bebauungsplan „Hemmerleinsleite“ im Bereich der Hemmerleinsleite und der Karl-Krimm-Straße aufzuheben. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes kann dem folgenden Ausschnitt entnommen werden:

 

 

Die konkreten Gründe für die Aufhebung dieses Bebauungsplanes aus dem Jahr 1969 sind vielfältig:

 

  • Der Bebauungsplan an sich ist in einem extrem schlechten Zustand. Das Dokument wurde mehrfach geklebt, teilweise sind auch handschriftliche Notizen vorhanden, die nicht mehr zuordenbar sind.  
  • Der Steuerungszweck des Bebauungsplanes ist insgesamt erfüllt. Im Geltungsbereich gibt es lediglich noch fünf unbebaute Grundstücke. Diese Grundstücke können nach der Aufhebung des Bebauungsplanes allesamt gemäß § 34 BauGB (Innenbereich) bebaut werden. Im Innenbereich sind Vorhaben zulässig, die sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung einfügen. Damit wird sichergestellt, dass auf den fünf verbleibenden Grundstücken nichts „siedlungsfremdes“ gebaut werden kann.
  • In der Vergangenheit wurden zahllose Befreiungen bei Überschreitung von Baufenstern, Dachneigungen, Dachformen, Ausbau der Dachgeschosse, Dachgauben,  etc. erteilt. Anträge auf Befreiungen wurden fast ausnahmslos genehmigt. Der Bebauungsplan hat dadurch seine gleichbehandelnde Steuerungsfunktion verloren. Bauherren, die sich ursprünglich an den Bebauungsplan gehalten haben, werden gegenüber jenen, die nun jede Art von Befreiung beantragen und erhalten können, benachteiligt. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes müssen einmal erteilte Befreiungen unter gleichen Voraussetzungen wieder erteilt werden. Die Prüfung dieser Befreiungen hat aber einen hohen Arbeitsaufwand zu Folge, da bei jeder beantragten Befreiung geprüft werden muss, ob diese schon einmal erteilt wurde.
  • Viele kleinere Baumaßnahmen sind verfahrensfrei, wie z.B. Dachgauben, Zäune und Vordächer. Da der Bebauungsplan hierfür aber Vorschriften macht, müssen diese eigentlich verfahrensfreien Maßnahmen beantragt werden. Es muss dann im Einzelfall geprüft werden, ob das Vorhaben dem Bebauungsplan entspricht und falls nicht, ob eine Befreiung erteilt werden kann bzw. muss. Nach Aufhebung könnten solche kleineren Maßnahmen ohne jeglichen Aufwand für die Bauherren bzw. die Verwaltung durchgeführt werden. 
  • Durch die Aufhebung wird schließlich kein Eigentümer schlechter gestellt. Es ist weiterhin alles möglich, nur mit deutlich geringerem Aufwand.

 

Die Aufhebung muss gemäß § 1 Abs. 8 BauGB im klassischen Regelverfahren mit zwei Beteiligungsrunden durchgeführt werden. Das Verfahren kann vom Bauamt erarbeitet werden, sodass keine Kosten entstehen.

Bevor die entsprechenden Unterlagen zusammengestellt werden, muss zunächst grundsätzlich entschieden werden, ob die Angelegenheit weiter verfolgt werden soll.

 

 

Informationen in bzw. aus der Sitzung:

 

Der Vorsitzende erläutert, dass zudem keine Kosten für Grundstückseigentümer bei Befreiungen anfallen.

 


Beschluss:          12 : 0

 

(ohne Stadtratsmitglieder Andrea Weigler, Peter Strohmer, Luigi De Vita und Anna Schmitt wegen persönlicher Beteiligung)

 

 

Der Stadtrat beschließt die Aufhebung des Bebauungsplanes „Hemmerleinsleite“. Die Verwaltung wird beauftragt weitere Schritte einzuleiten.