Die Ausschussmitglieder erhielten folgenden Sachverhalt mit Sitzungsladung.

 

Die Antragsteller beabsichtigen den Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage und Boardingwohnung auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1440 der Gemarkung Baunach. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Langmeh II“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Der Bauantrag wurde bereits behandelt. Damals wurde der Antrag auf Grund der Höhe der Einfriedung abgelehnt, dies wurde nun umgeplant. Auf der Grenzgarage war eine Dachterrasse geplant, dies wurde ebenfalls umgeplant.

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Georg-Jäger-Straße“. Entsprechende Leitungen zur Wasserversorgung (Zentralversorgung) sowie zur Abwasserentsorgung durch die Kanalisation im Trennsystem sind ebenfalls in der Gemeindestraße vorhanden. Die Erschließung hat an die bestehenden Leitungen zu erfolgen und kann somit gesichert werden.

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

Dachneigung

Der BPlan setzt für Pultdächer eine Dachneigung von 10° - 30° fest. Der Antragsteller plant eine DN von 5°. Die Prüfung hat ergeben, dass die Befreiung im Bebauungsplangebiet bereits erteilt wurde.

 

Geländeveränderung

Der Antragsteller plant teilweise mit Geländeveränderungen über 0,50 m. Die Prüfung hat ergeben, dass die Befreiung im Bebauungsplangebiet bereits erteilt wurde.

 

Abstandsflächen

Der Bebauungsplan legt fest, dass alle Abstandsflächen eingehalten werden müssen. Der Antragsteller hält mit der Grenzgarage die Vorschriften nach Art. 6 BayBO nicht ein, die mittlere Wandhöhe von 3 m wird auf Grund des Geländes überschritten. Diese Befreiung wurde bereits erteilt.

 

Ausnahme Beherbergungsbetrieb

Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist der Betrieb eines Beherbergungsgewerbes im allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig. Der Antragsteller plant unter der Garage eine Boardingwohnung. Das Vorhaben kann daher aus Sicht der Verwaltung nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden.

 

Die erforderlichen Stellplätze, welche sich aus der geltenden Stellplatzsatzung ergeben, werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen.

 

Neben der isolierten Befreiung, ist auch eine isolierte Abweichung erforderlich. Die Erteilung von Abweichungen obliegt dem Landratsamt Bamberg als untere Bauaufsichtsbehörde. Die Stadt Baunach erteilt hierzu lediglich ihr Einvernehmen, sofern keine Bedenken bestehen.

 

Da es sich bei der Unterkellerung der Garage um eine Wohnnutzung handelt wird eine Abstandsflächenübernahme des Nachbarn mit der Fl.Nr. 1442 notwendig. Dies wurde dem Antragsteller am 18.10.2021 mitgeteilt. Für die bauplanungsrechtliche Beurteilung hat dies keinerlei Auswirkung. Bedenken sieht die Verwaltung keine.

 

Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.