Die Ausschussmitglieder erhielten folgenden Sachverhalt mit Sitzungsladung.

 

Die Antragsteller beabsichtigen den Neubau eines EFH mit Garage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1450/36 der Gemarkung Baunach. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Langmeh“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Pfarrer-Hablitz-Weg“. Entsprechende Leitungen zur Wasserversorgung (Zentralversorgung) sowie zur Abwasserentsorgung durch die Kanalisation im Mischsystem sind ebenfalls in der Gemeindestraße vorhanden. Die Erschließung hat an die bestehenden Leitungen zu erfolgen und kann somit gesichert werden.

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

Baugrenze Wohnhaus

Der Antragsteller stellte eine Befreiung bezüglich der Baugrenze, da das Wohnhaus mit der geplante Terrassenüberdachung die Baugrenze überschreitet. Überschreitungen der Baugrenze vom Wohnhaus wurden bereits erteilt.

 

Baugrenze Garage

Die Garage wird teilweise außerhalb der Baugrenze errichtet. Befreiung bereits erteilt.

 

Dachform und Dachneigung Hauptgebäude

Der BPlan legt Satteldächer mit 40° +- 5° fest. Der Antragsteller plant ein versetztes Pultdach mit 8° und 15°. Befreiung bereits erteilt.

 

Dachform Garage

Der BPlan legt fest, dass freistehende Garagen mit einem SD ausgeführt werden sollen. Der Antragsteller plant ebenfalls ein versetztes PD über der Garage/Carport.

 

Überschreitung Kniestock

Der Antragsteller plant das Obergeschoss als Vollgeschoss (ohne Decke). Auf Grund der Dachausführung mit Pultdach entsteht ein höherer Kniestock wie im BPlan vorgesehen ist. Der BPlan legt max. 0,50 m fest. Hier beträgt die Höhe des Kniestocks Raumhöhe. Sollte die Befreiung des Kniestocks nicht erteilt werden, müsste eine Decke zwischen dem Obergeschoss und dem Dach eingezogen werden. So wäre die Höhe des Kniestocks gleich 0 cm. Da der BPlan regelt, dass das Obergeschoss das Dachgeschoss sein muss wäre demnach eine andere Befreiung notwendig. Dieses Fall gab es bereits bei der Fl.Nr. 1450/33. Hier wurde die Befreiung erteilt, dass das Obergeschoss nicht das Dachgeschoss ist.

 

Befreiungen bezüglich des Kniestocks wurden in der Vergangenheit des Öfteren beantragt, wenn diese über 0,75 m war wurde diese abgelehnt. Die Verwaltung empfiehlt die Befreiung nicht zu erteilen, die Lösung mit der Decke zwischen Obergeschoss und Dach wird dem Antragsteller empfohlen. Vom äußerlichen Erscheinungsbild des Hauses macht dies keinen Unterscheid, rechtlich gesehen müsste die Befreiung bezüglich des Kniestockes in Zukunft auf Grund der Gleichberechtigung allerdings erteilt werden.

 

Erdgeschossfußbodenoberkante (EFOK)

Der BPlan setzt die EFOK mit 0,3 m – 0,5 m über dem jeweiligen Bezugspunkt festgelegt. Der Antragsteller plant mit einer EFOK von 0,75 m über dem Bezugspunkt. Begründet wird dies wie folgt.

 

Die erforderlichen Stellplätze, welche sich aus der Stellplatzsatzung ergeben, werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen.

 

Wie schon erläutert empfiehlt die Verwaltung die Befreiung bezüglich des Kniestocks nicht zu erteilen. Die Erteilung der Befreiungen liegt im Ermessen des Bau- und Umweltausschusses. Bezüglich der anderen Befreiungen stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.


Beschluss:          7 : 0

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Baunach erteilt bezüglich des Bauantrag zum Neubau eines EFH mit Garage auf dem Grundstück der Gemarkung Baunach, Fl.Nr. 1450/36, 96148 Baunach, Pfarrer-Hablitz-Weg ihr Einvernehmen zu folgenden Befreiungen.

 

-          Überschreitung der Baugrenze mit Hauptgebäude

-          Überschreitung der Baugrenze mit Garage

-          Abweichung der Dachform und Dachneigung des Hauptgebäudes

-          Abweichung der Dachform der freistehenden Garage

-          Abweichung der EFOK

 

Die Befreiung bezüglich des Kniestocks wird nicht erteilt.

 

Der Antragsteller wird gebeten eine Decke zwischen dem Obergeschoss und dem Dach einzuziehen. Die dadurch erforderliche Befreiung, dass das Obergeschoss nicht als Dachgeschoss ausgeführt wird, wird erteilt – Vergleichsfall Fl.Nr. 1450/33 Gmkg. Baunach - . Eine Weiterleitung des Bauantrags an das Landratsamt erfolgt nach Eingang der abgeänderten Pläne.