Erster Bürgermeister Tobias Roppelt informiert, dass es im Vorfeld der Sitzung eine Anfrage gab bezüglich der fachlichen Beratung der Verwaltung in der letzten Sitzung.

 

Er übergibt hierzu das Wort an den Leiter der Hauptverwaltung.

 

Eine der Fragestellungen der letzten Sitzung betraf einen Antrag auf Zurückstellung der Mehrzweckhalle. So war dies aufgefasst worden. Daher wurde zuerst über den weitergehenden Antrag entschieden. Dies war der Antrag des Bürgermeisters/der Verwaltung. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag als Antrag zur Geschäftsordnung zu sehen gewesen wäre. Dies wurde in der Situation selbst aber nicht moniert.

Grundsätzlich sollte darauf hingewiesen werden, dass ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt wird bzw. werden soll. Sollte dies nicht geschehen, und der Vorsitzende einen Antrag zur Geschäftsordnung nicht als solchen erkennen, wird die Verwaltung selbstverständlich darauf hinweisen. Es wird hier nicht zu „Wortklaubereien“ kommen. Dies kann aber nur geschehen, wenn dies von der Verwaltung als solcher erkannt wird.

 

Die zweite Fragestellung betraf den Antrag auf namentliche Abstimmung. Hierzu verweist die Verwaltung darauf, dass es zwar ein Gesetz gibt, aber nicht jedes Detail im Gesetz geregelt ist. Vieles ergibt sich aus der Rechtsprechung und dem Zusammenhang mit anderen Rechtsgrundlagen. Kommentare erläutern diese Regelungen. Dabei kommt es aber auch vor, dass unterschiedliche Kommentare zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Dem Leiter der Hauptverwaltung war die in der Sitzung geschilderte Rechtslage bekannt. Hiernach kann ein einzelnes Mitglied nicht verlangen, dass das Abstimmungsverhalten anderer Mitglieder des Stadtrates dokumentiert wird. Es kann es aber für sein eigenes Abstimmungsverhalten verlangen. Nach der Sitzung hat die Verwaltung den Sachverhalt noch einmal geprüft. Einer der Kommentare, der auch der Verwaltung bekannt war, führt zu diesem Sachverhalt nichts aus. Mündliche Ausführungen des Kommentars waren jedoch Bestandteil von Schulungen und Seminaren. Ein zweiter Kommentar argumentiert, dass eine namentliche Abstimmung nach der GO nicht verboten und somit im Umkehrschluss erlaubt ist. Die namentliche Abstimmung muss jedoch in der Geschäftsordnung enthalten sein. Dies ist in Baunach der Fall. Die Wortmeldung war somit als Antrag zur Geschäftsordnung zu verstehen. Dies war aber in dieser Situation nicht als solcher erkennbar. Die Verwaltung erläutert das notwendige Prozedere wie es zu einer namentlichen Abstimmung kommen kann und wie diese durchzuführen ist. Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass die Antwort der Verwaltung nicht Falsch war, sondern lediglich eine andere Rechtsmeinung. Der Antrag zur namentlichen Abstimmung war auch rechtlich richtig und wurde zutreffend gestellt. Das gewünschte Ergebnis des Stadtratsmitgliedes ist aus Sicht der Verwaltung erfüllt worden, da durch den Vermerk das eigene Abstimmungsverhalten protokolliert wurde. Einwände hierzu werden nicht erhoben.

 

Erster Bürgermeister Tobias Roppelt schließt, nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorlagen, um 19.03 Uhr die öffentliche Sitzung. Eine nichtöffentliche Sitzung schließt sich an.