Dem Gremium lag zur Vorbereitung auf die Sitzung folgender Sachverhalt vor:

 

Vorab: Bei allen Beschlüssen bzw. Beratungen zu diesem Thema sind die Mitglieder des Stadtrates gemäß Art. 49 GO persönlich beteiligt, die im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes entweder selbst Grundstückseigentümer sind oder deren Angehörigen i.S.d. Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG (Verlobte, Ehegatten, Geschwister, Kinder der Geschwister, Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie) Grundstückseigentümer sind. Die persönlich Beteiligten dürfen an Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.

In der vergangenen Sitzung erklärten folgende Mitglieder ihre persönliche Beteiligung: Peter Strohmer und Luigi de Vita.

 

Der Stadtrat hatte in seiner Sitzung vom 07. Dezember 2021 den Vorentwurf gebilligt und gleichzeitig beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. §§ 3, 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde im Zeitraum vom 17. Januar 2022 bis einschließlich 18. Februar 2022 durchgeführt. Gleichzeitig erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange.

 

Von Seiten der Öffentlichkeit sind im angegebenen Zeitraum keine Stellungnahmen eingegangen.

 

Von den angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentliche Belange haben folgende Behörden keine Rückmeldung zugesendet:

 

  • Regierung von Oberfranken, Höhere Landesplanungsbehörde
  • Regierung von Oberfranken, Fachberater für Brand- und Katastrophenschutz
  • Regierung von Oberfranken, Höhere Naturschutzbehörde
  • Wasserwirtschaftsamt Kronach
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bamberg
  • Bayerischer Bauernverband
  • Amt für ländliche Entwicklung Oberfranken
  • Deutsche Telekom AG
  • BUND Naturschutz Bayern
  • Landesbund für Vogelschutz
  • Pfarreiengemeinschaft St. Christopherus
  • Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Rentweinsdorf
  • Kreisjugendring Bamberg-Land
  • Kreisbrandrat Bernhard Ziegmann

 

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben bis zum 21. Februar 2022 der Planung zugestimmt bzw. keine Einwendungen erhoben:

 

  • Landratsamt Bamberg
  • Regionaler Planungsverband Oberfranken-West
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg
  • Kabel Deutschland GmbH / Vodafone
  • Staatliches Bauamt Bamberg
  • Gemeinde Reckendorf (wünscht keine weitere Beteiligung)
  • Gemeinde Gerach (wünscht keine weitere Beteiligung)
  • Gemeinde Lauter (wünscht keine weitere Beteiligung)
  • Gemeinde Breitbrunn
  • Gemeinde Ebelsbach
  • Markt Rattelsdorf (wünscht keine weitere Beteiligung)
  • Gemeinde Oberhaid
  • Gemeinde Breitengüßbach (wünscht keine weitere Beteiligung)
  • Gemeinde Kemmern (wünscht keine weitere Beteiligung)
  • Handwerkskammer für Oberfranken (wünscht keine weitere Beteiligung)
  • Industrie- und Handelskammer für Oberfranken

 

 

Folgende Stellungnahmen bzw. Hinweise wurden von Behörden erhoben:

 

 

  • Landesamt für Denkmalpflege (E-Mail vom 20. Januar 2022)

 

 

„Vollzug des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG)

Stadt Baunach, Lkr. Bamberg: Aufhebung des Bebauungsplanes "Hemmerleinsleite"

 

Zuständiger Gebietsreferent:

Bodendenkmalpflege: Herr Dr. Andreas Büttner

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

 

Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

 

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:

Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

 

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

 

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte  um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Jochen Haberstroh“

 

 

 

 

  • Bayernwerk Netz GmbH (Schreiben vom 18. Januar 2022)

 

 

„Stadt Baunach Aufhebung des Bebauungsplanes "Hemmerleinsleite", im Hauptort Baunach

Ihr Schreiben vom 10.01.2022, Ihr Zeichen: B 6102-1/1

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zu oben genanntem Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung:

In dem betroffenen Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Bei der Überprüfung der Planungsunterlagen haben wir festgestellt, dass Anlagen unseres Unternehmens vorhanden sind. Wir haben zu Ihrer Information Übersichtspläne im Maßstab 1:1.000 beigelegt. Die betroffenen Anlagen sind farblich markiert, weitere Informationen können der Legende entnommen werden. Wir bitten Sie folgende Anlagen und die angegebenen Schutzzonenbereiche bei der Planung zu berücksichtigen

20 kV-Kabel          mit Schutzzonenbereich je 0,5 m beiderseits der Trassenachse

Gasleitungen        mit Schutzstreifen je 0,5 m beiderseits der Trassenachse

 

Wir möchten darum bitten, weitergehende Detailplanungen erneut mit uns abzustimmen.

 

Bei geplanten Tiefbaumaßnahmen, in der Nähe unserer Leitungen, ist vor Baubeginn eine nochmalige Einweisung auf die genaue Lage der Anlagen anzufordern. Ansprechpartner ist das KC Bamberg, Tel.: 0951/30932-330. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen für unsere Leitungen müssen im Zuge der weiteren Planungen festgelegt werden.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass freigelegte Gasleitungen erst dann wieder verfüllt werden dürfen, nachdem unser Betriebspersonal diese auf Beschädigungen überprüft haben.

 

Weiterhin möchten wir auf die Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften BGV A3 und C22, die VDE-Bestimmungen, die DVGW-Richtlinie GW315 und das Merkblatt „Zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen“ bei Grabarbeiten hinweisen.

 

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html.

 

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Bauleitplanung und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

 

Freundliche Grüße

 

Bayernwerk Netz GmbH

Kundencenter Bamberg […]“

 

 

 

 

 


Beschluss:          12 : 0

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Beschluss:          12 : 0

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass von den vorgenannten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange keine Bedenken vorgebracht wurden. Dem Wunsch auf Nichtbeteiligung im weiteren Verfahren wird entsprochen. 

 

Beschluss:          12 : 0

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege zur Kenntnis. Änderungen an der Planung werden dadurch nicht notwendig.

 

Beschluss:          12 : 0

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH zur Kenntnis. Die dingliche Sicherung von Leitungsanlagen ist Aufgabe der jeweiligen Betreiber. Die vorliegende Planung hat keine Arbeiten auf öffentlichen Grundstücken zur Folge. Der aufzuhebende Bebauungsplan trifft keine Aussage zu Leitungsanlagen.

 

Beschluss:          12 : 0

 

Der Stadtrat billigt den Entwurf des Bauamtes zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Hemmerleinsleite“ vom 14. Juni 1969 in der Fassung vom 22. Februar 2022 und beschließt, damit die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.