Die Ausschussmitglieder erhielten folgenden Sachverhalt mit der Sitzungsladung:

 

„Die Antragsteller beabsichtigen den Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1400 der Gemarkung Baunach. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Langmeh II - 1. Änderung“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Georg-Jäger-Straße “. Entsprechende Leitungen zur Wasserversorgung (Zentralversorgung) sowie zur Abwasserentsorgung durch die Kanalisation im Trennsystem sind ebenfalls in der Gemeindestraße vorhanden. Die Erschließung hat an die bestehenden Leitungen zu erfolgen und kann somit gesichert werden.

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

Vollgeschosse

Die Antragsteller planen mit II statt I+D. Die Befreiung wurde bereits erteilt.

 

Geländeveränderung

Damit das Kellergeschoss kein Vollgeschoss ist, planen die Antragsteller mit Aufschüttungen bzw. Stützmauern über 0.50 m. Eine solche Befreiung wurde ebenfalls erteilt.

 

Dachneigung Wohnhaus

Die Antragsteller planen ein SD mit 25°. Der BPlan legt eine Dachneigung von 38° - 48° bei Satteldächern fest. Eine Befreiung bezüglich der Dachneigung bei Satteldächern wurde bereits erteilt (z.B. Fl.Nr. 1437, Georg-Jäger-Straße 22).

 

Dachüberstand Ortgang

Laut BPlan ist ein Dachüberstand am Ortgang von 0,40 m zulässig, die Antragsteller planen mit 0,50 m. Eine solche Befreiung wurde noch nicht erteilt.

 

Abstandsflächen

Die Grenzgarage hält die mittlere Wandhöhe von 3 Metern nicht ein, laut Bebauungsplan müssen alle Abstandsflächen eingehalten werden. Die Befreiung wurde bereits erteilt.

 

Neben den beantragten Befreiungen, ist auch eine Abweichung bezüglich der Abstandsflächen erforderlich. Die Erteilung von Abweichungen obliegt dem Landratsamt Bamberg als untere Bauaufsichtsbehörde. Die Stadt erteilt hierzu lediglich ihr Einvernehmen, sofern keine Bedenken bestehen.

 

Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.

 

Der Vorsitzende verlas ein Schreiben des nördlichen Nachbarn. Der Nachbar teilte mit, dass er nur unter der Bedingung zugestimmt habe, dass die Abstandsflächen eingehalten werden. Ihm sei versichert worden, dass keine Abweichungen erforderlich werden. Diesen stimme er auch ausdrücklich nicht zu.

 


Beschluss:          6 : 0

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Baunach stimmt den Bauantrag zum Neubau eines EFH mit Einliegerwohnung und Doppelgarage auf dem Grundstück der Gemarkung Baunach, Fl.Nr. 1400, 96148 Baunach, Georg-Jäger-Straße 35 zu.

 

Die beantragten Befreiungen

-              zur Abweichung der Dachneigung

-              zur Abweichung des Dachüberstand

-              zur Abweichung der Vollgeschosse

-              zur Veränderung der natürlichen Geländeform

 

werden erteilt.

Die beantragte Befreiung zur Nichteinhaltung der Abstandsflächen sowie die beantragte Abweichung von den Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO werden nur erteilt, wenn der nördliche Nachbar dem Bauvorhaben zustimmt. Auf das beigefügte Schreiben des betroffenen Nachbarn wird mit der Bitte um Prüfung verwiesen.