Der Vorsitzende verlas folgenden Sachverhalt, der mit der Sitzungsladung versendet worden war:

 

„Die Antragsteller beabsichtigen den Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Garage und Carport auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1431 der Gemarkung Baunach. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Langmeh II - 1. Änderung“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Georg-Jäger-Straße “. Entsprechende Leitungen zur Wasserversorgung (Zentralversorgung) sowie zur Abwasserentsorgung durch die Kanalisation im Trennsystem sind ebenfalls in der Gemeindestraße vorhanden. Die Erschließung hat an die bestehenden Leitungen zu erfolgen und kann somit gesichert werden.

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

Vollgeschosse

Der Antragsteller plant mit II statt I+D. Die Befreiung wurde bereits erteilt.

 

Geländeveränderung

Die Antragsteller planen Geländeauffüllungen über 0.50 m im Bereich des Haupteinganges im Osten sowie im Bereich der Garage. Begründet werden diese Auffüllungen mit der notwendigen Erschließung des Gebäudes aufgrund der Hanglage. Eine solche Befreiung wurde ebenfalls erteilt.

 

Dachneigung Wohnhaus

Die Antragsteller planen ein Satteldach mit 50°. Der Bebauungsplan legt eine Dachneigung von 38° - 48° bei Satteldächern fest. Eine Befreiung bezüglich der Dachneigung bei Satteldächern wurde bereits erteilt, allerdings bisher zu niedrigeren Dachneigungen (z.B. Fl.Nr. 1437, Georg-Jäger-Straße 22).

 

Abstandsflächen

Die Grenzgarage hält die mittlere Wandhöhe von 3 Metern nicht ein, laut Bebauungsplan müssen alle Abstandsflächen eingehalten werden. Die Befreiung wurde bereits erteilt.

 

Neben den beantragten Befreiungen, ist auch eine Abweichung bezüglich der Abstandsflächen erforderlich. Die Erteilung von Abweichungen obliegt dem Landratsamt Bamberg als untere Bauaufsichtsbehörde. Die Stadt erteilt hierzu lediglich ihr Einvernehmen, sofern keine Bedenken bestehen.

 

Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.“

 


Beschluss:          6 : 0

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Baunach stimmt den Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Garage und Carport auf dem Grundstück der Gemarkung Baunach, Fl.Nr. 1431, 96148 Baunach, Georg-Jäger-Straße 18 zu.

 

Die beantragten Befreiungen

-               zur Abweichung der Dachneigung

-               zur Abweichung der Vollgeschosse

-               zur Veränderung der natürlichen Geländeform

-               zur Nichteinhaltung der Abstandsflächen

 

werden erteilt.

Gegen die beantragte Abweichung von den Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO bestehen keine Bedenken.