Der Erste Bürgermeister verlas folgenden Sachverhalt, den die Ausschussmitglieder mit der Sitzungsladung erhalten hatten:

 

„Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1438 der Gemarkung Baunach, Georg-Jäger-Straße 11. Die Einfriedung ist im folgenden Lageplan blau markiert:

 

 

Einfriedungen sind gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO verfahrensfrei. Da das Vorhaben aber den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

Ausführung der Einfriedung

Zäune sind als Holzzäune mit senkrechter Lattung oder als Maschendrahtzäune auszuführen. Der Antragsteller möchte einen Doppelstabgitterzaun mit einzelnen, abschnittsweisen Gabionen-Elementen errichten. Diese Befreiung wurde bereits erteilt (Georg-Jäger-Straße 21).

 

Höhe der Einfriedung

Der Bebauungsplan legt fest, dass Zäune mit einer maximalen Höhe von 80 cm ausgeführt werden müssen. Der geplante Zaun soll aber aufgrund des Hundes des Antragstellers eine Höhe von 1,60 m erhalten.

Diese Befreiung wurde ebenfalls erteilt, allerdings bisher nur bis zu einer Durchschnittshöhe von 1,25 m.

 

Die nördliche Nachbarin hat dem Vorhaben zugestimmt. Die südliche Nachbarin hat nur unter der Bedingung zugestimmt, dass keine Gabionen-Elemente errichtet werden.

Der Antragsteller teilte mit, dass entlang der Grenze zur südlichen Nachbarin keine Gabionen geplant seien, sondern nur zur Straße hin. Damit sind aus Sicht der Verwaltung die nachbarlichen Belange gewahrt (§31 Abs. 2 BauGB).“


Beschluss:          7 : 0

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Baunach stimmt dem Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1438 der Gemarkung Baunach, Georg-Jäger-Straße 11, zu. Die beantragten Befreiungen

 

  • zur Ausführung des Zaunes als Doppelstabgitterzaun mit einzelnen Gabionen-Elementen und
  • zur Höhe des Zaunes bis maximal 1,60 m

 

werden erteilt.

Entlang der südlichen Grenze zur Fl.Nr. 1442 hin werden Gabionen-Elemente nicht zugelassen.