Die Mitglieder des Stadtrates Baunach haben den folgenden Sachverhalt mit der Sitzungsladung in Kopie erhalten:

 

„Vorab: Bei allen Beschlüssen bzw. Beratungen zu diesem Thema sind die Mitglieder des Stadtrates gemäß Art. 49 GO persönlich beteiligt, die im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes entweder selbst Grundstückseigentümer sind oder deren Angehörigen i.S.d. Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG (Verlobte, Ehegatten, Geschwister, Kinder der Geschwister, Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie) Grundstückseigentümer sind. Die persönlich Beteiligten dürfen an Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.

 

Der Stadtrat hatte in seiner Sitzung vom 01. Februar 2022 den Vorentwurf gebilligt und gleichzeitig beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. §§ 3, 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde im Zeitraum vom 14. März 2022 bis einschließlich 12. April 2022 durchgeführt. Gleichzeitig erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange.

 

Von Seiten der Öffentlichkeit sind im angegebenen Zeitraum keine Stellungnahmen eingegangen.

 

Beschluss:          15 : 0

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

Von den angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentliche Belange haben folgende Behörden keine Rückmeldung zugesendet:

 

  • Regierung von Oberfranken, Fachberater für Brand- und Katastrophenschutz
  • Regierung von Oberfranken, höhere Naturschutzbehörde
  • Wasserwirtschaftsamt Kronach
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bamberg
  • Bayerischer Bauernverband
  • PLEdoc GmbH
  • Bund Naturschutz Bayern
  • Landesbund für Vogelschutz in Bayern
  • Pfarreiengemeinschaft St. Christopherus
  • Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde
  • Kreisjugendring Bamberg-Land
  • Gemeinde Reckendorf
  • Gemeinde Lauter

 

Beschluss:          15 : 0

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass von vorgenannten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange keine Stellungnahmen bzw. Einwände vorgebracht wurden.

 

 

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben der Planung zugestimmt bzw. keine Einwendungen erhoben:

 

  • Regionaler Planungsverband Oberfranken-West
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg
  • Amt für ländliche Entwicklung Oberfranken
  • Deutsche Telekom
  • Vodafone / Kabel Deutschland
  • Staatliches Bauamt Bamberg
  • Gemeinde Gerach (keine weitere Beteiligung gewünscht)
  • Gemeinde Breitbrunn (keine weitere Beteiligung gewünscht)
  • Gemeinde Ebelsbach (keine weitere Beteiligung gewünscht)
  • Markt Rattelsdorf (keine weitere Beteiligung gewünscht)
  • Gemeinde Oberhaid
  • Gemeinde Breitengüßbach (keine weitere Beteiligung gewünscht)
  • Gemeinde Kemmern (keine weitere Beteiligung gewünscht)
  • Industrie- und Handelskammer für Oberfranken
  • Handwerkskammer für Oberfranken (keine weitere Beteiligung gewünscht)

 

Beschluss:          15 : 0

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass von den vorgenannten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange keine Bedenken vorgebracht wurden. Dem Wunsch auf Nichtbeteiligung im weiteren Verfahren wird entsprochen. 

 

 

Landesamt für Denkmalpflege

 

„Vollzug des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG)

Stadt Baunach, Lkr. Bamberg: Aufhebung des Bebauungsplanes "Im Tal"

 

Zuständiger Gebietsreferent:

Bodendenkmalpflege: Herr Dr. Andreas Büttner

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

 

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:

Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

 

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

 

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de). […]“

 

Beschluss:          15 : 0

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege zur Kenntnis. Änderungen an der Planung werden dadurch nicht notwendig.

 

 

Bayernwerk Netz GmbH

 

„Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zu oben genanntem Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung:

In dem betroffenen Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Bei der Überprüfung der Planungsunterlagen haben wir festgestellt, dass Anlagen unseres Unternehmens vorhanden sind. Wir haben zu Ihrer Information einen Übersichtsplan im Maßstab 1:1.500 beigelegt. Die betroffenen Anlagen sind farblich markiert, weitere Informationen können der Legende entnommen werden. Wir bitten Sie die Anlagen unseres Unternehmens bei diesem Verfahren zu berücksichtigen und um erneute Abstimmung zu weitergehenden Detailplanungen.

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Bauleitplanung und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen. […]“

 

Beschluss:          15 : 0

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH zur Kenntnis. Die dingliche Sicherung von Leitungsanlagen ist Aufgabe der jeweiligen Betreiber. Die vorliegende Planung hat keine Arbeiten auf öffentlichen Grundstücken zur Folge. Der aufzuhebende Bebauungsplan trifft keine Aussage zu Leitungsanlagen.

 

 

Kreisbrandrat Bernhard Ziegmann

 

„Zu Ihrem o.g. Schreiben nehme ich wie folgt Stellung:

 

Die Zufahrten zu o.g. Grundstücken muss nach den einschlägigen Vorschriften der BayBO vorhanden sein. (Achslast 10 to.) Bereitstellungsräume für die Feuerwehr sind über die öffentliche Fläche zu sichern.

Die Löschwasserversorgung von 96 cbm/für 2 Stunden muss vom Wasserversorger bestätigt werden. Sollten „Objekte in diesem Gebiet“ lt. Brandschutzkonzept einen höheren Löschwasserbedarf haben, muss der Bauwerber dafür Sorge tragen, wenn die Wassermenge vom Versorger her nicht ausreichend ist. (dringende Empfehlung) Hydranten sind so zu planen, dass die Entfernung zu jedem Grundstück max. 300 mtr. beträgt.

Sträucher, Hecken sollten so gepflanzt werden, dass diese bei einen Drehleitereinsatz keine Behinderung darstellen.

Sollten Gebäude mit einer Brüstungshöhe von über 8,00 mtr. gebaut (oder vorhanden sein) werden, muss baulich der zweite Rettungsweg mit geplant werden, da kein Hubfahrzeug innerhalb der gesetzlichen Hilfsfrist in diesem Bereich vorhanden ist.

Es werden Oberflurhydranten von der Feuerwehr dringend empfohlen.

Das Straßenniveau soll so geplant (vorausgesetzt, die Straßen werden erneuert) sein, dass bei einem Sturzregen das Wasser über die öffentliche Fläche zügig ablaufen kann, damit Wassereintritt in Kellerräume kaum möglich ist. (wurde von Ihnen bereits berücksichtigt)

Sollten weitere Fragen sein, können Sie mich jeder Zeit anrufen […]“

 

 

Beschluss:          15 : 0

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Kreisbrandrates zur Kenntnis. Durch die vorliegende Planung werden keine Erschließungsanlagen errichtet. Bei einer künftigen Errichtung der Grundstückszufahrten werden die Hinweise berücksichtigt.

 

 

Landratsamt Bamberg

 

„die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beim Landratsamt Bamberg ist abgeschlossen und hat Folgendes ergeben:

 

Wasserrecht:

Gegen das Vorhaben, den Bebauungsplan aufzuheben, bestehen aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.

Bei künftigen Bauvorhaben ist eine ordnungsgemäße Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung sicherzustellen.

 

Verkehrswesen:

Aus verkehrsrechtlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Im Tal“, Dorgendorf.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine Erschließung der Flurstücke Nrn. 165, 165/23, 165/24, 165/25 und 165/26 derzeit nicht gewährleistet ist. Die Grundstücke liegen nicht direkt an einer öffentlichen Straße. An den Grundstücken führt dem Luftbild zufolge lediglich ein Geh- und Radweg vorbei. Die Stadt Baunach sollte sich daher vor der Antragstellung möglicher Baugenehmigungen die Erschließungssituation erörtern und entsprechende Maßnahmen treffen. Bei der Umsetzung der Erschließung sind die Belange der Feuerwehr, der Rettungsdienste sowie der Müllabfuhr zu berücksichtigen.

 

Aus Sicht des Fachbereichs Kreiseigener Tiefbau bestehen keine Bedenken.

 

Die Stellungnahme des Fachbereichs Naturschutz wird ggf. nachgereicht. […]“

 

Beschluss:          15 : 0

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes zur Kenntnis. Zur Stellungnahme des Fachbereichs Verkehrswesen wird angemerkt, dass aus Sicht der Stadt die Erschließung des Grundstücks mit der Fl.Nr. 165 durch die Lage an der Kreisstraße gesichert ist. Für die übrigen Grundstücke muss eine Erschließung noch durchgeführt werden. Da aktuell noch keine Bauanfragen vorliegen, wird hierfür keine akute Veranlassung gesehen.

 

 

Regierung von Oberfranken

 

„Sehr geehrter Herr Günthner,

 

gegen die o.a. Bauleitplanung der Stadt Baunach werden keine grundsätzlichen Einwände erhoben.

Um Berücksichtigung der in Anlage beigefügten Hinweise aus baurechtlicher Sicht wird gebeten.

 

Baurechtliche Stellungnahme

 

Prüfungstiefe

Die Beurteilung beschränkt sich auf grundsätzliche und offenkundige Gesichtspunkte. Eine vollständige Beurteilung auch im Detail muss dem LRA und den zuständigen Fachbehörden und -stellen vorbehalten bleiben.

Auf folgendes wird hingewiesen:

Vertrauensschutz

Grundsätzlich besitzen die Eigentümer der Grundstücke im B-Plan-Gebiet einen gewissen Vertrauensschutz auf das Bestehenbleiben der bisherigen Festsetzungen des B-Plans als Rechtsvorschrift.

Dies sollte im weiteren Verfahren geprüft und in der Begründung dokumenteiert werden.

 

Bauausführung

Bei einer Aufhebung des B-Plans wären, anders als in den angrenzenden Baugebieten beispielsweise auch Flach- und Pultdachgebäude mit geringeren Dachneigungen, auch mit aufgeständerten Photovoltaikanlagen zulässig.

Auch höhere Gebäude wären möglich. Die Ortschaft Dogendorf besitzt auch in den Neubaugebieten ein durchaus ansprechendes Ortsbild. Wir regen daher an, zur Bewahrung des Ortsbildens den B-Plan nicht aufzuheben, sondern zu ändern, textliche Festsetzungen zu treffen, die sich am B-Plan "Sommerleite III" orientieren und großzügigere Baugrenzen festzusetzen.

 

Lage

Ob bei einer Aufhebung des B-Plan die "große" Baulücke noch als Innenbereich oder schon als Außenbereich zu qualifizieren ist, muss letztlich dem jeweiligen Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.

 

Vorlage der Planung

Nach Abschluss der Verfahren ist ein Exemplar des B-Plans der Regierung v. Ofr. (Planzeichnung und Begründung) sowie dem zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (nur Planzeichnung) zur Aktualisierung im Raumordnungskataster und der Geodaten Bayern digital zur Verfügung zu stellen […]“

 

Beschluss:          15 : 0

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Regierung von Oberfranken zur Kenntnis. Zu den Hinweisen wird wie folgt Stellung genommen:

Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke wurden vor Durchführung der Bauleitplanung angeschrieben und um Stellungnahme gebeten. Dabei wurden keine Einwände gegen die Aufhebung vorgebracht, auch im vorliegenden Verfahren wurden keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit abgegeben. Nach dem bisherigen Kenntnisstand ist daher davon auszugehen, dass keine Einwände gegen die Aufhebung bestehen und daher auch kein Vertrauensschutz geltend gemacht wird.

Aus Sicht des Stadtrates sind die strengen Festsetzungen nicht mehr zeitgemäß. Wie in der Begründung ausgeführt wurde, haben diese Festsetzungen bereits ein konkretes Bauvorhaben verhindert. Der Stadt ist daran gelegen, die vorhandenen Baulücken einer Bebauung zuzuführen. Auch im Innenbereich darf nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Diese Regelung ist aus Sicht des Stadtrates im Hinblick auf das Ortsbild von Dorgendorf ausreichend. 

Die entstehende Baulücke ist nach Aussage des Landratsamtes Bamberg noch dem Innenbereich zuzuordnen (vgl. 3.6.1 der Begründung).

 

 

 


Beschluss:          15 : 0

 

Der Stadtrat billigt den Entwurf des Bauamtes zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Im Tal“ vom 07. April 1994 in der Fassung vom 21. April 2022 und beschließt, damit die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.