Dem Gremium lag zur Vorbereitung auf die Sitzung folgender Sachverhalt vor:

 

Mit Schreiben vom 06. Mai wurde die Planung der Gemeinde Breitengüßbach zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet West“ im Verfahren der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB zur Stellungnahme vorgelegt.

 

Der Planungsinhalt wird durch das Ingenieurbüro wie folgt beschrieben:

 

„Die Gemeinde Breitengüßbach verfügt über den Bebauungsplan „Gewerbegebiet West“, der aus dem Jahr 2000 stammt und im Jahr 2003 erstmals geändert wurde. Auf der Flur-Nr. 700/23 besteht ein Lebensmittel-Discountmarkt, dessen Verkaufsfläche von bisher 833 m² zur Verbesserung der Warenpräsentation und Kundenführung auf 1.193 m² erweitert werden soll. Dies erfolgt durch Übernahme der Verkaufsfläche eines bisher im Gebäude angesiedelten Non-Food-Discounters. Da damit die Schwelle zur Großflächigkeit überschritten wird und der Markt somit nicht mehr in einem Gewerbegebiet zulässig ist, muss die bauliche Nutzung in Sonstiges Sondergebiet nach § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel“ geändert werden.“

 

Die Abgabe von Stellungnahmen für Gewerbegebiete und sonstige Sondergebiete liegt gemäß Geschäftsordnung in der Zuständigkeit des Stadtrates. Die Gemeinde Breitengüßbach setzte allerdings eine Frist für Stellungnahmen bis zum 27. Mai, die auch auf Nachfrage nicht verlängert werden konnte.

 

Aus diesem Grund hat der Erste Bürgermeister die Zustimmung der Stadt Baunach als dringliche Anordnung gemäß Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO erteilt, worüber hiermit gemäß Art. 37 Abs. 3 Satz 2 GO in Kenntnis gesetzt wird.