Dem Gremium lag zur Vorbereitung auf die Sitzung folgender Sachverhalt vor:

 

Vorab: Bei allen Beschlüssen bzw. Beratungen zu diesem Thema sind die Mitglieder des Stadtrates gemäß Art. 49 GO persönlich beteiligt, die im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes entweder selbst Grundstückseigentümer sind oder deren Angehörigen i.S.d. Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG (Verlobte, Ehegatten, Geschwister, Kinder der Geschwister, Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie) Grundstückseigentümer sind. Die persönlich Beteiligten dürfen an Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.

 

Informationen in bzw. aus der Sitzung:

Die Stadtratsmitglieder Luigi de Vita, Andrea Weigler und Peter Strohmer gaben zu erkennen, dass sie persönlich beteiligt sind und an Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen werden. Sie rückten sichtbar vom Sitzungstisch ab.

 

Der Stadtrat hatte in seiner Sitzung vom 08. März 2022 den Entwurf gebilligt und beschlossen, damit die Beteiligungsverfahren gemäß §§ 3, 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die öffentliche Auslegung fand im Zeitraum vom 04. April 2022 bis einschließlich 06. Mai 2022 statt. Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.

 

Von den angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange haben folgende Behörden keine Rückmeldung zugesendet:

 

  • Regierung von Oberfranken, Fachberater für Brand- und Katastrophenschutz
  • Regierung von Oberfranken, Höhere Naturschutzbehörde
  • Wasserwirtschaftsamt Kronach
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bamberg
  • Landesamt für Denkmalpflege
  • Bayerischer Bauernverband
  • Bund Naturschutz Bayern
  • Landesbund für Vogelschutz in Bayern
  • Pfarreiengemeinschaft St. Christopherus
  • Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Rentweinsdorf
  • Kreisjugendring Bamberg-Land

 

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben bis zum 06. Mai 2022 der Planung zugestimmt bzw. keine Einwendungen erhoben:

 

  • Landratsamt Bamberg
  • Regierung von Oberfranken, Höhere Landesplanungsbehörde
  • Regionaler Planungsverband Oberfranken-West
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg
  • Amt für ländliche Entwicklung Oberfranken
  • Deutsche Telekom AG
  • Kabel Deutschland/Vodafone
  • Staatliches Bauamt Bamberg
  • Industrie- und Handelskammer für Oberfranken
  • Gemeinde Oberhaid
  • Gemeinde Breitbrunn
  • Gemeinde Ebelsbach

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass von den vorgenannten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange keine Bedenken vorgebracht wurden.

 

Abstimmungsergebnis: Ja: 12 / Nein: 0

 

 

Bayernwerk Netz GmbH

 

„[…] nach Einsicht der uns übersandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass keine zusätzlichen Belange unseres Unternehmens betroffen sind.

Darüber hinaus verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 18. Januar 2022 […]“.

 

Die Stellungnahme vom 18. Januar 2022 lautete wie folgt:

 

„Stadt Baunach Aufhebung des Bebauungsplanes "Hemmerleinsleite", im Hauptort Baunach

Ihr Schreiben vom 10.01.2022, Ihr Zeichen: B 6102-1/1

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zu oben genanntem Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung:

In dem betroffenen Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Bei der Überprüfung der Planungsunterlagen haben wir festgestellt, dass Anlagen unseres Unternehmens vorhanden sind. Wir haben zu Ihrer Information Übersichtspläne im Maßstab 1:1.000 beigelegt. Die betroffenen Anlagen sind farblich markiert, weitere Informationen können der Legende entnommen werden. Wir bitten Sie folgende Anlagen und die angegebenen Schutzzonenbereiche bei der Planung zu berücksichtigen

20 kV-Kabel          mit Schutzzonenbereich je 0,5 m beiderseits der Trassenachse

Gasleitungen        mit Schutzstreifen je 0,5 m beiderseits der Trassenachse

 

Wir möchten darum bitten, weitergehende Detailplanungen erneut mit uns abzustimmen.

 

Bei geplanten Tiefbaumaßnahmen, in der Nähe unserer Leitungen, ist vor Baubeginn eine nochmalige Einweisung auf die genaue Lage der Anlagen anzufordern. Ansprechpartner ist das KC Bamberg, Tel.: 0951/30932-330. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen für unsere Leitungen müssen im Zuge der weiteren Planungen festgelegt werden.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass freigelegte Gasleitungen erst dann wieder verfüllt werden dürfen, nachdem unser Betriebspersonal diese auf Beschädigungen überprüft haben.

 

Weiterhin möchten wir auf die Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften BGV A3 und C22, die VDE-Bestimmungen, die DVGW-Richtlinie GW315 und das Merkblatt „Zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen“ bei Grabarbeiten hinweisen.

 

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html.

 

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Bauleitplanung und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

 

Freundliche Grüße

 

Bayernwerk Netz GmbH

Kundencenter Bamberg […]“

 

Die Stellungnahme wurde durch den Stadtrat wie folgt abgewogen:

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH zur Kenntnis. Die dingliche Sicherung von Leitungsanlagen ist Aufgabe der jeweiligen Betreiber. Die vorliegende Planung hat keine Arbeiten auf öffentlichen Grundstücken zur Folge. Der aufzuhebende Bebauungsplan trifft keine Aussage zu Leitungsanlagen.

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH zur Kenntnis. Es wird auf den Beschluss des Stadtrates vom 08. März 2022 verwiesen.

 

Abstimmungsergebnis: Ja: 12 / Nein: 0

 

 

Kreisbrandrat Bernhard Ziegmann:

 

„[…] Eine weitere Beteiligung der Feuerwehr „Aufhebung des BBP Hemmerleinsleite“ Baunach ist nicht mehr erforderlich.

 

Begründung:

An diesem Bestand sind so gut wie keine Änderungen ja mehr möglich.

Bei den noch nicht bebauten Grundstücken weise ich hin, dass die Brüstungshöhe o. K. Balkon nicht höher wie 7,50 mtr. sein darf.

Sollte diese höher sein, muss baulich ein zweiter Rettungsweg eingeplant werden.

Die Wasserversorgung von 96 cbm für zwei Stunden muss gewährleistet sein. […]“

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Kreisbrandrates zur Kenntnis.

 

Abstimmungsergebnis: Ja: 12 / Nein: 0

 

 

Öffentlichkeit

 

Von Seiten der Öffentlichkeit ist eine Stellungnahme eingegangen. Die Stellungnahme wurde von Eigentümern eines Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplanes abgegeben. Die Stellungnahme ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Zunächst lässt sich festhalten, dass sich die Verfasser der Stellungnahme intensiv mit der Materie und der zugrundliegenden rechtlichen Situation auseinandergesetzt und eine fundierte Stellungnahme abgegeben haben.

Es wird nachfolgend auf die einzelnen Punkte der Stellungnahme eingegangen:

 

Zu Nr. 1:

 

Die zulässigen Nutzungen in den beiden Gebietstypen (Kleinsiedlungsgebiet und Allgemeines Wohngebiet) unterscheiden sich punktuell, wobei im allgemeinen Wohngebiet mehr Nutzungen zulässig sind. Während im Kleinsiedlungsgebiet Kleinsiedlungen, Wohngebäude, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, Gargenbaubetriebe sowie die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Wirtschaften und nicht störende Handwerksbetriebe zulässig sind, sind im Allgemeinen Wohngebiet Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Wirtschaften und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen (die es im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht gibt) sowie Gartenbaubetriebe (die im Allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden können) werden im allgemeinen Wohngebiet nicht genannt, dennoch werden die Nutzungsmöglichkeiten durch die vorliegende Planung insgesamt erweitert. Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass durch die tatsächliche Nutzung als faktisches Wohngebiet auch jetzt schon beispielsweise die Lärmgrenzwerte eines Wohngebietes eingehalten werden müssten. Durch die Aufhebung kann dieser Widerspruch gelöst werden.

Die Nutzung der Gärten wird auch künftig weiterhin zulässig sein, das angesprochene „Konzept des Wohnens und Gärtnerns“ lässt sich im Allgemeinen Wohngebiet problemlos umsetzen.

 

Zu Nr. 2:

 

Der Bebauungsplan ist, anders als in der Stellungnahme dargelegt wird, nicht funktionslos, sondern weiterhin in Kraft. Die Befreiungen, die bereits mehrfach erteilt wurden, sind jedoch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes wieder zu erteilen. Ein Problem ergibt sich daraus, dass nach Ausweisung des Gebietes viele Anwesen die Festsetzungen eingehalten haben. Im Laufe der Zeit wurden immer mehr Befreiungen erteilt, sodass die Bauherrinnen und Bauherren, je nachdem wann sie gebaut haben, unterschiedliche Festsetzungen beachten mussten.

Nach Aufhebung des Bebauungsplanes befinden sich die Grundstücke im Innenbereich. Dort ist ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig, „wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist“. Dieses sog. Einfügegebot ist aber im Vergleich zu einem Bebauungsplan, der z.B. bei der Grundflächenzahl einen exakten Wert nennt, weiter zu fassen. Vgl. hierzu Jäde/Dirnberger, Kommentar zum BauGB, RdNr. 93 f: „[…] Auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten, können sich dennoch dieser Umgebung einfügen. Bei der Einfügung geht es weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie. […] Nach alledem kommt es – zusammenfassend – für die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 nicht entscheidend darauf an, ob sie sich innerhalb des durch die Umgebung(sbebauung) gebildeten Rahmens halten oder nicht, sondern darauf, ob sie hierzu in keinem oder einem städtebau(recht)lich noch tolerablem Spannungsverhältnis stehen […]“. Somit sind künftig Vorhaben, die unter Umständen aktuell noch unzulässig sind, künftig zulässig.

Eine Befreiung ist, anders als in der Stellungnahme dargelegt, im Innenbereich nicht nötig.

 

Zu Nr. 3:

 

Eine Teilaufhebung des Bebauungsplanes erscheint nicht zweckmäßig. Zwar ist es möglich, über eine Änderung des Bebauungsplanes einzelne Festsetzungen aufzuheben. Die vorgeschlagene Aufhebung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche hätte aber die Folge, dass der Bebauungsplan seine Eigenschaft als „qualifizierter Bebauungsplan“ gemäß § 30 Abs. 1 BauGB verlieren würde. Es wäre dann nur noch ein sog. „einfacher Bebauungsplan“ im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB. Dies hätte zur Folge, dass die planungsrechtliche Beurteilung noch schwieriger wäre. Die genannten Vorteile einer Teilaufhebung werden vom Bauamt nicht geteilt, vielmehr ist die größtmögliche Flexibilität durch die vorliegende Aufhebung gewährleistet.

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat bedankt sich für die vorliegende Stellungnahme aus der Öffentlichkeit und nimmt diese zur Kenntnis. Es wird an der Planung zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Hemmerleinsleite“ festgehalten. Die angesprochenen Aspekte zur Nachverdichtung, Flexibilisierung sowie zum nachhaltigen Konzept des „Wohnens und Gärtnerns“ lassen sich über die Aufhebung des Bebauungsplanes optimal erreichen. Die vorgeschlagene Teilaufhebung des Bebauungsplanes wird aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen als nicht zweckmäßig erachtet.

 

Abstimmungsergebnis: Ja: 10 / Nein: 2


Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt unter Berücksichtigung der vorab gefassten Beschlüsse den Entwurf zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Hemmerleinsleite“ in der Fassung vom 16. Mai 2022 als Satzung.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen und die Aufhebung des Bebauungsplanes damit in Kraft zu setzen.

 

Abstimmungsergebnis: Ja: 10 / Nein: 2