Die Stadt Baunach hat die Dr. Schulte Röder Kommunalberatung mit der Erstellung der Globalberechnung zum Nachweis der Angemessenheit der Herstellungsbeiträge für die Wasserversorgungseinrichtung als Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Stadt Baunach beauftragt.

 

Das Beratungsbüro hat die neuen Beitragssätze zum Stand Juni 2022 errechnet.

Die Satzung soll entsprechend neu erlassen werden. Änderungen in den aktuellen Mustersatzungen wurden berücksichtigt, mit dem Kommunalberatungsbüro abgestimmt und in die neue Satzung eingearbeitet.

 

Der neue Satzungsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt. Änderungen wurden gelb markiert.

Da die aktuell gültige Satzung aus dem Jahr 2008 stammt, haben sich einige Formulierungen der Mustersatzungen geändert. Viele Änderungen stellen lediglich daher Umformulierungen und Umstrukturierungen dar. Änderungen, die Auswirkung auf den Regelungscharakter der Satzung haben, werden nun aufgeführt:

 

Die neu berechneten Beitragssätze sollen ab dem 01.01.2023 gelten.

 

Mit der Erhebung der Beiträge darf nicht mehr eingenommen werden, als die Kommune Investitionen in die Anlage, unter Abzug der staatlichen Zuwendungen, getätigt hat.

(Siehe Globalberechnung Seite 4)

 

Die Einleitungsgebühr (§ 10 Abs. 1) pro Kubikmeter in Höhe von 2,07 € netto bleibt unverändert.

 

Folgendes wird in der neuen Satzung ergänzt/geändert mit Regelungscharakter:

 

Beitragsmaßstab

§ 5 Abs. 2 Satz 4

Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 2/3 der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet.

§ 5 Abs. 4 Satz 2 Spiegelstrich 3

im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 6, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

 

Beitragssatz

§ 6

-          Grundstücksflächenbeitrag                1,08 € / m² (bisher 1,78 € / m²)

-          Geschossflächenbeitrag                    4,61 € / m² (bisher 3,06 € / m²)

 

Die Beträge weichen von der Globalberechnung Stand Juni 2022 geringfügig ab:

-          Grundstücksflächenbeitrag                1,13 € / m²

-          Geschossflächenbeitrag                    4,88 € / m²,

da bei der Übermittlung der Vorhalteflächen für künftige Investitionsaufwendungen für die Erschließung von Baugebieten durch das Bauamt die Baugebiete „Äußerer Berg – Reckenneusig“ und „Mitte – Reckenneusig“ versehentlich weitergegeben wurden.

Hiefür hat die Stadt Baunach keine Erhebungsbefugnis. Diese liegt aktuell beim Wasserzweckverband der Reckendorfer Gruppe und wird nach dessen Auflösung vollständig an die Gemeinde Reckendorf übertragen.

 

Die korrekten Beitragszahlen, sind bereits durch das Büro errechnet worden. Diese sind im Satzungsentwurf bereits enthalten. Eine neue Ausfertigung der Globalberechnung erhalten wir in den nächsten Wochen.

 

Fälligkeit

§ 7

Bekanntgabe (bisher Zustellung)

 

Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

§ 8 Abs 2

mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner.

§ 8 Abs. 3

Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 9 Gebührenerhebung

Grundgebühren (§ 9a)

 

Grundgebühr

§ 9 Abs. 1 Satz 1

oder nach dem Dauerdurchfluss (Q3)

§ 9 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2

bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Q3)

 

·          bis           4,0 m³/h       36,00 € im Jahr

·          bis           10,0 m³/h      42,00 € im Jahr

·          bis           16,0 m³/h      48,00 € im Jahr

·          über               16,0 m³/h               48,00 € im Jahr.

 

(Eingefügt, da neue Zäher mittlerweile mit Dauerdurchfluss angegeben werden, früher noch die Angabe des Nenndurchflusses)

 

Entstehen der Gebührenschuld

§ 11 Abs. 2

Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

 

Gebührenschuldner

§ 12 Abs. 3

Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.

§ 12 Abs. 5

Die Gebührenschuld gemäß §§ 9 ff. ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).

 

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

§ 13 Abs. 1 Satz 2

Grund- und Verbrauchsgebühr (bisher nur Verbrauchsgebühr)

Bekanntgabe (bisher Zustellung)

 

Mehrwertsteuer

§ 14 Satz 1

Kostenerstattungsansprüchen

 

Es wird vorgeschlagen, die BGS/WAS nach dem Entwurf neu zu erlassen.

 

 


Beschluss:          14 : 0

 

Der Stadtrat beschließt, die von der Verwaltung vorgelegte Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) der Stadt Baunach als Satzung zu erlassen. Die Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) der Stadt Baunach nach Ausfertigung durch den Ersten Bürgermeister im Mitteilungsblatt der VG Baunach amtlich bekanntzumachen und die neue Fassung im Internet einzustellen.