Sitzung: 08.11.2022 Stadtrat Baunach
Das Beratungsbüro hat die neuen Beitragssätze
zum Stand Juni 2022 errechnet.
Die Satzung soll entsprechend neu erlassen
werden. Änderungen in den aktuellen Mustersatzungen wurden berücksichtigt, mit
dem Kommunalberatungsbüro abgestimmt und in die neue Satzung eingearbeitet.
Der neue Satzungsentwurf ist dieser Vorlage
beigefügt. Änderungen wurden gelb
markiert.
Da die aktuell gültige Satzung aus dem Jahr
2008 stammt, haben sich einige Formulierungen der Mustersatzungen geändert.
Viele Änderungen stellen lediglich daher Umformulierungen und
Umstrukturierungen dar. Änderungen, die Auswirkung auf den Regelungscharakter
der Satzung haben, werden nun aufgeführt:
Die neu berechneten Beitragssätze sollen ab
dem 01.01.2023 gelten.
Mit der Erhebung der Beiträge darf nicht mehr
eingenommen werden, als die Kommune Investitionen in die Anlage, unter Abzug
der staatlichen Zuwendungen, getätigt hat.
(Siehe Globalberechnung Seite 4)
Die Einleitungsgebühr (§ 10 Abs. 1) pro
Kubikmeter in Höhe von 2,07 € netto
bleibt unverändert.
Folgendes wird in der neuen Satzung ergänzt/geändert mit
Regelungscharakter:
Beitragsmaßstab
§ 5 Abs. 2 Satz 4
Für die
Berechnung der Dachgeschossfläche werden 2/3 der Fläche des darunter liegenden
Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind,
werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet.
§ 5 Abs. 4 Satz 2 Spiegelstrich 3
im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien
Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 6, soweit
infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit
entfallen.
Beitragssatz
§ 6
-
Grundstücksflächenbeitrag 1,08 € / m² (bisher 1,78 € / m²)
-
Geschossflächenbeitrag 4,61 € / m² (bisher 3,06 € /
m²)
Die Beträge weichen von der Globalberechnung
Stand Juni 2022 geringfügig ab:
-
Grundstücksflächenbeitrag 1,13 € / m²
-
Geschossflächenbeitrag 4,88 € / m²,
da bei der Übermittlung der Vorhalteflächen
für künftige Investitionsaufwendungen für die Erschließung von Baugebieten
durch das Bauamt die Baugebiete „Äußerer Berg – Reckenneusig“ und „Mitte –
Reckenneusig“ versehentlich weitergegeben wurden.
Hiefür hat die Stadt Baunach keine
Erhebungsbefugnis. Diese liegt aktuell beim Wasserzweckverband der Reckendorfer
Gruppe und wird nach dessen Auflösung vollständig an die Gemeinde Reckendorf
übertragen.
Die korrekten Beitragszahlen, sind bereits
durch das Büro errechnet worden. Diese sind im Satzungsentwurf bereits
enthalten. Eine neue Ausfertigung der Globalberechnung erhalten wir in den
nächsten Wochen.
Fälligkeit
§ 7
Bekanntgabe
(bisher Zustellung)
Erstattung des Aufwands für
Grundstücksanschlüsse
§ 8 Abs 2
mehrere
Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner.
§ 8 Abs. 3
Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst
werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des
Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9 Gebührenerhebung
Grundgebühren (§ 9a)
Grundgebühr
§ 9 Abs. 1 Satz 1
oder nach
dem Dauerdurchfluss (Q3)
§ 9 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2
bei der
Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Q3)
·
bis
4,0 m³/h 36,00 € im Jahr
·
bis 10,0
m³/h 42,00 € im Jahr
·
bis 16,0
m³/h 48,00 € im Jahr
·
über 16,0
m³/h 48,00 € im Jahr.
(Eingefügt, da neue Zäher mittlerweile mit Dauerdurchfluss angegeben
werden, früher noch die Angabe des Nenndurchflusses)
Entstehen der Gebührenschuld
§ 11 Abs. 2
Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den
Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird
im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr
mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der
Jahresgrundgebührenschuld neu.
Gebührenschuldner
§ 12 Abs. 3
Gebührenschuldner ist auch die
Wohnungseigentümergemeinschaft.
§ 12 Abs. 5
Die Gebührenschuld gemäß §§ 9 ff. ruht auf dem Grundstück
bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7
KAG).
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
§
13 Abs. 1 Satz 2
Grund- und Verbrauchsgebühr (bisher nur
Verbrauchsgebühr)
Bekanntgabe (bisher Zustellung)
Mehrwertsteuer
§
14 Satz 1
Kostenerstattungsansprüchen
Es wird vorgeschlagen, die BGS/WAS nach dem
Entwurf neu zu erlassen.
Beschluss: 14
: 0
Der Stadtrat
beschließt, die von der Verwaltung vorgelegte Neufassung der Beitrags- und
Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) der Stadt Baunach als Satzung
zu erlassen. Die Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Die Verwaltung
wird beauftragt, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
(BGS/WAS) der Stadt Baunach nach Ausfertigung durch den Ersten Bürgermeister im
Mitteilungsblatt der VG Baunach amtlich bekanntzumachen und die neue Fassung im
Internet einzustellen.