Analog zu den Märkten muss die Nutzung der gemeindlichen Einrichtungen (Bürgerhaus, Dorfgemeinschaftshäuser, Zehntscheune, Grillplatz) öffentlich-rechtlich geregelt werden, um eine Steuerpflicht bei den Nutzungsentgelten zu vermeiden. Öffentlich-rechtliche Gebühren über eine Gebührensatzung können nur für öffentliche Einrichtungen erhoben werden. Dies erfolgt über eine Widmung in einer entsprechenden Satzung.

Der beigefügte Entwurf einer Einrichtungsbenutzungssatzung regelt prinzipiell die Zulassung zu den öffentlichen Einrichtungen fasst die bisherigen Beschlüsse des Stadtrates zusammen. Für jede Benutzung muss dann (wie bisher) ein Nutzungsvertrag geschlossen werden, der genauere Bestimmungen enthält.

 

Während der Sitzung ergaben sich folgende Fragen:

 

-          Zu § 2 Widmung, ob der Begriff „politisches Leben“ nicht dem Willen widerspricht, keine Parteiennutzung zu ermöglichen. Der Vorsitzende erklärte, dass Bürgerversammlungen dadurch ermöglicht werden sollen, Parteinutzung aber ausgeschlossen werden soll, siehe § 7.

-          Zu § 6 Abs. 2: ob Vereinsveranstaltungen damit hinter Hochzeiten zurückstehen würden?

Erster Bürgermeister Roppelt erklärte, dass von Vereinen fest eingetragene Termine vorgehen werden.

 


Beschluss:          12 : 3

 

Der Stadtrat beschließt die im Entwurf vorliegende „Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen in der Stadt Baunach (Einrichtungsbenutzungssatzung)“. Der Entwurf wird dem Protokoll beigefügt. Erster Bürgermeister Tobias Roppelt wird mit der Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung beauftragt.